Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

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Dritten bekannt ist. Ist die A. ein- 
getragen, so braucht der Dritte sie 
nicht gegen sich gelten zu lassen, 
wenn er sie nicht kennt, seine Un- 
kenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit 
beruht. 70. 
A. der Satzungen bedürfen zu ihrer 
Wirksamkeit der Eintragung in das 
Vereinsregister. Die A. ist von dem 
Vorstande unter Beifügung des die 
A. enthaltenden Beschlusses in Ur- 
schrift und Abschrift zur Eintragung 
anzumelden. 78. 
Die Vorschriften der 88§ 60—64, 
66 Abs. 2 finden entsprechende An- 
wendung. 
Vertrag. 
Eine Annahme unter Erweiterungen, 
Einschränkungen oder sonstigen A. 
gilt als Ablehnung verbunden mit 
einem neuen Antrage. 
Zur A. des Inhalts eines Schuld- 
verhältnisses ist ein Vertrag zwischen 
den Beteiligten erforderlich, sofern 
nicht das Gesetz ein anderes vor- 
schreibt. 
Betreffend Leistung an einen Dritten 
ist in Ermangelung einer besonderen 
Bestimmung aus den Umständen, ins- 
besondere aus dem Zwecke des Ver- 
trags, zu entnehmen, ob den Vertrag- 
schließenden die Befugnis vorbehalten 
sein soll, das Recht des Dritten ohne 
dessen Zustimmung aufzuheben oder 
zu ändern. 332. 
Stirbt der Versprechensempfänger vor 
der Geburt des Dritten, so kann das 
Versprechen, an den Dritten zu leisten, 
nur dann noch aufgehoben oder 
geändert werden, wenn die Befugnis 
dazu vorbehalten worden ist. 
Verwahrung. 
Der Verwahrer ist berechtigt, die ver- 
einbarte Art der Aufbewahrung zu 
ändern, wenn er den Umständen nach 
annehmen darf, daß der Hinterleger 
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1612 
1671 
1767 
1836 
1844 
303 
Androhung 
bei Kenntnis der Sachlage die A. 
billigen würde. Der Verwahrer hat 
vor der A. dem Hinterleger Anzeige 
zu machen und dessen Entschließung 
abzuwarten, wenn nicht mit dem 
Aufschube Gefahr verbunden ist. 
Verwandtschaft. 
Aus besonderen Gründen kann das 
Vormundschaftsgericht auf Antrag des 
Kindes die Bestimmung der Eltern 
über Art und Zeit der Unterhalts- 
gewährung ändern. 
Das Vormundschaftsgericht kann 
während der Dauer der eleerlichen 
Gewalt die von ihm bezüglich der 
Person oder des Vermögens des 
Kindes getroffenen Anordnungen jeder- 
zeit ändern. 1740, 1761. 
Abgesehen von den Bestimmungen 
des Abs. J können die Wirkungen 
der Annahme an Kindesstatt in dem 
Annahmevertrage nicht geändert 
werden. 
Vormundschaft. 
Die dem Vormund oder dem Gegen- 
vormund bewilligte Vergütung kann 
jederzeit für die Zukunft geändert 
oder entzogen werden. 
Vor der Bewilligung, A. oder Ent- 
ziehung soll der Vormund und, wenn 
ein Gegenvormund vorhanden oder 
zu bestellen ist, auch dieser gehört 
werden. 
Bei der Bestellung, A. oder Auf- 
hebung der vom Vormund zu leistenden 
Sicherheit wird die Mitwirkung des 
Mündels durch die Anordnung des 
Vormundschaftsgerichts ersetzt. 
Die Kosten der Sicherheitsleistung 
sowie der A. und der Aufhebung 
fallen dem Mündel zur Last. 1786. 
Androhkung. 
Leistung. 
Das Aufgeben eines Besitzes muß 
dem Gläubiger vorher angedroht
	        
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