Ehe
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1320
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kraft dieses G. nunmehr rechtmäßig
verbundene Eheleute seien.
Als Zeugen sollen Personen, die
der bürgerlichen Ehrenrechte für ver-
lustig erklärt sind, während der Zeit,
für welche die Aberkennung der Ehren-
rechte erfolgt ist, sowie Minderjährige
nicht zugezogen werden. Personen, die
mit einem der Verlobten, mit dem
Standesbeamten oder mit einander
verwandt oder verschwägert sind, dürfen
als Zeugen zugezogen werden.
Der Standesbeamte soll die Ehe-
schließung in das Heiratsregister ein-
tragen. 1324, 1329, 1344, 1345.
Als Standesbeamter im Sinne des
§ 1317 gilt auch derjenige, welcher,
ohne Standesbeamter zu sein, das
Amt eines Standesbeamten öffentlich
ausübt, es sei denn, daß die Ver-
lobten den Mangel der amtlichen Be-
fugnis bei der Eheschließung kennmen.
Die E. soll vor dem zuständigen
Standesbeamten geschlossen werden.
Zuständig ist der Standesbeamte,
in dessen Bezirk einer der Verlobten
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
Hat keiner der Verlobten seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland und ist auch
nur einer von ihnen ein Deutscher,
so wird der zuständige Standesbeamte
von der obersten Aufsichtsbehörde des
Bundesstaats, dem der Deutsche an-
gehört, und, wenn dieser keinem
Bundesstaat angehört, von dem
Reichskanzler bestimmt.
Unter mehreren zuständigen Stan-
desbeamten haben die Verlobten die
Wahl.
Auf Grund einer schriftlichen Er-
mächtigung des zuständigen Standes-
beamten darf die E. auch vor dem
Standesbeamten eines anderen Be-
zirkes geschlossen werden.
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1822
Ehe
Die Bewilligung einer nach den 88
1303, 1313 zulässigen Befreiung
steht dem Bundesstaate zu, dem die
Frau, die Bewilligung einer nach §
1312 zulässigen Befreiung steht dem
Bundesstaate zu, dem der geschiedene
Ehegatte angehört. Für Deutsche, die
keinem Bundesstaat angehören, steht
die Bewilligung dem Reichskanzler zu.
Die Bewilligung einer nach § 1316
zulässigen Befreiung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete
die E. geschlossen werden soll.
Über die Erteilung der einem Bun-
desstaate zustehenden Bewilligung
hat die Landesregierung zu be-
stimmen.
1323—1347 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
1323
1324
1325
einer E.
Eine E. ist nur in den Fällen der
§§ 1324—1328 nichtig.
Eine E. ist nichtig, wenn bei der
Eheschließung die im § 1317 vor-
geschriebene Form nicht beobachtet
worden ist.
Ist die E. in das Heiratsregister
eingetragen worden und haben die
Ehegatten nach der Eheschließung zehn
Jahre oder falls einer von ihnen vor-
her gestorben ist, bis zu dessen Tode,
jedoch mindestens drei Jahre, als
Ehegatten miteinander gelebt, so ist
die E. als von Anfang an gültig
anzusehen. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn bei dem Ab-
laufe der zehn Jahre oder zur Zeit
des Todes des einen Ehegatten die
Nichtigkeitsklage erhoben ist. 1323,
1329.
Eine E. ist nichtig, wenn einer der
Ehegatten zur Zeit der Eheschließung
geschäftsunfähig war oder sich im
Zustande der Bewußtlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistes-
thätigkeit befand.
Die E. ist als von Anfang an