Dauer
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wird, bedarf der Vormund der Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
wenn das Vertragsverhältnis länger
als vier Jahre dauern soll. Die Vor-
schrift des § 1822 Nr. 4 bleibt un-
berührt. 1897.
Werkvertrag.
Die Höhe der Entschädigung für das
Unterlassen einer Handlung seitens
des Bestellers bestimmt sich einerseits
nach der D. des Verzugs und der
Höhe der vereinbarten Vergütung,
andererseits nach Demjenigen, was
der Unternehmer in Folge des Verzugs
an Aufwendunzgen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Ar-
beitskraft erwerben kann. 643.
Deckung.
Erbe.
Der Erbschaftsbesitzer ist zur Heraus-
gabe der zur Erbschaft gehörenden
Sachen nur gegen Ersatz aller Ver-
wendungen verpflichtet, soweit nicht
die Verwendungen durch Anrechnung
auf die nach § 2021 herauszugebende
Bereicherung gedeckt werden. Die
für den Eigentumsanspruch geltenden
Vorschriften der 88 1000— 1003 finden
Anwendung.
Gesellschaft.
Reicht der Wert des Gesellschafts-
vermögens zur D. der gemeinschaftlichen
Schulden und der Einlagen nicht aus,
so hat der Ausscheidende den übrigen
Gesellschaftern für den Fehlbetrag
nach dem Verhältnisse seines Anteils
am Verlust aufzukommen.
Güterrecht.
Die anteilsberechtigten Abkömmlinge
müssen sich bei f. Gütergemeinschaft
Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehe-
gatten, die diesem im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander zur Last fielen,
bei der Auseinandersetzung auf ihren
Anteil insoweit anrechnen lassen, als
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Deckung
der überlebende Ehegatte nicht von
dem Erben des verstorbenen Ehe-
gatten D. hat erlangen können. 1511,
1518.
Hypothek s. Testament 2166.
Pflichtteil.
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten
ausgeschlagene Erbschaft oder ein von
ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit
einem Vermächtnis oder einer Auf-
lage beschwert, so kann derjenige,
welchem die Ausschlagung zu statten
kommt, das Vermächtns oder die Auf-
lage soweit kürzen, daß ihm der zur
D. der Pflichtteilslast erforderliche
Betrag verbleibt 2323, 2324.
Schuldverhältnis.
389 Die Aufrechnung bewirkt, daß die
Forderungen, soweit sie sich decken,
als in dem Zeitpunkt erloschen gelten,
in welchem sie zur Aufrechnung ge-
eignet einander gegenübergetreten find.
Testament.
2166 Ist ein vermachtes Grundstück, das
zur Erbschaft gehört, mit einer Hy-
pothek für eine Schuld des Erblassers
oder für eine Schuld belastet, zu
deren Berichtigung der Erblasser dem
Schuldner gegenüber verpflichtet ist,
so ist der Vermächtnisnehmer im
Zweifel dem Erben gegenüber zur
rechtzeitigen Befriedigung des Gläu-
bigers insoweit verpflichtet, als die
Schuld durch den Wert des Grund-
stücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt
sich nach der Zeit, zu welcher das
Eigentum auf den Vermächtnisnehmer
übergeht; er wird unter Abzug der
Belastungen berechnet, die der Hypothek
im Range vorgehen.
Ist dem Erblasser gegenüber ein
Dritter zur Berichtigung der Schuld
verpflichtet, so besteht die Verpflichtung
des Vermächtnisnehmers im Zweifel
nur insoweit, als der Erbe die Be-