68 III. Der Kaiser und der Bundesrat.
hat der Bundesrat über die zur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrich-
tungen zu beschließen (Art. 7 Ziffer 2). Hiernach ist der Bundesrat
zuständig, Verwaltungsverordnungen, die über die Ausführung
der Reichsgesetze den Verwaltungsbehörden des Reiches und
der Bundesstaaten Anweisungen erteilen, zu erlassen. Soweit
derartige Verordnungen sich an die Landesbehörden wenden,
sind die Bundesstaaten verpflichtet, sie diesen bekannt zu geben
und dafür Sorge zu tragen, daß sie beachtet werden, während
es dem Kaiser nach Art. 17 obliegt, darüber zu wachen, daß
dies geschieht. Der Bundesrat hat nicht über die Verwaltungs-
behörden des Reiches und der Bundesstaaten eine Aufsicht zu
führen. Er kann deshalb an sie keine Verfügungen, keine Be-
fehle für die Erledigung einzelner Verwaltungsgeschäfte erteilen.
Das Recht des Bundesrates, Verwaltungsverordnungen zu
erlassen, ist aber vielfach beschränkt. Zunächst ist der Kaiser
zuständig, die Verwaltungsverordnungen für die Verwaltung
der Post und Telegraphie (Art. 50) und für die Kaiserliche Marine
(Art. 53), und als König von Preußen die Verordnungen für
das Landheer in dem früher (siehe oben S. 57 f.) angegebenen
Umfange zu erlassen, die von den Landesherren, soweit sie noch
eine selbständige Heeresverwaltung führen, ihren Behörden
zur Nachachtung bekannt zu machen sind (Art. 63). Sodann
können die Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der
Reichsgesetze über die Zölle und die Verbrauchsabgaben er-
lassen sind, nur mit Zustimmung Preußens abgeändert werden
(Art. 37). In zahlreichen Reichsgesetzen wird aber auch dem
Kaiser, dem Reichskanzler oder den Landesregierungen das Recht
erteilt, allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der
Reichsgesetze zu erlassen.
Soweit der Bundesrat zuständig ist, Verwaltungsver-
ordnungen zu erlassen, insoweit ist er auch zuständig, andere
Einrichtungen, die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlich
sind, zu beschließen. So kann er insbesondere über die Er-
richtung und Organisation von Reichsbehörden Beschluß fassen.
Jedoch unterliegt die Ausübung dieses Rechtes des Bundes-
rates noch weitergehenden Beschränkungen. Sofern zur Er-
richtung und Unterhaltung einer Behörde Geldmittel erforderlich
sind — und dies wird fast immer der Fall sein —, müssen
diese Geldmittel durch Reichsgesetz bereitgestellt sein. Infolge-