Besitzer — 475 —
8 andere Teil die Kosten vorschießt und 8
wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Testament. 1120
2185 Ist eine bestimmte zur Erbschaft ge-
* hhörende Sache vermacht, so kann der
Beschwerte für die nach dem Erbfall 867
auf die Sache gemachten Ver—
... 984
wendungen sowie für Aufwendungen,
die er nach dem Erbfalle zur Be- 1005
streitung von Lasten der Sache gemacht ·
hat, Ersatz nach den Vorschriften ver- 1373
langen, die für das Verhältnis zwischen
dem B. und dem Eigentümer gelten.
Vertrag. 1443
347 Der Anspruch auf Schadensersatz
wegen Verschlechterung, Unterganges
oder einer aus einem anderen Grunde
eintretenden Unmöglichkeit der Heraus-
gabe bestimmt sich im Falle des
Rücktritts von dem Empfange der
Leistung an nach den Vorschriften,
welche für das Verhältnis zwischen "
dem Eigentümer und dem B. von
dem Eintritte der Rechtshängigkeit
des Eigentumsanspruchs an gelten.
Das Gleiche gilt von dem Anspruch
auf Herausgabe oder Vergütung von 1487
Nutzungen und von dem Anspruch
auf Ersatz von Verwendungen. Eine
Geldsumme ist von der Zeit des 1519
Empfanges an zu verzinsen. 327.
631 Werkvertrag s. Kauf 467.
1525
Art. Besitzergreifung. 561
% Einführungsgesetz s. Eigentum 704
8 968. «
8 Eigentum. 866
956, 957 s. Besitz — Eigentum. 1090
958 Wer eine herrenlose bewegliche Sache
in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Art.
Eigentum an der Sache. 0%
Das Eigentum wird nicht erworben,
wenn die Aneignung g. verboten ist 8
oder wenn durch die B. das An= 1020
Besitzschutz
eignungsrecht eines anderen verletzt
wird.
Hypothek s. Eigentum 956, 957.
Besitznahme.
Besitz s. Besitz — Befitz.
Eigentum.
s. Besit — Eigentum.
s. Besitz 867.
Güterrecht.
Der Mann ist bei g. Güterrechte be-
rechtigt, die zum eingebrachten Gute
gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen.
1525.
Das Gesamtgut der a. Gütergemein-
schaft unterliegt der Verwaltung des
Mannes. Der Mann ist insbesondere
berechtigt, die zu dem Gesamtgut ge-
hörenden Sachen in Besitz zu nehmen,
über das Gesamtgut zu verfügen,
sowie Rechtsstreitigkeiten, die sich auf
das Gesamtgut beziehen, im eigenen
Namen zu führen.
Die Frau wird durch die Ver-
waltungshandlungen des Mannes
weder Dritten noch dem Manne gegen-
über persönlich verpflichtet. 1487, 1519.
Im Falle f. Gütergemeinschaft findet
§ 1443 entsprechende Anwendung.
1518.
Im Falle der Errungenschaftsgemein-
schaft findet
1. 9 1443 und
2. § 1373 entsprechende Anwendung.
Miete s. Besitz — Miete.
Sachen s. Miete 561.
Besitzschutz.
Besitz s. Besitz — Besitz.
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit
1029.
Einführungsgesetz s. Besltz —
Einführungsgesetz.
Grunddienstbarkeit.
Wird der Besitzer eines Grundstücks