Ehefrau
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1362
Die Frau hat dem Manne, wenn
er außer stande ist, sich selbst zu unter-
halten, den seiner Lebensstellung ent-
sprechenden Unterhalt nach Maßgabe
ihres Vermögens und ihrer Erwerbs-
fähigkeit zu gewähren.
Der Unterhalt ist in der durch die
eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen
Weise zu gewähren. Die für die
Unterhaltspflicht der Verwandten gel-
tenden Vorschriften der 88 1605,
1613— 1615 finden entsprechende An-
wendung.
Leben die Ehegatten getrennt, so ist,
solange einer von ihnen die Herstellung
des ehelichen Lebens verweigern darf
und verweigert, der Unterhalt durch
Entrichtung einer Geldrente zu ge-
währen; auf die Rente finden die
Vorschriften des § 760 Anwendung.
Der Mann hat der Frau auch die
zur Führung eines abgesonderten Haus=
halts erforderlichen Sachen aus dem
gemeinschaftlichen Haushalte zum Ge-
brauche herauszugeben, es sei denn,
daß die Sachen für ihn unentbehrlich
sind oder daß sich solche Sachen in
dem der Verfügung der Frau unter-
liegenden Vermögen befinden.
Die Unterhaltspflicht des Mannes
fällt weg oder beschränkt sich auf die
Zahlung eines Beitrags, wenn der
Wegfall oder die Beschränkung mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie
auf die Vermögens= und Erwerbs-
verhältnisse der Ehegatten der Billig-
keit entspricht.
Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes
wird vermutet, daß die im Besitz eines
der Ehegatten oder beider Ehegatten
befindlichen beweglichen Sachen dem
Manne gehören. Dies gilt insbesondere
auch für Inhaberpapiere und für
Ordrepapiere, die mit Blanko-
indossament versehen sind.
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Für die ausschließlich zum persön-
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Geseybuches.
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1577
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Ehefrau
lichen Gebrauche der Frau bestimmten
Sachen, insbesondere für Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt
im Verhältnisse der Ehegatten zu ein-
ander und zu den Gläubigern die
Vermutung, daß die Sachen der Frau
gehören.
Ehescheidung.
Die geschiedene Frau behält den
Familiennamen des Mannes.
Die Frau kann ihren Familien=
namen wieder annehmen. War sie
vor der Eingehung der geschiedenen
Ehe verheiratet, so kann sie auch den
Namen wieder annehmen, den sie zur
Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte,
es sei denn, daß sie allein für schuldig
erklärt ist. Die Wiederannahme des
Namens erfolgt durch Erklärung gegen-
über der zuständigen Behörde; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
Form abzugeben.
Ist die Frau allein für schuldig
erklärt, so kann der Mann ihr die
Führung seines Namens untersagen.
Die Untersagung erfolgt durch Er-
klärung gegenüber der zuständigen
Behörde; die Erklärung ist in öffent-
lich beglaubigter Form abzugeben.
Die Behörde soll der Frau die Er-
klärung mitteilen. Mit dem Verluste
des Namens des Mannes erhält die
Frau ihren Familiennamen wieder.
Der allein für schuldig erklärte Mann
hat der geschiedenen Frau den standes-
mäßigen Unterhalt insoweit zu ge-
währen, als sie ihn nicht aus den
Einkünften ihres Vermögens und,
sofern nach den Verhältnissen, in
denen die Ehegatten gelebt haben,
Erwerb durch Arbeit der Frau üblich
ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit be-
streiten kann.
Die allein für schuldig erklärte Frau
hat dem geschiedenen Manne den
standesmäßigen Unterhalt insoweit zu
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