Angabe
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dem Erblasser in häuslicher Gemein-
schaft befunden hat, ist verpflichtet,
dem Erben auf Verlangen Auskunft
darüber zu erteilen, welche erbschaft-
liche Geschäfte er geführt hat und
was ihm über den Verbleib der Erb-
schaftsgegenstände bekannt ist.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß die Auskunft nicht mit der er-
forderlichen Sorgfalt erteilt worden
ist, so hat der Verpflichtete auf Ver-
langen des Erben den Offenbarungs-
eid dahin zu leisten:
daß er seine A. nach bestem Wissen
so vollständig gemacht habe, als
er dazu imstande sei.
s. Leistung 260.
Erbschein.
Wer die Erteilung des Erbscheins als
gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzu-
geben:
1. die Zeit des Todes des Erblassers.
2355, 2356.
2.
Erbrecht beruht. 2356.
3.
von der Erbfolge ausgeschlossen
oder sein Erbteil gemindert werden
würde. 2356.
Erblassers von Todeswegen vor-
handen sind. 2356, 2355.
ob ein Rechtsstreit über sein Erb-
recht anhängig ist. 2355, 2356.
Ist eine Person weggefallen, durch
die der Antragsteller von der Erb-
folge ausgeschlossen oder sein Erbteil
gemindert werden würde, so hat der
Antragsteller anzugeben, in welcher
Weise die Person weggefallen ist.
□n
In dem Antrag auf Erteilung eines
gemeinschaftlichen Erbscheins sind an-
zugeben:
die Erben und ihre Erbteile und
das Verhältnis, auf dem sein
ob und welche Personen vorhanden
sind und waren, durch die er
.ob und welche Verfügungen des
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Angabe
daß die übrigen Erben die Erb-
schaft angenommen haben.
Die Vorschriften des § 2356
gelten auch für die sich auf die
übrigen Erben beziehenden A. des
Antragstellers.
In dem Erbscheine, der einem Vor-
erben erteilt wird, ist anzugeben:
daßeine Nacherbfolge angeordnetiist,
unter welchen Voraussetzungen sie
eintritt,
wer der Nacherbe ist,
daß der Nacherbe auf dasjenige
eingesetzt ist, was von der Erb-
schaft bei dem Eintritte der Nach-
erbfolge über sein wird,
daß der Vorerbe zur freien Ver-
fügung über die Erbschaft berech-
tigt sein soll.
Die Ernennung eines Testamentsvoll-
streckers.
Es wird vermutet, daß demjenigen,
welcher in dem Erbschein als Erbe
bezeichnet ist, das in dem Erbscheine
angegebene Erbrecht zustehe und daß
er nicht durch andere als die ange-
gebenen Anordnungen beschränkt sei.
2366.
In dem Zeugnis über die Ernennung
des Testamentsvollstreckers ist anzu-
geben:
ob der Testamentsvollstrecker in
der Verwaltung des Nachlasses
beschränkt ist,
oder ob der Erblasser angeordnet
hat, daß der Testamentsvollstrecker
in der Eingehung von Verbindlich-
keiten für den Nachlaß nicht be-
schränkt sein soll.
Erbvertrag s. Pflichtteil 2336.
Grundstück.
Sind die Rechte, mit denen ein
Grundstück belastet ist, in verschiedenen
Abteilungen des Grundbuchs einge-
tragen, so hat das unter A. eines