Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Dauer 
2 
2 
507 
1270 
2336 
1108 
101 
des Nießbrauchs entstanden ist. 1085, 
1089. 
Pacht. 
Giebt der Pächter den gepachteten Gegen- 
stand nach der Beendigung der Pacht 
nicht zurück, so kann der Verpächter für 
die D. der Vorenthaltung als Ent- 
schädigung den vereinbarten Pachtzins 
nach dem Verhältnisse verlangen, in 
welchem die Nutzungen, die der Pächter 
während dieser Zeit gezogen hat oder 
hätte ziehen können, zu den Nutzungen 
des ganzen Pachtjahrs stehen. Die 
Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 581. 
Pfandrecht s. HOypothek 1188. 
Pflichtteil. 
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die 
Entziehung des Pflichtteils unwirksam, 
wenn sich der Abkömmling zur Zeit 
des Erbfalls von dem ehrlosen oder 
unsittlichen Lebenswandel dauernd ab- 
gewendet hat. 
Die Anordnungen, durch welche der 
Erblasser in Gemäßheit des Abs. 1 
das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings 
beschränkt sind unwirksam, wenn zur 
Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich 
dauernd von dem verschwenderischen 
Leben abgewendet hat oder die den 
Grund der Anordung bildende Über- 
schuldung nicht mehr besteht. 2336. 
Reallast. 
Der Eigentümer eines mit einer 
Reallast belasteten Grundstücks haftet 
für die während der D. seines Eigen- 
tums fällig werdenden Leistungen auch 
persönlich, soweit nicht ein anderes 
bestimmt ist. 
Wird das Grundstück geteilt, so 
haften die Eigentümer der einzelnen 
Teile als Gesamtschuldner. 
Sachen. 
Ist jemand berechtigt, die Früchte 
einer Sache oder eines Rechtes bis 
zu einer bestimmten Zeit oder von 
618 
8 
103 
  
6 801 
2075 
  
Dauer 
einer bestimmten Zeit an zu beziehen, 
so gebühren ihm, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist: 
1. Die im § 99 Abs. 1 bezeichneten 
Erzeugnisse und Bestandteile, auch 
wenn er sie als Früchte eines 
Rechtes zu beziehen hat, insoweit 
als sie während der D. der Be- 
rechtigung von der Sache getrennt 
werden; 
2. andere Früchte insoweit, als sie 
während der D. der Berechtigung 
fällig werden; bestehen jedoch die 
Früchte in der Vergütung für die 
Überlassung des Gebrauchs oder 
des Fruchtgenusses in Zinsen, 
Gewinnanteilen oder anderen 
regelmäßig wiederkehrenden Er- 
trägen, so gebührt dem Berechtigten 
ein der D. seiner Berechtigung 
entsprechender Teil. 
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer 
Sache oder eines Rechtes bis zu einer 
bestimmten Zeit oder von einer be- 
stimmten Zeit an zu tragen, hat, so- 
fern nicht ein anderes bestimmt ist, 
die regelmäßig wiederkehrenden Lasten 
nach dem Verhältnisse der D. seiner 
Verpflichtung, andere Lasten insoweit 
zu tragen, als sie während der D. 
seiner Verpflichtung zu entrichten sind. 
Schuldverschreibung. 
Bei Zins-, Renten= und Gewinn- 
anteilscheinen beträgt die Vorlegungs- 
frist (Verjährung) vier Jahre. Die 
Frist beginnt mit dem Schlusse des 
Jahres, in welchem die für die Leistung 
bestimmte Zeit eintritt. 
Die D. und der Beginn der Vor- 
legungsfrist können von dem Aussteller 
in der Urkunde anders bestimmt wer- 
den. 802, 808. 
Testament. 
Hat der Erblasser eine letztwillige Zu- 
wendung unter der Bedingung ge- 
macht, daß der Bedachte während eines
	        
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