Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Angabe 
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2057 
2354 
2357 
dem Erblasser in häuslicher Gemein- 
schaft befunden hat, ist verpflichtet, 
dem Erben auf Verlangen Auskunft 
darüber zu erteilen, welche erbschaft- 
liche Geschäfte er geführt hat und 
was ihm über den Verbleib der Erb- 
schaftsgegenstände bekannt ist. 
Besteht Grund zu der Annahme, 
daß die Auskunft nicht mit der er- 
forderlichen Sorgfalt erteilt worden 
ist, so hat der Verpflichtete auf Ver- 
langen des Erben den Offenbarungs- 
eid dahin zu leisten: 
daß er seine A. nach bestem Wissen 
so vollständig gemacht habe, als 
er dazu imstande sei. 
s. Leistung 260. 
Erbschein. 
Wer die Erteilung des Erbscheins als 
gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzu- 
geben: 
1. die Zeit des Todes des Erblassers. 
2355, 2356. 
2. 
Erbrecht beruht. 2356. 
3. 
von der Erbfolge ausgeschlossen 
oder sein Erbteil gemindert werden 
würde. 2356. 
Erblassers von Todeswegen vor- 
handen sind. 2356, 2355. 
ob ein Rechtsstreit über sein Erb- 
recht anhängig ist. 2355, 2356. 
Ist eine Person weggefallen, durch 
die der Antragsteller von der Erb- 
folge ausgeschlossen oder sein Erbteil 
gemindert werden würde, so hat der 
Antragsteller anzugeben, in welcher 
Weise die Person weggefallen ist. 
□n 
In dem Antrag auf Erteilung eines 
gemeinschaftlichen Erbscheins sind an- 
zugeben: 
die Erben und ihre Erbteile und 
das Verhältnis, auf dem sein 
ob und welche Personen vorhanden 
sind und waren, durch die er 
.ob und welche Verfügungen des 
63 
8 
2363 
2364 
2365 
2368 
2297 
879 
  
Angabe 
daß die übrigen Erben die Erb- 
schaft angenommen haben. 
Die Vorschriften des § 2356 
gelten auch für die sich auf die 
übrigen Erben beziehenden A. des 
Antragstellers. 
In dem Erbscheine, der einem Vor- 
erben erteilt wird, ist anzugeben: 
daßeine Nacherbfolge angeordnetiist, 
unter welchen Voraussetzungen sie 
eintritt, 
wer der Nacherbe ist, 
daß der Nacherbe auf dasjenige 
eingesetzt ist, was von der Erb- 
schaft bei dem Eintritte der Nach- 
erbfolge über sein wird, 
daß der Vorerbe zur freien Ver- 
fügung über die Erbschaft berech- 
tigt sein soll. 
Die Ernennung eines Testamentsvoll- 
streckers. 
Es wird vermutet, daß demjenigen, 
welcher in dem Erbschein als Erbe 
bezeichnet ist, das in dem Erbscheine 
angegebene Erbrecht zustehe und daß 
er nicht durch andere als die ange- 
gebenen Anordnungen beschränkt sei. 
2366. 
In dem Zeugnis über die Ernennung 
des Testamentsvollstreckers ist anzu- 
geben: 
ob der Testamentsvollstrecker in 
der Verwaltung des Nachlasses 
beschränkt ist, 
oder ob der Erblasser angeordnet 
hat, daß der Testamentsvollstrecker 
in der Eingehung von Verbindlich- 
keiten für den Nachlaß nicht be- 
schränkt sein soll. 
Erbvertrag s. Pflichtteil 2336. 
Grundstück. 
Sind die Rechte, mit denen ein 
Grundstück belastet ist, in verschiedenen 
Abteilungen des Grundbuchs einge- 
tragen, so hat das unter A. eines
	        
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