Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Annahme 
8 
2202 
2204 
2213 
2271 
202 
207 
146 
fällt, einen anderen Testamentsvoll- 
strecker ernennen. 
A. des Amtes eines Testamentsvoll- 
streckers. 2228, 2215. 
s. Erbe 2052, 2057, 2051, 2049, 
2043. 
s. Erbe 1958. 
Der Widerruf einer Verfügung, die 
mit einer Verfügung des anderen 
Ehegatten in dem im § 2270 be- 
zeichneten Verhältnisse steht, erfolgt bei 
Lebzeiten der Ehegatten nach den für 
den Rücktritt von einem Erbvertrage 
geltenden Vorschriften des § 2296. 
Verfügung von 
Durch eine neue 
Todeswegen kann ein Ehegatte bei 
Lebzeiten des anderen seine Verfügung 
nicht einseitig aufheben. 
Das Recht zum Widerruf erlischt 
mit dem Tode des anderen Ehegatten; 
der Überlebende kann jedoch seine Ver- 
fügung aufheben, wenn er das ihm 
Zugewendete ausschlägt. Auch nach 
der A. der Zuwendung ist der Uber- 
lebende zur Aufhebung nach Maßgabe 
des § 2294 und des § 2336 be- 
rechtigt. 
Ist ein pflichtteilsberechtigter Ab- 
kömmling der Ehegatten oder eines 
der Ehegatten bedacht, so findet die 
Vorschrift des § 2289 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Verjährung. 
s. Erbe 2014, 2015. 
Die Verjährung eines Anspruchs, der 
zu einem Nachlasse gehört oder sich 
gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht 
vor dem Ablaufe von sechs Monaten 
nach dem Zeitpunkt vollendet, in 
welchem die Erbschaft von dem Erben 
angenommen wird. 210, 212, 215. 
Vertrag. 
Der Antrag auf Schließung eines 
Vertrages erlischt, wenn er dem An- 
tragenden gegenüber abgelehnt oder 
wenn er nicht diesem gegenüber nach 
  
147 
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152 
153 
Annahme 
den §§ 147—149 rechtzeitig an- 
genommen wird. 
Der einem Anwesenden gemachte An- 
trag kann nur sofort angenommen 
werden. Dies gilt auch von einem 
mittelst Fernsprechers von Person zu 
Person gemachten Antrage. 
Der einem Abwesenden gemachte 
Antrag kann nur bis zu dem Zeit- 
punkteangenommen werden, in welchem 
der Antragende den Eingang der Ant- 
wort unter regelmäßigen Umständen 
erwarten darf. 
Hat der Antragende für die A. des 
Antrags eine Frist bestimmt, so kann 
die A. nur innerhalb der Frist er- 
folgen. 
Wird die Absendung der Anzeige von 
der verspätet zugegangenen Annahme- 
erklärung verzögert, so gilt die A. als 
nicht verspätet. 
Die verspätete A. eines Antrags gilt 
als neuer Antrag. 
Eine A. unter Erweiterungen, Ein- 
schränkungen oder sonstigen Anderungen 
gilt als Ablehnung verbunden mit 
einem neuen Antrage. 
Der Vertrag kommt durch die A. des 
Antrags zustande, ohne daß die A. 
dem Antragenden gegenüber erklärt zu 
werden braucht, wenn eine solche Er- 
klärung nach der Verkehrssitte nicht 
zu erwarten ist oder der Antragende 
auf sie verzichtet hat. 
Wird ein Vertrag gerichtlich oder 
notariell beurkundet, ohne daß beide 
Teile gleichzeitig anwesend sind, so 
kommt der Vertrag mit der nach 
§ 128 erfolgten Beurkundung der A. 
zustande, wenn nicht ein anderes be- 
stimmt ist. 
Das Zustandekommen des Vertrags 
wird nicht dadurch gehindert, daß der 
Antragende vor der A. stirbt oder 
geschäftsunfähig wird, es sei denn,
	        
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