Amtsgerichtsbezirk
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verwaltung kann die Führung des
Güterrechtsregisters für mehrere A.
einem Amtsgericht übertragen werden-
Amtspllicht.
Handlung.
839 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder
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fahrlässig die ihm einem Dritten gegen-
über obliegende A., so hat er dem
Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Be-
amten nur Fahrlässigkeit zur Last,
so kann er nur dann in Anspruch ge-
nommen werden, wenn der Verletzte
nicht auf andere Weise Ersatz zu er-
langen vermag.
Verletzt ein Beamter bei dem Ur-
teile in einer Rechtssache seine A., so
ist er für den daraus entstehenden
Schaden nur dann verantwortlich,
wenn die Pflichtverletzung mit einer
im Wege des gerichtlichen Straf-
verfahrens zu verhängenden öffent-
lichen Strafe bedroht ist. Auf eine
pflichtwidrige Verweigerung oder Ver-
zögerung der Ausübung des Amtes
findet diese Vorschrift keine An-
wendung.
Die Ersatzpflicht trifft nicht ein,
wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden
durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.
Ist ein Beamter, der vermöge seiner
A. einen anderen zur Geschäfts-
führung für einen Dritten zu be-
stellen oder eine solche Geschäfts-
führung zu beaufsichtigen oder durch
Genehmigung von Rechtsgeschäften
bei ihr mitzuwirken hat, wegen Ver-
letzung dieser Pflichten neben dem
anderen für den von diesen ver-
ursachten Schaden verantwortlich, so
ist in ihrem Berhältnisse zu einander
der andere allein verpflichtet.
43
8
1674
1848
Art.
x
2277
2216
Art.
77
%“
1888
Amtsverhältnis
Verwandtschaft s. Handlung 839.
Vormundschaft s. Handlung 839.
Amtsrecht.
Einführungsgesetz.
Ergänzung des Gesetzes, betreffend
die Organisation der Bundeskonsulate,
sowie die A. und Pflichten der
Bundeskonsuln vom 8. Nov. 1867.
Amtssiegel.
Erbvertrag s. Testament 2246.
Testament.
Das über die Errichtung des Testa-
mentes ausgenommene Protokoll soll
nebst Anlagen, insbesondere im Falle
der Errichtung durch Übergabe einer
Schrift nebst dieser Schrift, von dem
Richter oder dem Notar in Gegenwart
der übrigen mitwirkenden Personen
und des Erblassers mit dem A. ver-
schlossen werden. 2232, 2249.
Amtsverband.
Einführungsgesetz s. Landes-
geselz — E.G.
Amtsverhältnis.
Einführungsgesetz s. Landes-
gesetz — E.G.
Todeserklärung.
Als Angehöriger einer bewaffneten
Macht gilt auch derjenige, welcher
sich in einem A. oder Dienstverhältnis
swder zum Zwecke freiwilliger Hülfe-
leistung bei der bewaffneten Macht
befindet. 13.
Vormundschaft.
Versagung oder Rücknahme der zur
Fortführung einer von einem Beamten
oder Religionsdiener vor dem Eintritt
in das A. oder Dienstverhältnis über-
nommenen Vormundschaft erforder-
lichen Erlaubnis ist Grund zur Ent-
lassung des Vormundes. 1895.