Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
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1314 
1345 
1346 
anzusehen. Die Vorschrift des § 142 
Abs. 2 findet Anwendung. 
Die Nichtigkeit einer anfechtbaren 
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E., die im Wege der Klage angefochten 
worden ist, kann, solange nicht die 
E. für nichtig erklärt oder aufgelöst 
ist, nicht anderweit geltend gemacht 
werden. 
Einem Dritten gegenüber können aus 
der Nichtigkeit der E. Einwendungen 
gegen ein zwischen ihm und einem 
der Ehegatten vorgenommenes Rechts- 
geschäft oder gegen ein zwischen ihnen 
ergangenes rechtskräftiges Urteil nur 
hergeleitet werden, wenn zur Zeit der 
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder 
zur Zeit des Eintritts der Rechts- 
hängigkeit die E. für nichtig erklärt 
oder die Nichtigkeit dem Dritten be- 
kannt war. 
Die Nichtigkeit kann ohne diese 
Beschränkung geltend gemacht werden, 
wenn sie auf einem Formmangel 
beruht und die E. nicht in das 
Heiratsregister eingetragen worden ist. 
War dem einen Ehegatten die Nichtig- 
keit der E. bei der Eheschließung be- 
kannt, so kann der andere Ehegatte, 
8 
1347 
  
. — — — — — 
sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit 
bekannt war, nach der Nichtigkeits- 
erkärung oder der Auflösung der E. 
verlangen, daß ihr Verhältnis in 
vermögensrechtlicher Beziehung, ins- 
besondere auch in Ansehung der Unter- 
haltspflicht, so behandelt wird, wie 
wenn die E. zur Zeit der Nichtigkeits- 
erklärung oder der Auflösung ge- 
schieden und der Ehegatte, dem die 
Nichtigkeit bekannt war, für allein 
schuldig erklärt worden wäre. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung, wenn die Nichtigkeit auf 
einem Formmangel beruht und die 
E. nicht in das Heiratsregister ein- 
getragen worden ist. 1346, 1347. 
Wird eine wegen Drohung anfecht- 
  
1348 
1349 
Ehe 
bare E. für nichtig erklärt, so steht 
das im § 1345 Abs. 1 bestimmte 
Recht dem anfechtungsberechtigten Ehe- 
gatten zu. Wird eine wegen Irrtums 
anfechtbare E. für nichtig erklärt, so 
steht dieses Recht dem zur Anfechtung 
nicht berechtigten Ehegatten zu, es sei 
denn, daß dieser den Irrtum bei der 
Eingehung der E. kannte oder kennen 
mußte. 
Erklärt der Ehegatte, dem das im 
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zu- 
steht, dem anderen Ehegatten, daß er 
von dem Rechte Gebrauch mache, so 
kann er die Folgen der Nichtigkeit 
der E. nicht mehr geltend machen; 
erkärt er dem anderen Ehegatten, daß 
es bei diesen Folgen bewenden solle, 
so erlischt das im § 1345 Abs. 1 
bestimmte Recht. 
Der andere Ehegatte kann den be- 
rechtigten Ehegatten unter Bestimmung 
einer angemessenen Frist zur Erklärung 
darüber auffordern, ob er von dem 
Rechte Gebrauch mache. Das Recht 
kann in diesem Falle nur bis zum Ab- 
laufe der Frist ausgeübt werden. 
Geht ein Ehegatte, nachdem der andere 
Ehegatte für tot erklärt worden ist, 
eine neue E. ein, so ist die neue E. 
nicht deshalb nichtig, weil der für tot 
erklärte Ehegatte noch lebt, es sei 
denn, daß beide Ehegatten bei der 
Eheschließung wissen, daß er die Todes- 
erklärung überlebt hat. 
Mit der Schließung der neuen E. 
wird die frühere E. aufgelöst. Sie 
bleibt auch dann aufgelöst, wenn die 
Todeserklärung infolge einer An- 
fechtungsklage aufgehoben wird. 1352. 
Ist das Urteil, durch das einer der 
Ehegatten für tot erklärt worden ist, 
im Wege der Klage angefochten, so 
darf der andere Ehegatte nicht vor 
der Erledigung des Rechtsstreits eine 
neue E. eingehen, es sei denn, daß
	        
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