Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

  
  
Besitzer — 475 — 
8 andere Teil die Kosten vorschießt und 8 
wegen der Gefahr Sicherheit leistet. 
Testament. 1120 
2185 Ist eine bestimmte zur Erbschaft ge- 
* hhörende Sache vermacht, so kann der 
Beschwerte für die nach dem Erbfall 867 
auf die Sache gemachten Ver— 
... 984 
wendungen sowie für Aufwendungen, 
die er nach dem Erbfalle zur Be- 1005 
streitung von Lasten der Sache gemacht · 
hat, Ersatz nach den Vorschriften ver- 1373 
langen, die für das Verhältnis zwischen 
dem B. und dem Eigentümer gelten. 
Vertrag. 1443 
347 Der Anspruch auf Schadensersatz 
wegen Verschlechterung, Unterganges 
oder einer aus einem anderen Grunde 
eintretenden Unmöglichkeit der Heraus- 
gabe bestimmt sich im Falle des 
Rücktritts von dem Empfange der 
Leistung an nach den Vorschriften, 
welche für das Verhältnis zwischen " 
dem Eigentümer und dem B. von 
dem Eintritte der Rechtshängigkeit 
des Eigentumsanspruchs an gelten. 
Das Gleiche gilt von dem Anspruch 
auf Herausgabe oder Vergütung von 1487 
Nutzungen und von dem Anspruch 
auf Ersatz von Verwendungen. Eine 
Geldsumme ist von der Zeit des 1519 
Empfanges an zu verzinsen. 327. 
631 Werkvertrag s. Kauf 467. 
1525 
Art. Besitzergreifung. 561 
% Einführungsgesetz s. Eigentum 704 
8 968. « 
8 Eigentum. 866 
956, 957 s. Besitz — Eigentum. 1090 
958 Wer eine herrenlose bewegliche Sache 
in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Art. 
Eigentum an der Sache. 0% 
Das Eigentum wird nicht erworben, 
wenn die Aneignung g. verboten ist 8 
oder wenn durch die B. das An= 1020 
Besitzschutz 
eignungsrecht eines anderen verletzt 
wird. 
Hypothek s. Eigentum 956, 957. 
Besitznahme. 
Besitz s. Besitz — Befitz. 
Eigentum. 
s. Besit — Eigentum. 
s. Besitz 867. 
Güterrecht. 
Der Mann ist bei g. Güterrechte be- 
rechtigt, die zum eingebrachten Gute 
gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen. 
1525. 
Das Gesamtgut der a. Gütergemein- 
schaft unterliegt der Verwaltung des 
Mannes. Der Mann ist insbesondere 
berechtigt, die zu dem Gesamtgut ge- 
hörenden Sachen in Besitz zu nehmen, 
über das Gesamtgut zu verfügen, 
sowie Rechtsstreitigkeiten, die sich auf 
das Gesamtgut beziehen, im eigenen 
Namen zu führen. 
Die Frau wird durch die Ver- 
waltungshandlungen des Mannes 
weder Dritten noch dem Manne gegen- 
über persönlich verpflichtet. 1487, 1519. 
Im Falle f. Gütergemeinschaft findet 
§ 1443 entsprechende Anwendung. 
1518. 
Im Falle der Errungenschaftsgemein- 
schaft findet 
1. 9 1443 und 
2. § 1373 entsprechende Anwendung. 
Miete s. Besitz — Miete. 
Sachen s. Miete 561. 
Besitzschutz. 
Besitz s. Besitz — Besitz. 
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit 
1029. 
Einführungsgesetz s. Besltz — 
Einführungsgesetz. 
Grunddienstbarkeit. 
Wird der Besitzer eines Grundstücks
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.