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Einführungs-Gesetz
Einführungs-Gesetz
Art. des B.G.B. noch als Ehegatten mit Art. von dem Inkrafttreten des B.G. B.
einander leben und der Grund, auf
dem die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit
beruht, nach den Vorschriften des B.G. B.
die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit
der Ehe nicht zur Folge haben oder
diese Wirkung verloren haben würde.
Die für die Anfechtung im B.G.B.
bestimmte Frist beginnt nicht vor dem
Inkrafttreten des B.G.B.
Die nach den bisherigen G. erfolgte
Ungültigkeitserklärung einer Ehe steht
der Nichtigkeitserklärung nach dem
B. G.B. gleich.
799 Die persönlichen Rechtsbeziehungen der
Ehegatten zu einander, insbesondere
die gegenseitige Unterhaltspflicht, be-
stimmen sich auch für die zur Zeit
des Inkrafttretens des B.G.B. be-
stehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
500 Für den Güterstand einer zur Zeit
des Inkrafttretens des B.G.B. be-
stehenden Ehe bleiben die bisherigen
G. maßgebend. Dies gilt insbesondere
auch von den Vorschriften über die
erbrechtlichen Wirkungen des Güter-
standes und von den Vorschriften der
französischen und der badischen G.
über das Verfahren bei Vermögens-
absonderungen unter Ehegatten.
Eine nach den Vorschriften des
B. G. B. zulässige Regelung des Güter-
standes kann durch Ehevertrag auch
dann getroffen werden, wenn nach
den bisherigen G. ein Ehevertrag
unzulässig sein würde.
Soweit die Ehefrau nach den für
den bisherigen Güterstand maßgebenden
G. infolge des Güterstandes oder
der Ehe in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung
in Kraft, solange der bisherige Güter-
stand besteht.
07 Die Scheidung und die Aufhebung
der ehelichen Gemeinschaft erfolgen
an nach dessen Vorschriften.
Hat sich ein Ehegatte vor dem In-
krafttreten des B. G. B. einer Ver-
fehlung der in den §§ 1565—1568
des B.G.B. bezeichneten Art schuldig
gemacht, so kann auf Scheidung oder
auf Aufhebung der ehelichen Gemein-
schaft nur erkannt werden, wenn die
Verfehlung auch nach den bisherigen
G. ein Scheidungsgrund oder ein
Trennungsgrund war.
202 Für die Wirkungen einer beständigen
oder zeitweiligen Trennung von Tisch
und Bett, auf welche vor dem Inkraft-
treten des B. G. B. erkannt worden
ist, bleiben die bisherigen G. maß-
gebend. Dies gilt insbesondere auch
von den Vorschriften, nach denen eine
bis zu dem Tode eines der Ehegatten
fortbestehende Trennung in allen oder
einzelnen Beziehungen der Auflösung
der Ehe gleichsteht.
20 Das Rechtsverhältnis zwischen den
Eltern und einem vor dem Inkraft-
treten des B. G. B. geborenen ehelichen
Kinde bestimmt sich von dem Inkraft-
treten des B. G. B. an nach dessen
Vorschriften. Dies gilt insbesondere
auch in Ansehung des Vermögens,
welches das Kind vorher erworben
hat.
304 Ist der Vater oder die Mutter zur
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B.
in der Sorge für die Person oder
für das Vermögen des Kindes durch
eine Anordnung der zuständigen Be-
hörde beschränkt, so bleibt die Be-
schränkung in Kraft. Das Vormund-
schaftsgericht kann die Anordnung nach
§ 1671 des B.G. B. aufheben.
Ist dem Vater oder der Mutter
die Nutznießung an dem Vermögen
des Kindes durch Anordnung der zu-
ständigen Behörde entzogen, so hat
das Vormundschaftsgericht die Anord-