Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anmeldung — 
2061 
2358. 
220- 
50 
60 
nach dem im § 1974 Abs. 1 be- 
stimmten Zeitpunkte geltend macht, 
es sei denn, daß die Forderung 
vor dem Ablaufe der fünf Jahre 
dem Miterben bekannt geworden 
oder im Aufgebotsverfahren an- 
gemeldet worden ist. 
Jeder Miterbe kann die Nachlaß= 
gläubiger öffentlich auffordern, ihre 
Forderungen binnen sechs Monaten 
bei ihm oder bei dem Nachlaßgerichte 
Ist die Aufforderung 
erfolgt, so haftet nach der Teilung 
jeder Miterbe nur für den seinem 
entsprechenden Teil einer 
anzumelden. 
Erbteile 
Forderung, soweit nicht vor dem Ab- 
laufe der Frist die A. erfolgt oder 
ihm zur Zeit der 
die Forderung 
Teilung bekannt ist. 
Erbschein. 
2045, 
Das Nachlaßgericht kann eine öffent- 
liche Aufforderung zur A. der anderen 
Personen zustehenden Erbrechte er- 
erlassen. 
Stiftung s. Verein 50, 53. 
Testament s. Erbe 2045. 
Verein. 
In der Bekanntmachung der Auf- 
lösung des Vereins oder der Ent- 
ziehung der Rechtsfähigkeit sind die 
Gläubiger zur A. ihrer Ansprüche 
aufzufordern. 
Bekannte Gläubiger sind durch be- 
sondere Mitteilung zur A. aufzu- 
fordern. 53, 60. 
60 Der Vorstand hat den Verein zur 
Eintragung anzumelden. 
Der A. sind beizufügen: 
1. Die Satzung in Urschrift und Ab- 
schrift; 
2. eine Abschrift der Urkunden über 
die Bestellung des Vorstandes. 
Die A. ist, wenn den Erfordernissen 
der §§ 56—59 nicht genügt ist, von 
dem Amtsgericht unter Angabe der 
Gründe zurückzuweisen. 71. 
78 
  
8 
61 
63 
67 
71 
74 
76 
Anmeldung 
Wird die A. zugelassen, so hat das 
Amtsgericht sie der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde mitzuteilen. 71. 
Die Eintragung des Vereins darf, 
sofern nicht die Verwaltungsbehörde 
dem Amtsgerichte mitteilt, daß Ein- 
spruch nicht erhoben werde, erst er- 
folgen, wenn seit der Mitteilung der 
A. an die Verwaltungsbehörde sechs 
Wochen verstrichen sind und Einspruch 
nicht erhoben oder wenn der erhobene 
Einspruch endgültig aufgehoben ist. 
71. 
Jede Anderung des Vorstandes, sowie 
erneute Bestellung eines Vorstands- 
mitglieds ist von dem Vorstande zur 
Eintragung anzumelden. Der A. ist 
eine Abschrift der Urkunde über die 
Anderung oder die erneute Bestellung 
beizufügen. 78. 
Die Anderung der Vereinssatzung ist 
von dem Vorstande zur Eintragung 
anzumelden. Der A. ist der die 
Anderung enthaltende Beschluß in 
Urschrift und Abschrift beizufügen. 78. 
Wird der Verein durch Beschluß der 
Mitgliederversammlung oder durch den 
Ablauf der für die Dauer des Vereins 
bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der 
Vorstand die Auflösung zur Ein- 
tragung anzumelden. Der A. ist im 
ersteren Falle eine Abschrift des Auf- 
lösungsbeschlusses beizufügen. 78. 
Der A. der durch Beschluß der Mit- 
gliederversammlung bestellten Liqui- 
datorenist eine Abschrift des Beschlusses, 
der A. einer Bestimmung über die 
Beschlußfassung der Liquidatoren 
eine Abschrift der die Bestimmung 
enthaltenden Urkunde beizufügen. Die 
A. hat durch den Vorstand, bei 
späteren Anderungen durch die Liqui- 
datoren zu erfolgen. 78. 
Die A. zum Vereinsregister sind von 
den Mitgliedern des Vorstandes, sowie 
von den Liquidatoren mittelst öffent-
	        
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