Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

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Einführungs-Gesetz 
Einführungs-Gesetz 
Art. des B.G.B. noch als Ehegatten mit Art. von dem Inkrafttreten des B.G. B. 
einander leben und der Grund, auf 
dem die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit 
beruht, nach den Vorschriften des B.G. B. 
die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit 
der Ehe nicht zur Folge haben oder 
diese Wirkung verloren haben würde. 
Die für die Anfechtung im B.G.B. 
bestimmte Frist beginnt nicht vor dem 
Inkrafttreten des B.G.B. 
Die nach den bisherigen G. erfolgte 
Ungültigkeitserklärung einer Ehe steht 
der Nichtigkeitserklärung nach dem 
B. G.B. gleich. 
799 Die persönlichen Rechtsbeziehungen der 
Ehegatten zu einander, insbesondere 
die gegenseitige Unterhaltspflicht, be- 
stimmen sich auch für die zur Zeit 
des Inkrafttretens des B.G.B. be- 
stehenden Ehen nach dessen Vorschriften. 
500 Für den Güterstand einer zur Zeit 
des Inkrafttretens des B.G.B. be- 
stehenden Ehe bleiben die bisherigen 
G. maßgebend. Dies gilt insbesondere 
auch von den Vorschriften über die 
erbrechtlichen Wirkungen des Güter- 
standes und von den Vorschriften der 
französischen und der badischen G. 
über das Verfahren bei Vermögens- 
absonderungen unter Ehegatten. 
Eine nach den Vorschriften des 
B. G. B. zulässige Regelung des Güter- 
standes kann durch Ehevertrag auch 
dann getroffen werden, wenn nach 
den bisherigen G. ein Ehevertrag 
unzulässig sein würde. 
Soweit die Ehefrau nach den für 
den bisherigen Güterstand maßgebenden 
G. infolge des Güterstandes oder 
der Ehe in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung 
in Kraft, solange der bisherige Güter- 
stand besteht. 
07 Die Scheidung und die Aufhebung 
der ehelichen Gemeinschaft erfolgen 
  
  
an nach dessen Vorschriften. 
Hat sich ein Ehegatte vor dem In- 
krafttreten des B. G. B. einer Ver- 
fehlung der in den §§ 1565—1568 
des B.G.B. bezeichneten Art schuldig 
gemacht, so kann auf Scheidung oder 
auf Aufhebung der ehelichen Gemein- 
schaft nur erkannt werden, wenn die 
Verfehlung auch nach den bisherigen 
G. ein Scheidungsgrund oder ein 
Trennungsgrund war. 
202 Für die Wirkungen einer beständigen 
oder zeitweiligen Trennung von Tisch 
und Bett, auf welche vor dem Inkraft- 
treten des B. G. B. erkannt worden 
ist, bleiben die bisherigen G. maß- 
gebend. Dies gilt insbesondere auch 
von den Vorschriften, nach denen eine 
bis zu dem Tode eines der Ehegatten 
fortbestehende Trennung in allen oder 
einzelnen Beziehungen der Auflösung 
der Ehe gleichsteht. 
20 Das Rechtsverhältnis zwischen den 
Eltern und einem vor dem Inkraft- 
treten des B. G. B. geborenen ehelichen 
Kinde bestimmt sich von dem Inkraft- 
treten des B. G. B. an nach dessen 
Vorschriften. Dies gilt insbesondere 
auch in Ansehung des Vermögens, 
welches das Kind vorher erworben 
hat. 
304 Ist der Vater oder die Mutter zur 
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. 
in der Sorge für die Person oder 
für das Vermögen des Kindes durch 
eine Anordnung der zuständigen Be- 
hörde beschränkt, so bleibt die Be- 
schränkung in Kraft. Das Vormund- 
schaftsgericht kann die Anordnung nach 
§ 1671 des B.G. B. aufheben. 
Ist dem Vater oder der Mutter 
die Nutznießung an dem Vermögen 
des Kindes durch Anordnung der zu- 
ständigen Behörde entzogen, so hat 
das Vormundschaftsgericht die Anord-
	        
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