Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Darlehen 
Art. 
1115 
1139 
gestellt wird. 
248 
607 
eines Dritten finden die Vorschriften 
der §§ 892, 893 des B.G. B. An- 
wendung. 
Hypoihet. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
für ein D. einer Kreditanstalt, deren 
Satzung von der zuständigen Behörde 
öffentlich bekannt gemacht worden ist, 
genügt zur Bezeichnung der außer den 
Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden 
Nebenleistungen die Bezugnahme auf 
die Satzung. 
Ist bei der Bestellung einer Hypothek 
für ein D. die Erteilung des Hypo- 
thekenbriefs ausgeschlossen worden, so 
genügt zur Eintragung eines Wider= 
spruchs, der sich darauf gründet, daß 
die Hingabe des D. unterblieben sei, 
der von dem Eigentümer an das 
Grundbuchamt gerichtete Antrag, so- 
fern er vor dem Ablauf eines Monats 
nach der Eintragung der Hypothek 
Wird der Widerspruch 
innerhalb des Monats eingetragen, 
so hat die Eintragung die gleiche 
Wirkung, wie wenn der Widerspruch 
zugleich mit der Oypothek eingetragen 
worden wäre. 1185. 
Leistung. 
Kreditanstalten, die berechtigt sind, für 
den Betrag der von ihnen gewährten 
D. verzinsliche Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber auszugeben, können 
sich bei solchen D. die Verzinsung 
rückständiger Zinsen im voraus ver- 
sprechen lassen. 
Darlehensempfänger. 
Darlehen 608—610 f. Darlehen 
— Darlehen. 
Darleiher. 
Darlehen 609, 610 s. Darlehen 
— Darlehen. 
Dauer. 
Dienstvertrag. 
Ist bei einem dauernden Dienstver- 
615 
8 
620 
1305 
Dauer 
hältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit 
des Verpflichteten vollständig oder 
hauptsächlich in Anspruch nimmt, der 
Verpflichtete in die häusliche Gemein- 
schaft aufgenommen, so hat der Dienst- 
berechtigte ihm im Falle der Er- 
krankung die erforderliche Verpflegung 
und ärztliche Behandlung bis zur D. 
von sechs Wochen, jedoch nicht über 
die Beendigung des Dienstverhältnisses 
hinaus, zu gewähren, sofern nicht die 
Erkrankung von dem Verpflichteten 
vorsätzlich oder durch grobe Fahr- 
lässigkeit herbeigeführt worden ist. 
Die Verpflichtung des Dienstbe- 
rechtigten tritt nicht ein, wenn für 
die Verpflegung und ärztliche Be- 
handlung durch eine Versicherung oder 
durch eine Einrichtung der öffentlichen 
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. 
619. 
Das Dienstverhältnis endigt mit dem 
Ablaufe der Zeit, für die es einge- 
gangen ist. 
Ist die D. des Dienstverhältnisses 
weder bestimmt noch aus der Be- 
schaffenheit oder dem Zwecke der 
Dienste zu entnehmen, so kann jeder 
Teil das Dienstverhältnis nach Maß- 
gabe der 88 621—623 kündigen. 
Ehe. 
Dem Tode des Vaters oder der 
Mutter steht es gleich, wenn sie zur 
Abgabe einer Erklärung dauernd 
außer stande find oder ihr Aufenthalt 
dauernd unbekannt ist. 1306. 
Eigentum. 
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre 
im Eigenbesitze hat, erwirbt das 
Eigentum (Ersitzung). 
Die Ersitzung ist ausgeschlossen, 
wenn der Erwerber bei dem Erwerbe 
des Eigenbesitzes nicht in gutem 
Glauben ist oder wenn er später 
erfährt, daß ihm das Eigentum nicht 
zusteht.
	        
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