Anlegung
8
1377
1079
1288
238
Güterrecht.
A. des zum eingebrachten Gute ge-
hörenden Geldes nach den für die A.
von Mündelgeld geltenden Vorschriften
bei gesetzlichem Güterrecht; bei Er-
rungenschaftsgemeinschaft s. 1525.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher und der Gläubiger
sind einander verpflichtet, dazu mit-
zuwirken, daß das eingezogene Kapital
nach den für die A. von Mündelgeld
geltenden Vorschriften verzinslich an-
gelegt und gleichzeitig dem Nieß-
braucher der Nießbrauch bestellt wird.
Die Art der A. bestimmt der Nieß=
braucher. 1083, 1076, 1068.
Pfandrecht.
Wird eine Geldforderung in Gemäß-
heit des § 1281 eingezogen, so sind
der Pfandgläubiger und der Gläubiger
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken,
daß der eingezogene Betrag, soweit
es ohne Beeinträchtigung des In-
teresses des Pfandgläubigers thunlich
ist, nach den für die A. von Mündel-
geld geltenden Vorschriften verzinslich
angelegt und gleichzeitig dem Pfand-
gläubiger das Pfandrecht bestellt
wird. Die Art der A. bestimmt der
Gläubiger. 1273, 1279.
Sicherheitsleistung.
Wertpapiere sind zur Sicherheits-
leistung nur geeignet, wenn sie auf
den Inhaber lauten, einen Kurswert
haben und einer Gattung angehören,
in der Mündelgeld angelegt werden
darf.
Eine Hoypothekenforderung, eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld
ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet,
wenn sie den Voraussetzungen ent-
spricht, unter denen am Orte der
Sicherheitsleistung Mündelgeld in
HOypothekenforderungen, Grundschulden
oder Rentenschulden angelegt werden
darf.
8
2119
1642
1691
1806
1813
1093
545
Anmaßung
Testament.
Geld, das nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft dauernd
anzulegen ist, darf der Vorerbe nur
nach den für die A. von Mündelgeld
geltenden Vorschriften anlegen. 2136.
Verwandtschaft.
Der Vater hat das seiner Verwaltung
unterliegende Geld des Kindes, unbe-
schadet der Vorschrift des § 1653
nach den für die A. von Mündelgeld
geltenden Vorschriften der S§S 1807,
1808 verzinslich anzulegen, soweit es
nicht zur Bestreitung von Ausgaben
bereit zu halten ist.
Das Vormundschaftsgericht kann
dem Vater aus besonderen Gründen
eine andere A. gestatten.
Soweit die A. des zu dem Vermögen
des Kindes gehörenden Geldes in den
Wirkungkreis des der Mutter bestell-
ten Beistandes fällt, finden die für
die A. von Mündelgeld geltenden
Vorschriften der 8§ 1809, 1810 ent-
sprechende Anwendung. 1686.
Vormundschaft.
A. des zum Vermögen des Mündels
gehörenden Geldes 1807—1811
1852— 1855, 1903—1904.
Der Vormund bedarf nicht der Ge-
nehmigung des Gegenvormundes zur
Annahme einer geschuldeten Leistung:
wenn Geld zurückgezahlt wird,
das der Vormund angelegt hat.
Diese Befreiung erstreckt sich nicht
auf die Erhebung von Geld, bei
dessen A. ein anderes bestimmt
worden ist, und gilt auch nicht für
die Erhebung von Geld, das nach
§ 1807 Abs. 1 Nr. 1—4 angelegt ist.
Anmassung.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1042.
Miete.
Maßt sich ein Dritter ein Recht an
der gemieteten Sache an, so hat der