Entwurf eines Gesetzes
betreffend
die Vorbildung der Richter, sowie Regelung der Rang= und
Gehaltsverhältnisse derselben.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen u. s. w.
verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
9L 1.
Die Dauer des juristischen Studiums wird auf vier Jahre festgesetzt.
82.
Die zu hörenden Vorlesungen müssen sich, außer auf die rein juristischen Kollegien,
auf Philosophie, Logik, National-Okonomie und deutsche Grammatik erstrecken.
§ 3.
Wer die Zulassung zum Referendariats-Examen nachsucht, hat darzuthun,
a. daß er den Vorschriften der §§ 1 und 2 auf einer Universität des deutschen
Reiches genügt hat; 6#
b. daß er ein Halbjahr hindurch an den Seminar-Ubungen, betreffend das Bürger-
liche Recht, das Strafrecht, das Prozeßrecht, teilgenommen und in jedem diese
vier Seminarien wenigstens eine brauchbare Arbeit geliefert hat.
Diese vier Arbeiten sind mit einzureichen.
Auf die acht Studien Halbjahre kann ein Halbjahr angerechnet werden, wenn der
Kandidat nachweist, däß er auf einer Universität außerhalb des deutschen Reiches immatri-
kuliert gewesen ist und solche Kollega gehört hat, die in den Studienplan fallen.
Ein Gleiches kann stattfinden, wenn während eines oder mehrerer Halbjahre die
Kollega einer anderen Fakultät gehört sind.
Es darf aber unter keinen Umständen mehr wie ein Halbjahr angerechnet werden.
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, im Verordnungswege zu bestimmen,
daß die Studien zwei Halbjahre auf einer Landesuniversität oder einer namentlich
bezeichneten Universität zu betreiben sind.
Die Gesuche um Zulossung zur Referendariats-Prüfung sind an den Vorsitzenden
der betreffenden Prüfungs-Kommission zu richten.
§ 4.
Die Rechtskandidaten sind bei jeder Prüfungs-Kommission zur Ablegung des
Referendariatsexamens zuzulassen. Uber den Ausfall der Prüfung erhalten sie ein
Zeugnis, ohne hierdurch irgendwie einen Anspruch auf Beschäftigung bei der Justiz
zu erlangen.