Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe 
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1697 
686 
8 
Ehe 
E. die Mutter die elterliche Gewalt 1702 War der Mutter die Nichtigkeit der 
mit Ausnahme der Nutznießung aus. 
Ist die E. aufgelöst, so hat das 
Vormundschaftsgericht der Mutter auf 
ihren Antrag die Ausübung zu über- 
tragen, wenn die elterliche Gewalt des 
Vaters ruht und keine Aussicht besteht, 
daß der Grund des Ruhens wegfallen 
werde. Die Mutter erlangt in diesem 
Falle auch die Nutznießung an dem 
Vermögen des Kindes. 1634, 1665, 
1678. 
Die Mutter verliert die elterliche Ge- 
walt, wenn sie eine neue E. eingeht. 
Sie 
§ 1696 bestimmten Beschränkungen 
das Recht und die Pflicht, für die 
Person des Kindes zu sorgen. 
1699—1704 Rechtliche Stellung der Kinder 
1699 
1700 
1701 
aus nichtigen E. 
Ein Kind aus einer nichtigen E., das 
im Falle der Gültigkeit der E. ehelich 
sein würde, gilt als ehelich, sofern 
nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit 
der E. bei der Eheschließung gekannt 
haben. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung wenn die Nichtigkeit der E. 
auf einem Formmangel beruht und 
die E. nicht in das Heiratsregister 
eingetragen ist. 1700, 1721. 
Das Rechtsverhältnis zwischen den 
Eltern und einem Kinde, das nach 
§ 1699 als ehelich gilt, bestimmt 
sich, soweit sich nicht aus den 
§§ 1701, 1702 ein anderes ergiebt, 
nach den Vorschriften, die für ein 
Kind aus einer geschiedenen E. gelten, 
wenn beide Ehegatten für schuldig 
erklärt sind. 1721. 
War dem Vater die Nichtigkeit der 
E. bei der Eheschließung bekannt, so 
hat er nicht die sich aus der Vater- 
schaft ergebenden Rechte. Die elter- 
liche Gewalt steht der Mutter zu. 
1700, 1721. 
behält jedoch unter den im 
1 
I 
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1703 
1704 
E. bei der Eheschließung bekannt, so 
hat sie in Ansehung des Kindes nur 
diejenigen Rechte, welche im Falle der 
Scheidung der allein für schuldig 
erklärten Frau zustehen. 
Stirbt der Vater oder endigt seine 
elterliche Gewalt aus einem anderen 
Grunde, so hat die Mutter nur das 
Recht und die Pflicht, für die Person 
des Kindes zu sorgen; zur Vertretung 
des Kindes ist sie nicht berechtigt. 
Der Vormund des Kindes hat, so- 
weit der Mutter die Sorge zusteht, 
die rechtliche Stellung eines Beistandes. 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden 
auch dann Anwendung, wenn die 
elterliche Gewalt des Vaters wegen 
seiner Geschäftsunfähigkeit oder nach 
§ 1677 ruht. 1700, 1721. 
Gilt das Kind nicht als ehelich, weil 
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der 
E. bei der Eheschließung bekannt war, 
so kann es gleichwohl von dem Vater, 
solange er lebt, Unterhalt wie ein 
eheliches Kind verlangen. Das im 
§ 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht 
dem Vater nicht zu. 1721. 
Ist die E. wegen Drohung anfecht- 
bar und angefochten, so steht der 
anfechtungsberechtigte Ehegatte einem 
Ehegatten gleich, dem die Nichtigkeit 
der E. bei der Eheschließung unbe- 
kannt war. 1721. 
1705— 1718 rechtliche Stellung der unehe- 
lichen Kinder s. Kind—Verwandtschaft. 
1719—1740 Legitimation unehelicher Kinder 
s. Kind — Verwandtschaft. 
1719— 1722 Legitimation durch nachfolgende 
1721 
1732 
E. s. Kind — Verwandtschaft. 
Ist die nachfolgende E. der Eltern 
eines unehelichen Kindes nichtig, so 
finden die Vorschriften der §§ 1699 
bis 1704 entsprechende Anwendung. 
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu- 
lässig, wenn zur Zeit der Erzeugung
	        
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