Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Dauer 
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wird, bedarf der Vormund der Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
wenn das Vertragsverhältnis länger 
als vier Jahre dauern soll. Die Vor- 
schrift des § 1822 Nr. 4 bleibt un- 
berührt. 1897. 
Werkvertrag. 
Die Höhe der Entschädigung für das 
Unterlassen einer Handlung seitens 
des Bestellers bestimmt sich einerseits 
nach der D. des Verzugs und der 
Höhe der vereinbarten Vergütung, 
andererseits nach Demjenigen, was 
der Unternehmer in Folge des Verzugs 
an Aufwendunzgen erspart oder durch 
anderweitige Verwendung seiner Ar- 
beitskraft erwerben kann. 643. 
Deckung. 
Erbe. 
Der Erbschaftsbesitzer ist zur Heraus- 
gabe der zur Erbschaft gehörenden 
Sachen nur gegen Ersatz aller Ver- 
wendungen verpflichtet, soweit nicht 
die Verwendungen durch Anrechnung 
auf die nach § 2021 herauszugebende 
Bereicherung gedeckt werden. Die 
für den Eigentumsanspruch geltenden 
Vorschriften der 88 1000— 1003 finden 
Anwendung. 
Gesellschaft. 
Reicht der Wert des Gesellschafts- 
vermögens zur D. der gemeinschaftlichen 
Schulden und der Einlagen nicht aus, 
so hat der Ausscheidende den übrigen 
Gesellschaftern für den Fehlbetrag 
nach dem Verhältnisse seines Anteils 
am Verlust aufzukommen. 
Güterrecht. 
Die anteilsberechtigten Abkömmlinge 
müssen sich bei f. Gütergemeinschaft 
Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehe- 
gatten, die diesem im Verhältnisse der 
Ehegatten zu einander zur Last fielen, 
bei der Auseinandersetzung auf ihren 
Anteil insoweit anrechnen lassen, als 
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Deckung 
der überlebende Ehegatte nicht von 
dem Erben des verstorbenen Ehe- 
gatten D. hat erlangen können. 1511, 
1518. 
Hypothek s. Testament 2166. 
Pflichtteil. 
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten 
ausgeschlagene Erbschaft oder ein von 
ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit 
einem Vermächtnis oder einer Auf- 
lage beschwert, so kann derjenige, 
welchem die Ausschlagung zu statten 
kommt, das Vermächtns oder die Auf- 
lage soweit kürzen, daß ihm der zur 
D. der Pflichtteilslast erforderliche 
Betrag verbleibt 2323, 2324. 
Schuldverhältnis. 
389 Die Aufrechnung bewirkt, daß die 
Forderungen, soweit sie sich decken, 
als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, 
in welchem sie zur Aufrechnung ge- 
eignet einander gegenübergetreten find. 
Testament. 
2166 Ist ein vermachtes Grundstück, das 
zur Erbschaft gehört, mit einer Hy- 
pothek für eine Schuld des Erblassers 
oder für eine Schuld belastet, zu 
deren Berichtigung der Erblasser dem 
Schuldner gegenüber verpflichtet ist, 
so ist der Vermächtnisnehmer im 
Zweifel dem Erben gegenüber zur 
rechtzeitigen Befriedigung des Gläu- 
bigers insoweit verpflichtet, als die 
Schuld durch den Wert des Grund- 
stücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt 
sich nach der Zeit, zu welcher das 
Eigentum auf den Vermächtnisnehmer 
übergeht; er wird unter Abzug der 
Belastungen berechnet, die der Hypothek 
im Range vorgehen. 
Ist dem Erblasser gegenüber ein 
Dritter zur Berichtigung der Schuld 
verpflichtet, so besteht die Verpflichtung 
des Vermächtnisnehmers im Zweifel 
nur insoweit, als der Erbe die Be-
	        
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