Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
8 
1319 
1320 
1321 
kraft dieses G. nunmehr rechtmäßig 
verbundene Eheleute seien. 
Als Zeugen sollen Personen, die 
der bürgerlichen Ehrenrechte für ver- 
lustig erklärt sind, während der Zeit, 
für welche die Aberkennung der Ehren- 
rechte erfolgt ist, sowie Minderjährige 
nicht zugezogen werden. Personen, die 
mit einem der Verlobten, mit dem 
Standesbeamten oder mit einander 
verwandt oder verschwägert sind, dürfen 
als Zeugen zugezogen werden. 
Der Standesbeamte soll die Ehe- 
schließung in das Heiratsregister ein- 
tragen. 1324, 1329, 1344, 1345. 
Als Standesbeamter im Sinne des 
§ 1317 gilt auch derjenige, welcher, 
ohne Standesbeamter zu sein, das 
Amt eines Standesbeamten öffentlich 
ausübt, es sei denn, daß die Ver- 
lobten den Mangel der amtlichen Be- 
fugnis bei der Eheschließung kennmen. 
Die E. soll vor dem zuständigen 
Standesbeamten geschlossen werden. 
Zuständig ist der Standesbeamte, 
in dessen Bezirk einer der Verlobten 
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt hat. 
Hat keiner der Verlobten seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt im Inland und ist auch 
nur einer von ihnen ein Deutscher, 
so wird der zuständige Standesbeamte 
von der obersten Aufsichtsbehörde des 
Bundesstaats, dem der Deutsche an- 
gehört, und, wenn dieser keinem 
Bundesstaat angehört, von dem 
Reichskanzler bestimmt. 
Unter mehreren zuständigen Stan- 
desbeamten haben die Verlobten die 
Wahl. 
Auf Grund einer schriftlichen Er- 
mächtigung des zuständigen Standes- 
beamten darf die E. auch vor dem 
Standesbeamten eines anderen Be- 
zirkes geschlossen werden. 
669 
  
  
8 
1822 
Ehe 
Die Bewilligung einer nach den 88 
1303, 1313 zulässigen Befreiung 
steht dem Bundesstaate zu, dem die 
Frau, die Bewilligung einer nach § 
1312 zulässigen Befreiung steht dem 
Bundesstaate zu, dem der geschiedene 
Ehegatte angehört. Für Deutsche, die 
keinem Bundesstaat angehören, steht 
die Bewilligung dem Reichskanzler zu. 
Die Bewilligung einer nach § 1316 
zulässigen Befreiung steht dem 
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete 
die E. geschlossen werden soll. 
Über die Erteilung der einem Bun- 
desstaate zustehenden Bewilligung 
hat die Landesregierung zu be- 
stimmen. 
1323—1347 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit 
1323 
1324 
1325 
einer E. 
Eine E. ist nur in den Fällen der 
§§ 1324—1328 nichtig. 
Eine E. ist nichtig, wenn bei der 
Eheschließung die im § 1317 vor- 
geschriebene Form nicht beobachtet 
worden ist. 
Ist die E. in das Heiratsregister 
eingetragen worden und haben die 
Ehegatten nach der Eheschließung zehn 
Jahre oder falls einer von ihnen vor- 
her gestorben ist, bis zu dessen Tode, 
jedoch mindestens drei Jahre, als 
Ehegatten miteinander gelebt, so ist 
die E. als von Anfang an gültig 
anzusehen. Diese Vorschrift findet 
keine Anwendung, wenn bei dem Ab- 
laufe der zehn Jahre oder zur Zeit 
des Todes des einen Ehegatten die 
Nichtigkeitsklage erhoben ist. 1323, 
1329. 
Eine E. ist nichtig, wenn einer der 
Ehegatten zur Zeit der Eheschließung 
geschäftsunfähig war oder sich im 
Zustande der Bewußtlosigkeit oder 
vorübergehender Störung der Geistes- 
thätigkeit befand. 
Die E. ist als von Anfang an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.