Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
8 
1672 
1573 
1574 
berechtigte Ehegatte von dem anderen 
Ehegatten aufgefordert, entweder die 
häusliche Gemeinschaft herzustellen oder 
die Klage zu erheben, so läuft die 
Frist von dem Empfange der Auf- 
forderung an. 
Der Erhebung der Klage steht die 
Ladung zum Stühnetermine gleich. 
Die Ladung verliert ihre Wirkung, 
wenn der zur Klage berechtigte Ehe- 
gatte im Sühnetermine nicht erscheint 
oder wenn drei Monate nach der 
Beendigung des Sühneverfahrens ver- 
strichen sind und nicht vorher die 
Klage erhoben worden ist. 
Auf den Lauf der sechsmonatigen 
und der dreimonatigen Frist finden 
die für die Verjährung geltenden Vor- 
schriften der §8 203, 206 entsprechende 
Anwendung. 1572, 1576. 
Ein Scheidungsgrund kann, auch wenn 
die für seine Geltendmachung im 
§1571 bestimmte Frist verstrichen ist, 
im Laufe des Rechtsstreits geltend 
gemacht werden, sofern die Frist zur 
Zeit der Erhebung der Klage noch 
nicht verstrichen war. 1576. 
Thatsachen, auf die eine Scheidungs- 
klage nichtmehr gegründet werden kann, 
dürfen zur Unterstützung einer auf 
andere Thatsachen gegründeten Schei- 
dungsklage geltend gemacht werden. 
1575, 1576. 
Wird die E. aus einem der in den 
§§ 1565 bis 1568 bestimmten Gründe 
geschieden, so ist in dem Urteil aus- 
zusprechen, daß der Beklagte die Schuld 
an der Scheidung trägt. 
Hat der Beklagte Widerklage er- 
hoben und wird auch diese für begründet 
erkannt, so sind beide Ehegatten für 
schuldig zu erklären. 
Ohne Erhebung einer Widerklage 
ist auf Antrag des Beklagten auch der 
Kläger für schuldig zu erklären, wenn 
Thatsachen vorliegen, wegen deren der 
676 
  
8 
1575 
1576 
1577 
Ehe 
Beklagte auf Scheidung klagen könnte 
oder, falls sein Recht auf Scheidung 
durch Verzeihung oder durch Zeitablauf 
ausgeschlossen ist, zur Zeit des Ein- 
tritts des von dem Kläger geltend 
gemachten Scheidungsgrundes berechtigt 
war, auf Scheidung zu klagen. 1575, 
1576. 
Der Ehegatte, der auf Scheidung zu 
klagen berechtigt ist, kann statt auf 
Scheidung auf Aufhebung der ehe- 
lichen Gemeinschaft klagen. Beantragt 
der andere Ehegatte, daß die E., falls 
die Klage begründet ist, geschieden 
wird, so ist auf Scheidung zu erkennen. 
Für die Klage auf Aufhebung der 
ehelichen Gemeinschaft gelten die Vor- 
schriften der §§ 1573, 1574, 1586. 
Ist auf Aufhebung der ehelichen Ge- 
meinschaft erkannt, so kann jeder der 
Ehegatten auf Grund des Urteils die 
Scheidung beantragen, es sei denn, 
daß nach der Erlassung des Urteils 
die eheliche Gemeinschaft wiederher- 
gestellt worden ist. 
Die Vorschriften der §§ 1570 bis 
1574 finden keine Anwendung; wird 
die E. geschieden, so ist der für schuldig 
erklärte Ehegatte auch im Scheidungs- 
urteile für schuldig zu erklären. 
Die geschiedene Frau behält den 
Familiennamen des Mannes. 
Die Frau kann ihren Familien= 
namen wiederannehmen. War sie vor 
der Eingehung der geschiedenen E. 
verheiratet, so kann sie auch den Namen 
wiederannehmen, den sie zur Zeit der 
Eingehung dieser E. hatte, es sei denn, 
daß sie allein für schuldig erklärt ist. 
Die Wiederannahme des Namens er- 
folgt durch Erklärung gegenüber der 
zuständigen Behörde; die Erklärung 
ist in öffentlich beglaubigter Form ab- 
zugeben. 
Ist die Frau allein für schuldig 
erklärt, so kann der Mann ihr die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.