Einfluß
8
794
2256
1735
1756
130
11
582
94
Schuldverschreibung.
Auf die Wirksamkeit einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber ist es
ohne E., wenn die Urkunde ausgegeben
wird, nachdem der Aussteller gestorben
oder geschäftsunfähig geworden ist.
807.
Testament.
Die Rückgabe einer in amtliche Ver-
wahrung genommenen von dem Testie-
renden eigenhändig geschriebenen und
unterschriebenen Testamentsurkunde ist
auf die Wirksamkeit des Testamentes
ohne E. 2272, 2248, 231 Nr. 2.
Verwandtschaft.
s. Ehetrau — Verwandtschaft.H
s. Bestätigung — Verwandtschaft.
Willenserklärung s. Behörde —
Willenserklärung.
Wohnsitz.
Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz
des Vaters, ein uneheliches Kind den
Wohnsitz der Mutter, ein an Kindes-
statt angenommenes Kind den Wohn-
sitz des Annehmenden. Das Kind
behält den Wohnsitz, bis es ihn rechts-
gültig aufhebt.
Eine erst nach dem Eintritte der
Volljährigkeit des Kindes erfolgende
Legitimation oder Annahme an Kindes-
statt hat keinen E. auf den Wohnsitz
des Kindes.
Einfriedigung.
Pacht.
Der Pächter eines landwirtschaftlichen
Grundstücks hat die gewöhnlichen Aus-
besserungen, insbesondere die der Wohn-
und Wirtschaftsgebäude, der Wege,
Gräben und E., auf seine Kosten zu
bewirken. 581.
Einfügung.
Sachen.
Sachen 95 f. Bestaudteil —
773
Art.
7
Einführungs-Gesetz
Einführungs-Gesetz.
Einführungsgesetz Art. 7—270.
Das B. G. B. tritt am 1. Januar
1900 gleichzeitig mit einem G. be-
treffend Anderungen des Gerichts-
verfassungsg., der C. P.O. und der
Konkursordnung, einem G. über die
Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung, einer Grundbuchordnung
und einem G. über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Kraft.
G. im Sinnme des B.G. B. und dieses
G. ist jede Rechtsnorm.
Soweit in dem B. G. B. oder in
diesem G. die Regelung den L.G.
vorbehalten oder bestimmt ist, daß
landesg. Vorschriften unberührt bleiben
oder erlassen werden können, bleiben
die bestehenden landesg. Vorschriften
in Kraft und können neue landesg.
Vorschriften erlassen werden.
Soweit in Reichsg. oder in L. G. auf
Vorschriften verwiesen ist, welche
durch das B.G. B. oder durch dieses
G. außer Kraft gesetzt werden, treten
an deren Stelle die entsprechenden
Vorschriften des B.G.B. oder dieses G.
Als Bundesstaat im Sinne des
B.G.B. und dieses G. gilt auch das
Reichsland Elsaß-Lothringen.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund des
B.G.B. geltend gemacht ist, wird die
Verhandlung und Entscheidung letzter
Instanz im Sinne des § 8 des E.G.
zum Gerichtsverfassungsg. dem Reichs-
gerichte zugewiesen.
Die Geschäftsfähigkeit einer Person
wird nach den G. des Staates be-
urteilt, dem die Person angehört.
Erwirbt ein Ausländer, der voll-
jährig ist oder die rechtliche Stellung
eines Volljährigen hat, die Reichs-
angehörigkeit, so behält er die recht-