Dauer
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des Nießbrauchs entstanden ist. 1085,
1089.
Pacht.
Giebt der Pächter den gepachteten Gegen-
stand nach der Beendigung der Pacht
nicht zurück, so kann der Verpächter für
die D. der Vorenthaltung als Ent-
schädigung den vereinbarten Pachtzins
nach dem Verhältnisse verlangen, in
welchem die Nutzungen, die der Pächter
während dieser Zeit gezogen hat oder
hätte ziehen können, zu den Nutzungen
des ganzen Pachtjahrs stehen. Die
Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 581.
Pfandrecht s. HOypothek 1188.
Pflichtteil.
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die
Entziehung des Pflichtteils unwirksam,
wenn sich der Abkömmling zur Zeit
des Erbfalls von dem ehrlosen oder
unsittlichen Lebenswandel dauernd ab-
gewendet hat.
Die Anordnungen, durch welche der
Erblasser in Gemäßheit des Abs. 1
das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings
beschränkt sind unwirksam, wenn zur
Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich
dauernd von dem verschwenderischen
Leben abgewendet hat oder die den
Grund der Anordung bildende Über-
schuldung nicht mehr besteht. 2336.
Reallast.
Der Eigentümer eines mit einer
Reallast belasteten Grundstücks haftet
für die während der D. seines Eigen-
tums fällig werdenden Leistungen auch
persönlich, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist.
Wird das Grundstück geteilt, so
haften die Eigentümer der einzelnen
Teile als Gesamtschuldner.
Sachen.
Ist jemand berechtigt, die Früchte
einer Sache oder eines Rechtes bis
zu einer bestimmten Zeit oder von
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Dauer
einer bestimmten Zeit an zu beziehen,
so gebühren ihm, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist:
1. Die im § 99 Abs. 1 bezeichneten
Erzeugnisse und Bestandteile, auch
wenn er sie als Früchte eines
Rechtes zu beziehen hat, insoweit
als sie während der D. der Be-
rechtigung von der Sache getrennt
werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie
während der D. der Berechtigung
fällig werden; bestehen jedoch die
Früchte in der Vergütung für die
Überlassung des Gebrauchs oder
des Fruchtgenusses in Zinsen,
Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Er-
trägen, so gebührt dem Berechtigten
ein der D. seiner Berechtigung
entsprechender Teil.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer
Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer be-
stimmten Zeit an zu tragen, hat, so-
fern nicht ein anderes bestimmt ist,
die regelmäßig wiederkehrenden Lasten
nach dem Verhältnisse der D. seiner
Verpflichtung, andere Lasten insoweit
zu tragen, als sie während der D.
seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Schuldverschreibung.
Bei Zins-, Renten= und Gewinn-
anteilscheinen beträgt die Vorlegungs-
frist (Verjährung) vier Jahre. Die
Frist beginnt mit dem Schlusse des
Jahres, in welchem die für die Leistung
bestimmte Zeit eintritt.
Die D. und der Beginn der Vor-
legungsfrist können von dem Aussteller
in der Urkunde anders bestimmt wer-
den. 802, 808.
Testament.
Hat der Erblasser eine letztwillige Zu-
wendung unter der Bedingung ge-
macht, daß der Bedachte während eines