Ehe
8
1600
1608,
hat, neben den Vorschriften des § 203
Abs. 2 und des § 206 auch die Vor-
schrift des § 203 Abs. 1 entsprechende
Anwendung. 1600.
Wird von einer Frau, die sich nach
der Auflösung ihrer E. wieder ver-
heiratet hat, ein Kind geboren, das
nach den §§ 1591— 1599 ein eheliches
Kind sowohl des ersten als des zweiten
Mannes sein würde, so gilt das Kind,
wenn es innerhalb zweihundertund-
siebzig Tagen nach der Auflösung der
früheren E. geboren wird, als Kind
des ersten Mannes, wenn es später
geboren wird, als Kind des zweiten
Mannes.
1609 s. Ehe 1351.
1616— 1698 Rechtliche Stellung der ehe-
lichen Kinder.
1622 Die Tochter kann eine Aussteuer nicht
1623
verlangen, wenn sie für eine frühere
E. von dem Vater oder der Mutter
eine Aussteuer erhalten hat.
Der Anspruch auf die Aussteuer ist
nicht übertragbar. Er verjährt in
einem Jahre von der Eingehung der
E. an.
1634 Neben dem Vater hat während der
1635
Dauer der E. die Mutter das Recht
und die Pflicht, für die Person des
Kindes zu sorgen; zur Vertretung
des Kindes ist sie nicht berechtigt, un-
beschadet der Vorschrist des § 1685
Abs. 1. Bei einer Meinungsver-
schiedenheit zwischen den Eltern geht
die Meinung des Vaters vor. 1698.
Ist die Ehe aus einem der in den
88 1565—1568 bestimmten Gründe
geschieden, so steht, solange die ge-
für die Person des Kindes, wenn
ein Ehegatte allein für schuldig er-
klärt ist, dem anderen Ehegatten zu;
sind beide Ehegatten für schulvig er-
klärt, so steht die Sorge für einen
Sohn unter sechs Jahren oder für
685
I
l
i
8
1637
Ehe
eine Tochter der Mutter, für einen
Sohn der über sechs Jahre alt ist,
dem Vater zu. Das Vormundschafts-
gericht kann eine abweichende An-
ordnung treffen, wenn eine solche aus
besonderen Gründen im Interesse des
Kindes geboten ist; es kann die An-
ordnung aufheben, wenn sie nicht
mehr erforderlich ist.
Das Recht des Vaters zur Ver-
tretung des Kindes bleibt unberührt.
1636.
Ist die E. nach § 1348 Abs. 2
aufgelöst, so gilt in Ansehung der
Sorge für die Person des Kindes
das Gleiche, wie wenn die E. ge-
schieden ist und beide Ehegatten für
schuldig erklärt sind.
1661 Die Nutznießung an dem Vermögen
1684
1685
des Kindes verbleibt dem Vater, wenn
dasselbe eine E. ohne die erforderliche
elterliche Einwilligung geschlossen hat.
1669 Will der Vater eine neue E. eingehen,
so hat er seine Absicht dem Vor-
mundschaftsgericht anzuzeigen, auf
seine Kosten ein Verzeichnis des seiner
Verwaltung unterliegenden Vermögens
einzureichen und, soweit in Ansehung
dieses Vermögens eine Gemeinschaft
zwischen ihm und dem Kinde besteht,
die Auseinandersetzung herbeizuführen.
Das Vormundschaftsgericht kann ge-
statten, daß die Auseinandersetzung
erst nach der Eheschließung erfolgt.
1670, 1740, 1761.
Der Mutter steht die elterliche Ge-
walt zu:
11.
2. wenn der Vater die elterliche
Gewalt verwirkt hat und die E.
aufgelöst ist. 1685.
Ist der Vater an der Ausübung der
elterlichen Gewalt thatsächlich ver-
hindert oder ruht seine elterliche Ge-
walt, so übt während der Dauer der