Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anlegung 
8 
1377 
1079 
1288 
238 
Güterrecht. 
A. des zum eingebrachten Gute ge- 
hörenden Geldes nach den für die A. 
von Mündelgeld geltenden Vorschriften 
bei gesetzlichem Güterrecht; bei Er- 
rungenschaftsgemeinschaft s. 1525. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher und der Gläubiger 
sind einander verpflichtet, dazu mit- 
zuwirken, daß das eingezogene Kapital 
nach den für die A. von Mündelgeld 
geltenden Vorschriften verzinslich an- 
gelegt und gleichzeitig dem Nieß- 
braucher der Nießbrauch bestellt wird. 
Die Art der A. bestimmt der Nieß= 
braucher. 1083, 1076, 1068. 
Pfandrecht. 
Wird eine Geldforderung in Gemäß- 
heit des § 1281 eingezogen, so sind 
der Pfandgläubiger und der Gläubiger 
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, 
daß der eingezogene Betrag, soweit 
es ohne Beeinträchtigung des In- 
teresses des Pfandgläubigers thunlich 
ist, nach den für die A. von Mündel- 
geld geltenden Vorschriften verzinslich 
angelegt und gleichzeitig dem Pfand- 
gläubiger das Pfandrecht bestellt 
wird. Die Art der A. bestimmt der 
Gläubiger. 1273, 1279. 
Sicherheitsleistung. 
Wertpapiere sind zur Sicherheits- 
leistung nur geeignet, wenn sie auf 
den Inhaber lauten, einen Kurswert 
haben und einer Gattung angehören, 
in der Mündelgeld angelegt werden 
darf. 
Eine Hoypothekenforderung, eine 
Grundschuld oder eine Rentenschuld 
ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, 
wenn sie den Voraussetzungen ent- 
spricht, unter denen am Orte der 
Sicherheitsleistung Mündelgeld in 
HOypothekenforderungen, Grundschulden 
oder Rentenschulden angelegt werden 
darf. 
8 
2119 
1642 
1691 
  
1806 
1813 
1093 
545 
  
Anmaßung 
Testament. 
Geld, das nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Wirthschaft dauernd 
anzulegen ist, darf der Vorerbe nur 
nach den für die A. von Mündelgeld 
geltenden Vorschriften anlegen. 2136. 
Verwandtschaft. 
Der Vater hat das seiner Verwaltung 
unterliegende Geld des Kindes, unbe- 
schadet der Vorschrift des § 1653 
nach den für die A. von Mündelgeld 
geltenden Vorschriften der S§S 1807, 
1808 verzinslich anzulegen, soweit es 
nicht zur Bestreitung von Ausgaben 
bereit zu halten ist. 
Das Vormundschaftsgericht kann 
dem Vater aus besonderen Gründen 
eine andere A. gestatten. 
Soweit die A. des zu dem Vermögen 
des Kindes gehörenden Geldes in den 
Wirkungkreis des der Mutter bestell- 
ten Beistandes fällt, finden die für 
die A. von Mündelgeld geltenden 
Vorschriften der 8§ 1809, 1810 ent- 
sprechende Anwendung. 1686. 
Vormundschaft. 
A. des zum Vermögen des Mündels 
gehörenden Geldes 1807—1811 
1852— 1855, 1903—1904. 
Der Vormund bedarf nicht der Ge- 
nehmigung des Gegenvormundes zur 
Annahme einer geschuldeten Leistung: 
wenn Geld zurückgezahlt wird, 
das der Vormund angelegt hat. 
Diese Befreiung erstreckt sich nicht 
auf die Erhebung von Geld, bei 
dessen A. ein anderes bestimmt 
worden ist, und gilt auch nicht für 
die Erhebung von Geld, das nach 
§ 1807 Abs. 1 Nr. 1—4 angelegt ist. 
Anmassung. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1042. 
Miete. 
Maßt sich ein Dritter ein Recht an 
der gemieteten Sache an, so hat der
	        
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