Anderung
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1038
1071
583
1261,
1276
415
803
entsprechende A. der Eidesnorm be-
schließen.
Erhöhen sich infolge einer nach der Ent-
stehung des Schuldverhältnisses ein-
tretenden A. des Wohnsitzes oder
der gewerblichen Niederlassung des
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr
der Ubermittelung des geschuldeten
Geldes, so hat der Gläubiger im
ersteren Falle die Mehrkosten, im
letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Nießbrauch.
Tritt bezüglich eines mit einem Nieß-
brauch belasteten Waldes, Bergwerks
u. s. w. eine erhebliche A. der Um-
stände ein, so kann jeder Teil eine
entsprechende A. des Wirtschaftsplanes
verlangen.
Zur A. eines dem Nießbrauch unter-
liegenden Rechtes ist, sofern sie den
Nießbrauch beeinträchtigt, die Zu-
stimmung des Nießbrauchers erforder-
lich. 1068.
Pacht.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks darf nicht ohne die Er-
laubnis des Verpächters N. in der
wirtschaftlichen Bestimmung des
Grundstücks vornehmen, die auf die
Art der Bewirtschaftung über die
Pachtzeit hinaus von Einfluß sind. 581.
Pfandrecht.
1272 . Grundstück 880, Hypothek 1151.
Zur A. eines verpfändeten Rechts
durch Rechtsgeschäft ist, sofern sie
das Pfandrecht beinträchtigt, die Zu-
stimmung des Pfandgläubigers er-
forderlich. 1273.
Schuldverhältnis.
Bis zur Genehmigung der Schuld-
übernahme können die Parteien den
Vertrag ändern oder aufheben.
Schuldverschreibung.
Werden für eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber Zinsscheine aus-
Scheine,
gegeben, so bleiben die
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8
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68
Anderung
sofern sie nicht eine gegenteilige Be-
stimmung enthalten, in Kraft, auch
wenn die Hauptforderung erlischt oder
die Verpflichtung zur Verzinsung auf-
gehoben oder geändert wird.
Stiftung.
Vor der Umwandlung des Zweckes
und der A. der Verfassung soll der
Vorstand der Stiftung gehört werden.
Testament.
Tritt bezüglich eines zur Erbschaft
gehörenden Waldes, Bergwerks 2c.
eine erhebliche A. der Umstände ein,
so kann jeder Teil eine entsprechende
A. des festgestellten Wirtschaftsplanes
verlangen.
Verein.
Zu einem Beschlusse, der eine A. der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteilen der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Zur A. des
Zweckes des Vereins ist die Zu-
stimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des Ver-
eins auf Verleihung, so ist zu jeder
A. der Satzung staatliche Genehmigung
oder, falls die Verleihung durch den
Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung
des Bundesrats erforderlich. 40, 71,
Jede A. des Vorstandes sowie die
erneute Bestellung eines Vorstands-
mitgliedes ist von dem Vorstande zur
Eintragung anzumelden. Der An-
meldung ist eine Abschrift der Urkunde
über die A. oder die erneute Bestellung
beizufügen. 78.
Wird zwischen den bisherigen Mit-
gliedern des Vorstandes und einem
Dritten ein Rechtsgeschäft vor-
genommen, so kann die A. des Vor-
standes dem Dritten nur entgegen-
gesetzt werden, wenn sie zur Zeit der
Vornahme des Rechtsgeschäfts im
Vereinsregister eingetragen oder dem