Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
8 
1600 
1608, 
hat, neben den Vorschriften des § 203 
Abs. 2 und des § 206 auch die Vor- 
schrift des § 203 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. 1600. 
Wird von einer Frau, die sich nach 
der Auflösung ihrer E. wieder ver- 
heiratet hat, ein Kind geboren, das 
nach den §§ 1591— 1599 ein eheliches 
Kind sowohl des ersten als des zweiten 
Mannes sein würde, so gilt das Kind, 
wenn es innerhalb zweihundertund- 
siebzig Tagen nach der Auflösung der 
früheren E. geboren wird, als Kind 
des ersten Mannes, wenn es später 
geboren wird, als Kind des zweiten 
Mannes. 
1609 s. Ehe 1351. 
1616— 1698 Rechtliche Stellung der ehe- 
lichen Kinder. 
1622 Die Tochter kann eine Aussteuer nicht 
1623 
verlangen, wenn sie für eine frühere 
E. von dem Vater oder der Mutter 
eine Aussteuer erhalten hat. 
Der Anspruch auf die Aussteuer ist 
nicht übertragbar. Er verjährt in 
einem Jahre von der Eingehung der 
E. an. 
1634 Neben dem Vater hat während der 
1635 
Dauer der E. die Mutter das Recht 
und die Pflicht, für die Person des 
Kindes zu sorgen; zur Vertretung 
des Kindes ist sie nicht berechtigt, un- 
beschadet der Vorschrist des § 1685 
Abs. 1. Bei einer Meinungsver- 
schiedenheit zwischen den Eltern geht 
die Meinung des Vaters vor. 1698. 
Ist die Ehe aus einem der in den 
88 1565—1568 bestimmten Gründe 
geschieden, so steht, solange die ge- 
für die Person des Kindes, wenn 
ein Ehegatte allein für schuldig er- 
klärt ist, dem anderen Ehegatten zu; 
sind beide Ehegatten für schulvig er- 
klärt, so steht die Sorge für einen 
Sohn unter sechs Jahren oder für 
685 
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8 
1637 
Ehe 
eine Tochter der Mutter, für einen 
Sohn der über sechs Jahre alt ist, 
dem Vater zu. Das Vormundschafts- 
gericht kann eine abweichende An- 
ordnung treffen, wenn eine solche aus 
besonderen Gründen im Interesse des 
Kindes geboten ist; es kann die An- 
ordnung aufheben, wenn sie nicht 
mehr erforderlich ist. 
Das Recht des Vaters zur Ver- 
tretung des Kindes bleibt unberührt. 
1636. 
Ist die E. nach § 1348 Abs. 2 
aufgelöst, so gilt in Ansehung der 
Sorge für die Person des Kindes 
das Gleiche, wie wenn die E. ge- 
schieden ist und beide Ehegatten für 
schuldig erklärt sind. 
1661 Die Nutznießung an dem Vermögen 
1684 
1685 
des Kindes verbleibt dem Vater, wenn 
dasselbe eine E. ohne die erforderliche 
elterliche Einwilligung geschlossen hat. 
1669 Will der Vater eine neue E. eingehen, 
so hat er seine Absicht dem Vor- 
mundschaftsgericht anzuzeigen, auf 
seine Kosten ein Verzeichnis des seiner 
Verwaltung unterliegenden Vermögens 
einzureichen und, soweit in Ansehung 
dieses Vermögens eine Gemeinschaft 
zwischen ihm und dem Kinde besteht, 
die Auseinandersetzung herbeizuführen. 
Das Vormundschaftsgericht kann ge- 
statten, daß die Auseinandersetzung 
erst nach der Eheschließung erfolgt. 
1670, 1740, 1761. 
Der Mutter steht die elterliche Ge- 
walt zu: 
11. 
2. wenn der Vater die elterliche 
Gewalt verwirkt hat und die E. 
aufgelöst ist. 1685. 
Ist der Vater an der Ausübung der 
elterlichen Gewalt thatsächlich ver- 
hindert oder ruht seine elterliche Ge- 
walt, so übt während der Dauer der
	        
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