Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Dauer 
2 
1006 
Art. 
95 
763 
797, 
—0 
I□ 
B- 
1965 
1995 
2000 
2358 
2297, 
721 
993, 
1007 s. Sachen 101. 
Zu Gunsten eines früheren Besitzers 
wird vermutet, daß er während der 
D. seines Besitzes Eigentümer der 
Sache gewesen sei. 
Im Falle eines mittelbaren Besitzes 
gilt die Vermutung für den mittel- 
baren Besitzer. 
Einführungsgesetz. 
s. Dienstoertrag §8 617, 619. 
Verein 8 39. 
7% f. Anlage — E.NG. 
s. Verwandtschaft § 1671. 
Erbe. 
s. Bekanntmachung — Erbe. 
Die Frist zur Aufnahme eines Nach- 
lasses soll mindestens einen Monat, 
höchstens drei Monate betragen. Sie 
616 
1 
i 
beginnt mit der Feststellung des Be- 
schlusses, durch den die Frist bestimmt 
wird. 
Wird die Frist vor der Annahme 
der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie 
erst mit der Annahme der Erbschaft. 
Auf Antrag des Erben kann das 
Nachlaßgericht die Frist nach seinem 
Ermessen verlängern. 
Während der D. der Nachlaßverwaltung 
oder des Nachlaßkonkurses kann eine 
Inventarfrist nicht bestimmt werden. 
Erbschein. 
Das Nachlaßgericht kann vor der Er- 
teilung eines Erbscheins eine öffentliche 
Aufforderung zur Anmeldung der 
anderen Personen zustehenden Erb- 
rechte erlassen; die Art der Bekannt- 
machung und die D. der Anmeldungs- 
frist bestimmen sich nach den für das 
Aufgebotsverfahren geltenden Vor- 
schriften. 
2289 Erbvertrag s. Pflichtteil 2336, 
2338. 
Gesellschaft. 
Ist die Gesellschaft von längerer D., 
so hat der Rechnungsabschluß und die 
Gewinnverteilung im Zweifel am 
8 
1197 
1385 
1386 
1423, 
1513, 
Dauer 
Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu er- 
folgen. 
Grundschuld. 
Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, 
wenn er zugleich Gläubiger einer ver- 
zinslichen Forderung ist und wenn 
das Grundstück auf Antrag eines 
anderen zum Zwecke der Zwangs- 
verwaltung in Beschlag genommen ist, 
und nur für die D. der Zwangs- 
verwaltung. 
Güterrecht. 
Der Mann ist bei g. Güterrecht der 
Frau gegenüber verpflichtet, für die 
D. der Verwaltung und Nutznießung 
zu tragen: 
1. die der Frau obliegenden öffent- 
lichen Lasten, mit Ausschluß der 
auf dem Vorbehaltsgute ruhenden 
Lasten, die als auf dem Stamm- 
wert des eingebrachten Gutes ge- 
legt anzusehen sind; 
2. die privatrechtlichen Lasten, die 
auf den zum eingebrachten Gute 
gehörenden Gegenständen ruhen; 
3. die Zahlungen, die für die Ver- 
sicherung der zum eingebrachten 
Gute gehörenden Gegenstände zu 
leisten sind. 1387, 1388, 1529. 
Der Mann ist der Frau gegenüber 
bei g. Güterrecht verpflichtet, für die 
D. der Verwaltung und Nutznießung 
die Zinsen derjenigen Verbindlichkeiten 
der Frau zu tragen, deren Berichtigung 
aus dem eingebrachten Gute verlangt 
werden kann. Das Gleiche gilt von 
wiederkehrenden Leistungen anderer 
Art, einschließlich der von der Frau 
auf Grund ihrer g. Unterhaltspflicht 
geschuldeten Leistungen, sofern sie bei 
ordnungsmäßiger Verwaltung aus den 
Einkünften des Vermögens bestritten 
werden. 1387, 1338, 1529. 
1546 s. Nießbrauch 1056. 
1514, 1516, 1518 s. Mlichtteil 2336, 
2338.
	        
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