Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864.

68 III. Der Kaiser und der Bundesrat. 
hat der Bundesrat über die zur Ausführung der Reichsgesetze 
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrich- 
tungen zu beschließen (Art. 7 Ziffer 2). Hiernach ist der Bundesrat 
zuständig, Verwaltungsverordnungen, die über die Ausführung 
der Reichsgesetze den Verwaltungsbehörden des Reiches und 
der Bundesstaaten Anweisungen erteilen, zu erlassen. Soweit 
derartige Verordnungen sich an die Landesbehörden wenden, 
sind die Bundesstaaten verpflichtet, sie diesen bekannt zu geben 
und dafür Sorge zu tragen, daß sie beachtet werden, während 
es dem Kaiser nach Art. 17 obliegt, darüber zu wachen, daß 
dies geschieht. Der Bundesrat hat nicht über die Verwaltungs- 
behörden des Reiches und der Bundesstaaten eine Aufsicht zu 
führen. Er kann deshalb an sie keine Verfügungen, keine Be- 
fehle für die Erledigung einzelner Verwaltungsgeschäfte erteilen. 
Das Recht des Bundesrates, Verwaltungsverordnungen zu 
erlassen, ist aber vielfach beschränkt. Zunächst ist der Kaiser 
zuständig, die Verwaltungsverordnungen für die Verwaltung 
der Post und Telegraphie (Art. 50) und für die Kaiserliche Marine 
(Art. 53), und als König von Preußen die Verordnungen für 
das Landheer in dem früher (siehe oben S. 57 f.) angegebenen 
Umfange zu erlassen, die von den Landesherren, soweit sie noch 
eine selbständige Heeresverwaltung führen, ihren Behörden 
zur Nachachtung bekannt zu machen sind (Art. 63). Sodann 
können die Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der 
Reichsgesetze über die Zölle und die Verbrauchsabgaben er- 
lassen sind, nur mit Zustimmung Preußens abgeändert werden 
(Art. 37). In zahlreichen Reichsgesetzen wird aber auch dem 
Kaiser, dem Reichskanzler oder den Landesregierungen das Recht 
erteilt, allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der 
Reichsgesetze zu erlassen. 
Soweit der Bundesrat zuständig ist, Verwaltungsver- 
ordnungen zu erlassen, insoweit ist er auch zuständig, andere 
Einrichtungen, die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlich 
sind, zu beschließen. So kann er insbesondere über die Er- 
richtung und Organisation von Reichsbehörden Beschluß fassen. 
Jedoch unterliegt die Ausübung dieses Rechtes des Bundes- 
rates noch weitergehenden Beschränkungen. Sofern zur Er- 
richtung und Unterhaltung einer Behörde Geldmittel erforderlich 
sind — und dies wird fast immer der Fall sein —, müssen 
diese Geldmittel durch Reichsgesetz bereitgestellt sein. Infolge-
	        
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