Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehefrau 
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1361 
1362 
Die Frau hat dem Manne, wenn 
er außer stande ist, sich selbst zu unter- 
halten, den seiner Lebensstellung ent- 
sprechenden Unterhalt nach Maßgabe 
ihres Vermögens und ihrer Erwerbs- 
fähigkeit zu gewähren. 
Der Unterhalt ist in der durch die 
eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen 
Weise zu gewähren. Die für die 
Unterhaltspflicht der Verwandten gel- 
tenden Vorschriften der 88 1605, 
1613— 1615 finden entsprechende An- 
wendung. 
Leben die Ehegatten getrennt, so ist, 
solange einer von ihnen die Herstellung 
des ehelichen Lebens verweigern darf 
und verweigert, der Unterhalt durch 
Entrichtung einer Geldrente zu ge- 
währen; auf die Rente finden die 
Vorschriften des § 760 Anwendung. 
Der Mann hat der Frau auch die 
zur Führung eines abgesonderten Haus= 
halts erforderlichen Sachen aus dem 
gemeinschaftlichen Haushalte zum Ge- 
brauche herauszugeben, es sei denn, 
daß die Sachen für ihn unentbehrlich 
sind oder daß sich solche Sachen in 
dem der Verfügung der Frau unter- 
liegenden Vermögen befinden. 
Die Unterhaltspflicht des Mannes 
fällt weg oder beschränkt sich auf die 
Zahlung eines Beitrags, wenn der 
Wegfall oder die Beschränkung mit 
Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie 
auf die Vermögens= und Erwerbs- 
verhältnisse der Ehegatten der Billig- 
keit entspricht. 
Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes 
wird vermutet, daß die im Besitz eines 
der Ehegatten oder beider Ehegatten 
befindlichen beweglichen Sachen dem 
Manne gehören. Dies gilt insbesondere 
auch für Inhaberpapiere und für 
Ordrepapiere, die mit Blanko- 
indossament versehen sind. 
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–3 
  
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Für die ausschließlich zum persön- 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Geseybuches. 
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1578 
Ehefrau 
lichen Gebrauche der Frau bestimmten 
Sachen, insbesondere für Kleider, 
Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt 
im Verhältnisse der Ehegatten zu ein- 
ander und zu den Gläubigern die 
Vermutung, daß die Sachen der Frau 
gehören. 
Ehescheidung. 
Die geschiedene Frau behält den 
Familiennamen des Mannes. 
Die Frau kann ihren Familien= 
namen wieder annehmen. War sie 
vor der Eingehung der geschiedenen 
Ehe verheiratet, so kann sie auch den 
Namen wieder annehmen, den sie zur 
Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, 
es sei denn, daß sie allein für schuldig 
erklärt ist. Die Wiederannahme des 
Namens erfolgt durch Erklärung gegen- 
über der zuständigen Behörde; die 
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter 
Form abzugeben. 
Ist die Frau allein für schuldig 
erklärt, so kann der Mann ihr die 
Führung seines Namens untersagen. 
Die Untersagung erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber der zuständigen 
Behörde; die Erklärung ist in öffent- 
lich beglaubigter Form abzugeben. 
Die Behörde soll der Frau die Er- 
klärung mitteilen. Mit dem Verluste 
des Namens des Mannes erhält die 
Frau ihren Familiennamen wieder. 
Der allein für schuldig erklärte Mann 
hat der geschiedenen Frau den standes- 
mäßigen Unterhalt insoweit zu ge- 
währen, als sie ihn nicht aus den 
Einkünften ihres Vermögens und, 
sofern nach den Verhältnissen, in 
denen die Ehegatten gelebt haben, 
Erwerb durch Arbeit der Frau üblich 
ist, aus dem Ertrag ihrer Arbeit be- 
streiten kann. 
Die allein für schuldig erklärte Frau 
hat dem geschiedenen Manne den 
standesmäßigen Unterhalt insoweit zu 
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