Damwild
Att.
77,.
8
835
607
Damwild.
7 Einführungsgesetz s. Handlung
s 835.
Handlung.
Wird durch Schwarz-, Rot-, Elch-,
D.= oder Rehwild oder durch Fasanen
ein Grundstück beschädigt, an welchem
dem Eigentümer das Jagdrecht nicht
zusteht, so ist der Jagdberechtigte ver-
pflichtet, dem Verletzten den Schaden
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erstreckt
sich auf den Schaden, den die Tiere
an den getrennten aber noch nicht
eingeernteten Erzeugnissen des Grund-
stücks anrichten.
Ist dem Eigentümer die Ausübung
des ihm zustehenden Jagdrechts durch
das G. entzogen, so hat derjenige
den Schaden zu ersetzen, welcher zur
Ausübung des Jagdrechts nach dem
G. berechtigt ist. Hat der Eigen-
tümer eines Grundstücks, auf dem
das Jagdrecht wegen der Lage des
Grundstücks nur gemeinschaftlich mit
dem Jagdrecht auf einem anderen
Grundstück ausgeübt werden darf,
das Jagdrecht dem Eigentümer dieses
Grundstücks verpachtet, so ist der
Letztere für den Schaden verantwortlich.
Sind die Eigentümer der Grund-
stücke eines Bezirkes zum Zwecke der
gemeinschaftlichen Ausübung des Jagd-
rechts durch das G. zu einem Ver-
bande vereinigt, der nicht als solcher
haftet, so sind sie nach dem Verhält-
nisse der Größe ihrer Grundstücke
ersatzpflichtig. 810.
Darlehen.
Darlehen §§ 607—610.
Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen als D. empfangen hat, ist
verpflichtet, dem Darleiher das Em-
pfangene in Sachen von gleicher Art,
Güte und Menge zurückzuerstatten.
Wer Geld oder andere vertretbare
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610
Art.
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Darlehen
Sachen aus einem anderen Grunde
schuldet, kann mit dem Gläubiger
vereinbaren, daß das Geld oder die
Sachen als D. geschuldet werden sollen.
Sind für ein D. Zinsen bedungen,
so sind sie, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist, nach dem Ablaufe je
eines Jahres und, wenn das D. vor
dem Ablaufe eines Jahres zurück-
zuerstatten ist, bei der Rückerstattung
zu entrichten.
Ist für die Rückerstattung eines D.
eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die
Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger
oder der Schuldner kündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt bei D.
von mehr als dreihundert Mark drei
Monate, bei D. von geringerem Be-
trag einen Monat.
Sind Zinsen nicht bedungen, so ist
der Schuldner auch ohne Kündigung
zur Rückerstattung berechtigt.
Wer die Hingabe eines D. verspricht,
kann im Zweifel das Versprechen
widerrufen, wenn in den Vermögens-
verhältnissen des anderen Teiles eine
wesentliche Verschlechterung eintritt,
durch die der Anspruch auf die Rück-
erstattung gefährdet wird.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, nach welchen öffentlichen
Pfandleihanstalten das Recht zusteht,
die ihnen verpfändeten Sachen dem
Berechtigten nur gegen Bezahlung des
auf die Sache gewährten D. heraus-
zugeben.
Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften, welche einer Geldrente,
Hypothek, Grundschuld oder Renten-
schuld, die dem Staate oder einer
öffentlichen Anstalt wegen eines zur
Verbesserung des belasteten Grund-
stücks gewährten D. zusteht, den Vor-
rang vor anderen Belastungen des
Grundstücks einräumen. Zu Gunsten