Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Amtsgerichtsbezirk 
8 
verwaltung kann die Führung des 
Güterrechtsregisters für mehrere A. 
einem Amtsgericht übertragen werden- 
Amtspllicht. 
Handlung. 
839 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder 
841 
fahrlässig die ihm einem Dritten gegen- 
über obliegende A., so hat er dem 
Dritten den daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Be- 
amten nur Fahrlässigkeit zur Last, 
so kann er nur dann in Anspruch ge- 
nommen werden, wenn der Verletzte 
nicht auf andere Weise Ersatz zu er- 
langen vermag. 
Verletzt ein Beamter bei dem Ur- 
teile in einer Rechtssache seine A., so 
ist er für den daraus entstehenden 
Schaden nur dann verantwortlich, 
wenn die Pflichtverletzung mit einer 
im Wege des gerichtlichen Straf- 
verfahrens zu verhängenden öffent- 
lichen Strafe bedroht ist. Auf eine 
pflichtwidrige Verweigerung oder Ver- 
zögerung der Ausübung des Amtes 
findet diese Vorschrift keine An- 
wendung. 
Die Ersatzpflicht trifft nicht ein, 
wenn der Verletzte vorsätzlich oder 
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden 
durch Gebrauch eines Rechtsmittels 
abzuwenden. 
Ist ein Beamter, der vermöge seiner 
A. einen anderen zur Geschäfts- 
führung für einen Dritten zu be- 
stellen oder eine solche Geschäfts- 
führung zu beaufsichtigen oder durch 
Genehmigung von Rechtsgeschäften 
bei ihr mitzuwirken hat, wegen Ver- 
letzung dieser Pflichten neben dem 
anderen für den von diesen ver- 
ursachten Schaden verantwortlich, so 
ist in ihrem Berhältnisse zu einander 
der andere allein verpflichtet. 
43 
8 
1674 
1848 
Art. 
x 
2277 
2216 
Art. 
77 
%“ 
1888 
  
Amtsverhältnis 
Verwandtschaft s. Handlung 839. 
Vormundschaft s. Handlung 839. 
Amtsrecht. 
Einführungsgesetz. 
Ergänzung des Gesetzes, betreffend 
die Organisation der Bundeskonsulate, 
sowie die A. und Pflichten der 
Bundeskonsuln vom 8. Nov. 1867. 
Amtssiegel. 
Erbvertrag s. Testament 2246. 
Testament. 
Das über die Errichtung des Testa- 
mentes ausgenommene Protokoll soll 
nebst Anlagen, insbesondere im Falle 
der Errichtung durch Übergabe einer 
Schrift nebst dieser Schrift, von dem 
Richter oder dem Notar in Gegenwart 
der übrigen mitwirkenden Personen 
und des Erblassers mit dem A. ver- 
schlossen werden. 2232, 2249. 
Amtsverband. 
Einführungsgesetz s. Landes- 
geselz — E.G. 
Amtsverhältnis. 
Einführungsgesetz s. Landes- 
gesetz — E.G. 
Todeserklärung. 
Als Angehöriger einer bewaffneten 
Macht gilt auch derjenige, welcher 
sich in einem A. oder Dienstverhältnis 
swder zum Zwecke freiwilliger Hülfe- 
leistung bei der bewaffneten Macht 
befindet. 13. 
Vormundschaft. 
Versagung oder Rücknahme der zur 
Fortführung einer von einem Beamten 
oder Religionsdiener vor dem Eintritt 
in das A. oder Dienstverhältnis über- 
nommenen Vormundschaft erforder- 
lichen Erlaubnis ist Grund zur Ent- 
lassung des Vormundes. 1895.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.