Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anfertigungsrecht 
Art. 
77“ 
sich auf ein familienrechtliches Ver- 
hältnis bezieht. 201. 
Anfertigung. 
Einführungsgesetz. 
Unberührt bleiben die landesgesetz- 
lichen Vorschriften, nach welchen das 
Nachlaßgericht auch unter anderen als 
den im 8 1960 Abs. 1 des B.G. B. 
bezeichneten Voraussetzungen die A. 
eines Nachlaßverzeichnisses, sowie bis 
zu dessen Vollendung die erforder- 
lichen Sicherungsmaßregeln, ins- 
besondere die Anlegung von Siegeln, 
von Amtswegen anordnen kann oder 
soll. 
73.7 s. Erbvertrag § 2276, s. Testament 
8 
2276 
2300 
716 
2244 
227 
2 
8 2244. 
2244. 
s. Testament 2273. 
Gesellschaft. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn 
er von der Geschäftsführung aus- 
geschlossen ist, sich von den Angelegen- 
heiten der Gesellschaft persönlich unter- 
richten, die Geschäftsbücher und die 
Papiere der Gesellschaft einsehen und 
sich aus ihnen eine Übersicht über 
den Stand des Gesellschaftsvermögens 
anfertigen. 
Testament. 
Das Protokoll über Errichtung eines 
Testamentes muß in die Sprache, in 
der sich der Erblasser erklärt, über- 
setzt werden. Die Übersetzung muß 
von dem Dolwmetscher angefertigt oder 
beglaubigt und vorgelesen werden. 
2232. 2249. 
Von den in einem gemeinschaftlichen 
Testamente enthaltenen Verfügungen 
des verstorbenen Ehegatten ist eine 
beglaubigte Abschrift anzufertigen. 
Das Testament ist wieder zu ver- 
schließen und in die besondere amt- 
liche Verwahrung zurückzubringen. 
Erbvertrag 2290, s. Testament 
  
8 
1003 
Art. 
727 
76• 
2001 
2005 
2006 
2022 
Angabe 
Angabe. 
Eigentum. 
Der Besitzer kann den Eigentümer 
unter A. des als Ersatz verlangten 
Betrages auffordern, sich innerhalb 
einer von ihm bestimmten angemessenen 
Frist darüber zu erklären, ob er die 
Verwendungen genehmige. 974, 1007. 
Einführungsgesetz s. Erbe § 2006. 
s. Verein § 37. 
Erbe. 
In dem Inventar sollen die bei dem 
Eintritte des Erbfalls vorhandenen 
Nachlaßgegenstände und die Nachlaß- 
verbindlichkeiten vollständig angegeben 
werden. 
Das Inventar soll außerdem eine 
Beschreibung der Nachlaßgegenstände, 
soweit eine solche zur Bestimmung des 
Wertes erforderlich ist, und die A. 
des Wertes enthalten. 
Führt der Erbe absichtlich eine erheb- 
liche Unvollständigkeit der im In- 
ventar enthaltenen A. der Nachlaß- 
gegenstände herbei oder bewirkt er in 
der Absicht, die Nachlaßgläubiger zu 
benachteiligen, die Aufnahme einer 
nicht bestehenden Nachlaßverbindlich- 
keit, so haftet er für die Nachlaß- 
verbindlichkeiten unbeschränkt. 2013. 
Ist die A. der Nachlaßgegenstände 
unvollständig, ohne daß ein Fall des 
Abs. 1 vorliegt, so kann dem Erben 
zur Ergänzung eine neue Inventar- 
frist bestimmt werden. 
Der Erbe hat auf Verlangen eines 
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaß- 
gerichte den Offenbarungseid dahin 
zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen die 
Nachlaßgegenstände so vollständig 
angegeben habe, als er dazu im- 
stande sei. 
s. Eigentum 1003. 
2028 Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit
	        
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