Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung 
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nach der Vollendung der Verjährung 
nur aufgerechnet werden, wenn der 
Käufer vorher eine der im § 478 
bezeichntten Handlungen vorgenommen 
hat. Diese B. tritt nicht ein, wenn 
der Verkäufer den Mangel arglistig 
verschwiegen hat. 480, 481, 490. 
Der Anspruch auf Wandelung sowie 
der Anspruch auf Schadensersatz wegen 
eines Hauptmangels des gekauften 
Tieres, dessen Nichtvorhandensein der 
Verkäufer zugesichert hat, verjährt in 
sechs Wochen von dem Ende der 
Gewährfrist an. Im übrigen bleiben 
die Vorschriften des § 477 unberührt. 
An die Stelle der in den 8§§ 210, 
212, 215 bestimmten Fristen tritt 
eine Frist von sechs Wochen. 
Der Käufer kann auch nach der 
Verjährung des Anspruchs auf Wan- 
delung die Zahlung des Kaufpreises 
verweigern. Die Aufrechnung des 
Anspruchs auf Schadensersatz unter- 
liegt nicht der im § 479 bestimmten 
B. 491, 492. 
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertrag- 
bar und geht nicht auf die Erben des 
Berechtigten über, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist. Ist das Recht 
auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so 
ist es im Zweifel vererblich. 
Leistung. 
Wer eine nur der Gattung nach be- 
stimmte Sache schuldet, hat eine 
Sache von mittlerer Att und Güte 
zu leisten. 
Hat der Schuldner das zur Leistung 
einer solchen Sache seinerseits Er- 
forderliche gethan, so beschränkt sich 
das Schuldverhältnis auf diese Sache. 
Ist ein höherer Zinssatz als sechs 
vom Hundert für das Jahr verein- 
bart, so kann der Schuldner nach 
dem Ablaufe von sechs Monaten das 
Kapital unter Einhaltung einer Kün- 
digungsfrist von sechs Monaten kün- 
441 
  
8 
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265 
302 
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Beschränkung 
digen. Das Kündigungsrecht kann 
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
Schuldverschreibungen auf den In- 
haber. 
Hat bei der Entstehung des Schadens 
ein Verschulden des Beschädigten mit- 
gewirkt, so hängt die Verpflichtung 
zum Ersatze sowie der Umfang des 
zu leistenden Ersatzes von den Um- 
ständen, insbesondere davon ab, in- 
wieweit der Schaden vorwiegend von 
dem einen oder dem anderen Teile 
verursacht worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich 
das Verschulden des Beschädigten 
darauf beschränkt, daß er unterlassen 
hat, den Schuldner auf die Gefahr 
eines ungewöhnlich hohen Schadens 
aufmerksam zu machen, die der 
Schuldner weder kannte noch kennen 
mußte, oder daß er unterlassen hat, 
den Schaden abzuwenden oder zu 
mindern. Die Vorschrift des § 278 
findet entsprechende Anwendung. 
Ist eine der geschuldeten Leistungen 
von Anfang an unmöglich oder wird 
sie später unmöglich, so beschränkt 
sich das Schuldverhältnis auf die 
übrigen Leistungen. Die B. tritt 
nicht ein, wenn die Leistung infolge 
eines Umstandes unmöglich wird, den 
der nicht wahlberechtigte Teil zu ver- 
treten hat. 
Hat der Schuldner die Nutzungen eines 
Gegenstandes herauszugeben oder zu 
ersetzen, so beschränkt sich seine Ver- 
pflichtung während des Verzugs des 
Gläubigers auf die Nutzungen, welche 
er zieht. 
Miete. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des Vermieters zur Ver- 
tretung von Mängeln der vermieteten 
Sache erlassen oder beschränkt wird,
	        
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