Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Einfluß 
8 
794 
2256 
1735 
1756 
130 
11 
582 
94 
Schuldverschreibung. 
Auf die Wirksamkeit einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber ist es 
ohne E., wenn die Urkunde ausgegeben 
wird, nachdem der Aussteller gestorben 
oder geschäftsunfähig geworden ist. 
807. 
Testament. 
Die Rückgabe einer in amtliche Ver- 
wahrung genommenen von dem Testie- 
renden eigenhändig geschriebenen und 
unterschriebenen Testamentsurkunde ist 
auf die Wirksamkeit des Testamentes 
ohne E. 2272, 2248, 231 Nr. 2. 
Verwandtschaft. 
s. Ehetrau — Verwandtschaft.H 
s. Bestätigung — Verwandtschaft. 
Willenserklärung s. Behörde — 
Willenserklärung. 
Wohnsitz. 
Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz 
des Vaters, ein uneheliches Kind den 
Wohnsitz der Mutter, ein an Kindes- 
statt angenommenes Kind den Wohn- 
sitz des Annehmenden. Das Kind 
behält den Wohnsitz, bis es ihn rechts- 
gültig aufhebt. 
Eine erst nach dem Eintritte der 
Volljährigkeit des Kindes erfolgende 
Legitimation oder Annahme an Kindes- 
statt hat keinen E. auf den Wohnsitz 
des Kindes. 
Einfriedigung. 
Pacht. 
Der Pächter eines landwirtschaftlichen 
Grundstücks hat die gewöhnlichen Aus- 
besserungen, insbesondere die der Wohn- 
und Wirtschaftsgebäude, der Wege, 
Gräben und E., auf seine Kosten zu 
bewirken. 581. 
Einfügung. 
Sachen. 
Sachen 95 f. Bestaudteil — 
773 
  
Art. 
7 
Einführungs-Gesetz 
Einführungs-Gesetz. 
Einführungsgesetz Art. 7—270. 
Das B. G. B. tritt am 1. Januar 
1900 gleichzeitig mit einem G. be- 
treffend Anderungen des Gerichts- 
verfassungsg., der C. P.O. und der 
Konkursordnung, einem G. über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung, einer Grundbuchordnung 
und einem G. über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
in Kraft. 
G. im Sinnme des B.G. B. und dieses 
G. ist jede Rechtsnorm. 
Soweit in dem B. G. B. oder in 
diesem G. die Regelung den L.G. 
vorbehalten oder bestimmt ist, daß 
landesg. Vorschriften unberührt bleiben 
oder erlassen werden können, bleiben 
die bestehenden landesg. Vorschriften 
in Kraft und können neue landesg. 
Vorschriften erlassen werden. 
Soweit in Reichsg. oder in L. G. auf 
Vorschriften verwiesen ist, welche 
durch das B.G. B. oder durch dieses 
G. außer Kraft gesetzt werden, treten 
an deren Stelle die entsprechenden 
Vorschriften des B.G.B. oder dieses G. 
Als Bundesstaat im Sinne des 
B.G.B. und dieses G. gilt auch das 
Reichsland Elsaß-Lothringen. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund des 
B.G.B. geltend gemacht ist, wird die 
Verhandlung und Entscheidung letzter 
Instanz im Sinne des § 8 des E.G. 
zum Gerichtsverfassungsg. dem Reichs- 
gerichte zugewiesen. 
Die Geschäftsfähigkeit einer Person 
wird nach den G. des Staates be- 
urteilt, dem die Person angehört. 
Erwirbt ein Ausländer, der voll- 
jährig ist oder die rechtliche Stellung 
eines Volljährigen hat, die Reichs- 
angehörigkeit, so behält er die recht-
	        
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