Darlehen
Art.
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gestellt wird.
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eines Dritten finden die Vorschriften
der §§ 892, 893 des B.G. B. An-
wendung.
Hypoihet.
Bei der Eintragung der Hypothek
für ein D. einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen Behörde
öffentlich bekannt gemacht worden ist,
genügt zur Bezeichnung der außer den
Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden
Nebenleistungen die Bezugnahme auf
die Satzung.
Ist bei der Bestellung einer Hypothek
für ein D. die Erteilung des Hypo-
thekenbriefs ausgeschlossen worden, so
genügt zur Eintragung eines Wider=
spruchs, der sich darauf gründet, daß
die Hingabe des D. unterblieben sei,
der von dem Eigentümer an das
Grundbuchamt gerichtete Antrag, so-
fern er vor dem Ablauf eines Monats
nach der Eintragung der Hypothek
Wird der Widerspruch
innerhalb des Monats eingetragen,
so hat die Eintragung die gleiche
Wirkung, wie wenn der Widerspruch
zugleich mit der Oypothek eingetragen
worden wäre. 1185.
Leistung.
Kreditanstalten, die berechtigt sind, für
den Betrag der von ihnen gewährten
D. verzinsliche Schuldverschreibungen
auf den Inhaber auszugeben, können
sich bei solchen D. die Verzinsung
rückständiger Zinsen im voraus ver-
sprechen lassen.
Darlehensempfänger.
Darlehen 608—610 f. Darlehen
— Darlehen.
Darleiher.
Darlehen 609, 610 s. Darlehen
— Darlehen.
Dauer.
Dienstvertrag.
Ist bei einem dauernden Dienstver-
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1305
Dauer
hältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder
hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemein-
schaft aufgenommen, so hat der Dienst-
berechtigte ihm im Falle der Er-
krankung die erforderliche Verpflegung
und ärztliche Behandlung bis zur D.
von sechs Wochen, jedoch nicht über
die Beendigung des Dienstverhältnisses
hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten
vorsätzlich oder durch grobe Fahr-
lässigkeit herbeigeführt worden ist.
Die Verpflichtung des Dienstbe-
rechtigten tritt nicht ein, wenn für
die Verpflegung und ärztliche Be-
handlung durch eine Versicherung oder
durch eine Einrichtung der öffentlichen
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
619.
Das Dienstverhältnis endigt mit dem
Ablaufe der Zeit, für die es einge-
gangen ist.
Ist die D. des Dienstverhältnisses
weder bestimmt noch aus der Be-
schaffenheit oder dem Zwecke der
Dienste zu entnehmen, so kann jeder
Teil das Dienstverhältnis nach Maß-
gabe der 88 621—623 kündigen.
Ehe.
Dem Tode des Vaters oder der
Mutter steht es gleich, wenn sie zur
Abgabe einer Erklärung dauernd
außer stande find oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt ist. 1306.
Eigentum.
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre
im Eigenbesitze hat, erwirbt das
Eigentum (Ersitzung).
Die Ersitzung ist ausgeschlossen,
wenn der Erwerber bei dem Erwerbe
des Eigenbesitzes nicht in gutem
Glauben ist oder wenn er später
erfährt, daß ihm das Eigentum nicht
zusteht.