Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

g8 22. 
Der Anspruch auf Zahlung des Gehaltes, einschließlich aller derjenigen Momente, 
von welchen der Grund des Anspruches und die Höhe desselben abhängen (88 9, 17, 18, 
21), ist im ordentlichen Rechtswege verfolgbar. 
Die Klage ist gegen den Chef der Landesjustizverwaltung zu richten. 
Für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreite sind die Landgerichte 
ausschließlich zuständig. 
8 23. 
Die Oberlandesgerichtsräte und Landgerichtsdirektoren sind Räte 1II. Klasse und 
führen den Titel „Geheime Gerichtsräte“. 
Die Landgerichts-Präsidenten und Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte sind 
Räte II. Klasse. 
Die Oberlandesgerichts-Präsidenten sind Räte I. Klasse. 
8 24. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. 
g 26. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
V 
M 
A
	        
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