Anmeldung —
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nach dem im § 1974 Abs. 1 be-
stimmten Zeitpunkte geltend macht,
es sei denn, daß die Forderung
vor dem Ablaufe der fünf Jahre
dem Miterben bekannt geworden
oder im Aufgebotsverfahren an-
gemeldet worden ist.
Jeder Miterbe kann die Nachlaß=
gläubiger öffentlich auffordern, ihre
Forderungen binnen sechs Monaten
bei ihm oder bei dem Nachlaßgerichte
Ist die Aufforderung
erfolgt, so haftet nach der Teilung
jeder Miterbe nur für den seinem
entsprechenden Teil einer
anzumelden.
Erbteile
Forderung, soweit nicht vor dem Ab-
laufe der Frist die A. erfolgt oder
ihm zur Zeit der
die Forderung
Teilung bekannt ist.
Erbschein.
2045,
Das Nachlaßgericht kann eine öffent-
liche Aufforderung zur A. der anderen
Personen zustehenden Erbrechte er-
erlassen.
Stiftung s. Verein 50, 53.
Testament s. Erbe 2045.
Verein.
In der Bekanntmachung der Auf-
lösung des Vereins oder der Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit sind die
Gläubiger zur A. ihrer Ansprüche
aufzufordern.
Bekannte Gläubiger sind durch be-
sondere Mitteilung zur A. aufzu-
fordern. 53, 60.
60 Der Vorstand hat den Verein zur
Eintragung anzumelden.
Der A. sind beizufügen:
1. Die Satzung in Urschrift und Ab-
schrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über
die Bestellung des Vorstandes.
Die A. ist, wenn den Erfordernissen
der §§ 56—59 nicht genügt ist, von
dem Amtsgericht unter Angabe der
Gründe zurückzuweisen. 71.
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Anmeldung
Wird die A. zugelassen, so hat das
Amtsgericht sie der zuständigen Ver-
waltungsbehörde mitzuteilen. 71.
Die Eintragung des Vereins darf,
sofern nicht die Verwaltungsbehörde
dem Amtsgerichte mitteilt, daß Ein-
spruch nicht erhoben werde, erst er-
folgen, wenn seit der Mitteilung der
A. an die Verwaltungsbehörde sechs
Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben oder wenn der erhobene
Einspruch endgültig aufgehoben ist.
71.
Jede Anderung des Vorstandes, sowie
erneute Bestellung eines Vorstands-
mitglieds ist von dem Vorstande zur
Eintragung anzumelden. Der A. ist
eine Abschrift der Urkunde über die
Anderung oder die erneute Bestellung
beizufügen. 78.
Die Anderung der Vereinssatzung ist
von dem Vorstande zur Eintragung
anzumelden. Der A. ist der die
Anderung enthaltende Beschluß in
Urschrift und Abschrift beizufügen. 78.
Wird der Verein durch Beschluß der
Mitgliederversammlung oder durch den
Ablauf der für die Dauer des Vereins
bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der
Vorstand die Auflösung zur Ein-
tragung anzumelden. Der A. ist im
ersteren Falle eine Abschrift des Auf-
lösungsbeschlusses beizufügen. 78.
Der A. der durch Beschluß der Mit-
gliederversammlung bestellten Liqui-
datorenist eine Abschrift des Beschlusses,
der A. einer Bestimmung über die
Beschlußfassung der Liquidatoren
eine Abschrift der die Bestimmung
enthaltenden Urkunde beizufügen. Die
A. hat durch den Vorstand, bei
späteren Anderungen durch die Liqui-
datoren zu erfolgen. 78.
Die A. zum Vereinsregister sind von
den Mitgliedern des Vorstandes, sowie
von den Liquidatoren mittelst öffent-