Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Damwild 
Att. 
77,. 
8 
835 
607 
Damwild. 
7 Einführungsgesetz s. Handlung 
s 835. 
Handlung. 
Wird durch Schwarz-, Rot-, Elch-, 
D.= oder Rehwild oder durch Fasanen 
ein Grundstück beschädigt, an welchem 
dem Eigentümer das Jagdrecht nicht 
zusteht, so ist der Jagdberechtigte ver- 
pflichtet, dem Verletzten den Schaden 
zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erstreckt 
sich auf den Schaden, den die Tiere 
an den getrennten aber noch nicht 
eingeernteten Erzeugnissen des Grund- 
stücks anrichten. 
Ist dem Eigentümer die Ausübung 
des ihm zustehenden Jagdrechts durch 
das G. entzogen, so hat derjenige 
den Schaden zu ersetzen, welcher zur 
Ausübung des Jagdrechts nach dem 
G. berechtigt ist. Hat der Eigen- 
tümer eines Grundstücks, auf dem 
das Jagdrecht wegen der Lage des 
Grundstücks nur gemeinschaftlich mit 
dem Jagdrecht auf einem anderen 
Grundstück ausgeübt werden darf, 
das Jagdrecht dem Eigentümer dieses 
Grundstücks verpachtet, so ist der 
Letztere für den Schaden verantwortlich. 
Sind die Eigentümer der Grund- 
stücke eines Bezirkes zum Zwecke der 
gemeinschaftlichen Ausübung des Jagd- 
rechts durch das G. zu einem Ver- 
bande vereinigt, der nicht als solcher 
haftet, so sind sie nach dem Verhält- 
nisse der Größe ihrer Grundstücke 
ersatzpflichtig. 810. 
Darlehen. 
Darlehen §§ 607—610. 
Wer Geld oder andere vertretbare 
Sachen als D. empfangen hat, ist 
verpflichtet, dem Darleiher das Em- 
pfangene in Sachen von gleicher Art, 
Güte und Menge zurückzuerstatten. 
Wer Geld oder andere vertretbare 
614 
  
  
8 
608 
609 
610 
Art. 
29 
176 
Darlehen 
Sachen aus einem anderen Grunde 
schuldet, kann mit dem Gläubiger 
vereinbaren, daß das Geld oder die 
Sachen als D. geschuldet werden sollen. 
Sind für ein D. Zinsen bedungen, 
so sind sie, sofern nicht ein anderes 
bestimmt ist, nach dem Ablaufe je 
eines Jahres und, wenn das D. vor 
dem Ablaufe eines Jahres zurück- 
zuerstatten ist, bei der Rückerstattung 
zu entrichten. 
Ist für die Rückerstattung eines D. 
eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die 
Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger 
oder der Schuldner kündigt. 
Die Kündigungsfrist beträgt bei D. 
von mehr als dreihundert Mark drei 
Monate, bei D. von geringerem Be- 
trag einen Monat. 
Sind Zinsen nicht bedungen, so ist 
der Schuldner auch ohne Kündigung 
zur Rückerstattung berechtigt. 
Wer die Hingabe eines D. verspricht, 
kann im Zweifel das Versprechen 
widerrufen, wenn in den Vermögens- 
verhältnissen des anderen Teiles eine 
wesentliche Verschlechterung eintritt, 
durch die der Anspruch auf die Rück- 
erstattung gefährdet wird. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen öffentlichen 
Pfandleihanstalten das Recht zusteht, 
die ihnen verpfändeten Sachen dem 
Berechtigten nur gegen Bezahlung des 
auf die Sache gewährten D. heraus- 
zugeben. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, welche einer Geldrente, 
Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld, die dem Staate oder einer 
öffentlichen Anstalt wegen eines zur 
Verbesserung des belasteten Grund- 
stücks gewährten D. zusteht, den Vor- 
rang vor anderen Belastungen des 
Grundstücks einräumen. Zu Gunsten
	        
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