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Dritten bekannt ist. Ist die A. ein-
getragen, so braucht der Dritte sie
nicht gegen sich gelten zu lassen,
wenn er sie nicht kennt, seine Un-
kenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit
beruht. 70.
A. der Satzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die A. ist von dem
Vorstande unter Beifügung des die
A. enthaltenden Beschlusses in Ur-
schrift und Abschrift zur Eintragung
anzumelden. 78.
Die Vorschriften der 88§ 60—64,
66 Abs. 2 finden entsprechende An-
wendung.
Vertrag.
Eine Annahme unter Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen A.
gilt als Ablehnung verbunden mit
einem neuen Antrage.
Zur A. des Inhalts eines Schuld-
verhältnisses ist ein Vertrag zwischen
den Beteiligten erforderlich, sofern
nicht das Gesetz ein anderes vor-
schreibt.
Betreffend Leistung an einen Dritten
ist in Ermangelung einer besonderen
Bestimmung aus den Umständen, ins-
besondere aus dem Zwecke des Ver-
trags, zu entnehmen, ob den Vertrag-
schließenden die Befugnis vorbehalten
sein soll, das Recht des Dritten ohne
dessen Zustimmung aufzuheben oder
zu ändern. 332.
Stirbt der Versprechensempfänger vor
der Geburt des Dritten, so kann das
Versprechen, an den Dritten zu leisten,
nur dann noch aufgehoben oder
geändert werden, wenn die Befugnis
dazu vorbehalten worden ist.
Verwahrung.
Der Verwahrer ist berechtigt, die ver-
einbarte Art der Aufbewahrung zu
ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen darf, daß der Hinterleger
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Androhung
bei Kenntnis der Sachlage die A.
billigen würde. Der Verwahrer hat
vor der A. dem Hinterleger Anzeige
zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist.
Verwandtschaft.
Aus besonderen Gründen kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag des
Kindes die Bestimmung der Eltern
über Art und Zeit der Unterhalts-
gewährung ändern.
Das Vormundschaftsgericht kann
während der Dauer der eleerlichen
Gewalt die von ihm bezüglich der
Person oder des Vermögens des
Kindes getroffenen Anordnungen jeder-
zeit ändern. 1740, 1761.
Abgesehen von den Bestimmungen
des Abs. J können die Wirkungen
der Annahme an Kindesstatt in dem
Annahmevertrage nicht geändert
werden.
Vormundschaft.
Die dem Vormund oder dem Gegen-
vormund bewilligte Vergütung kann
jederzeit für die Zukunft geändert
oder entzogen werden.
Vor der Bewilligung, A. oder Ent-
ziehung soll der Vormund und, wenn
ein Gegenvormund vorhanden oder
zu bestellen ist, auch dieser gehört
werden.
Bei der Bestellung, A. oder Auf-
hebung der vom Vormund zu leistenden
Sicherheit wird die Mitwirkung des
Mündels durch die Anordnung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Die Kosten der Sicherheitsleistung
sowie der A. und der Aufhebung
fallen dem Mündel zur Last. 1786.
Androhkung.
Leistung.
Das Aufgeben eines Besitzes muß
dem Gläubiger vorher angedroht