Annahme
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fällt, einen anderen Testamentsvoll-
strecker ernennen.
A. des Amtes eines Testamentsvoll-
streckers. 2228, 2215.
s. Erbe 2052, 2057, 2051, 2049,
2043.
s. Erbe 1958.
Der Widerruf einer Verfügung, die
mit einer Verfügung des anderen
Ehegatten in dem im § 2270 be-
zeichneten Verhältnisse steht, erfolgt bei
Lebzeiten der Ehegatten nach den für
den Rücktritt von einem Erbvertrage
geltenden Vorschriften des § 2296.
Verfügung von
Durch eine neue
Todeswegen kann ein Ehegatte bei
Lebzeiten des anderen seine Verfügung
nicht einseitig aufheben.
Das Recht zum Widerruf erlischt
mit dem Tode des anderen Ehegatten;
der Überlebende kann jedoch seine Ver-
fügung aufheben, wenn er das ihm
Zugewendete ausschlägt. Auch nach
der A. der Zuwendung ist der Uber-
lebende zur Aufhebung nach Maßgabe
des § 2294 und des § 2336 be-
rechtigt.
Ist ein pflichtteilsberechtigter Ab-
kömmling der Ehegatten oder eines
der Ehegatten bedacht, so findet die
Vorschrift des § 2289 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.
Verjährung.
s. Erbe 2014, 2015.
Die Verjährung eines Anspruchs, der
zu einem Nachlasse gehört oder sich
gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht
vor dem Ablaufe von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt vollendet, in
welchem die Erbschaft von dem Erben
angenommen wird. 210, 212, 215.
Vertrag.
Der Antrag auf Schließung eines
Vertrages erlischt, wenn er dem An-
tragenden gegenüber abgelehnt oder
wenn er nicht diesem gegenüber nach
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Annahme
den §§ 147—149 rechtzeitig an-
genommen wird.
Der einem Anwesenden gemachte An-
trag kann nur sofort angenommen
werden. Dies gilt auch von einem
mittelst Fernsprechers von Person zu
Person gemachten Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte
Antrag kann nur bis zu dem Zeit-
punkteangenommen werden, in welchem
der Antragende den Eingang der Ant-
wort unter regelmäßigen Umständen
erwarten darf.
Hat der Antragende für die A. des
Antrags eine Frist bestimmt, so kann
die A. nur innerhalb der Frist er-
folgen.
Wird die Absendung der Anzeige von
der verspätet zugegangenen Annahme-
erklärung verzögert, so gilt die A. als
nicht verspätet.
Die verspätete A. eines Antrags gilt
als neuer Antrag.
Eine A. unter Erweiterungen, Ein-
schränkungen oder sonstigen Anderungen
gilt als Ablehnung verbunden mit
einem neuen Antrage.
Der Vertrag kommt durch die A. des
Antrags zustande, ohne daß die A.
dem Antragenden gegenüber erklärt zu
werden braucht, wenn eine solche Er-
klärung nach der Verkehrssitte nicht
zu erwarten ist oder der Antragende
auf sie verzichtet hat.
Wird ein Vertrag gerichtlich oder
notariell beurkundet, ohne daß beide
Teile gleichzeitig anwesend sind, so
kommt der Vertrag mit der nach
§ 128 erfolgten Beurkundung der A.
zustande, wenn nicht ein anderes be-
stimmt ist.
Das Zustandekommen des Vertrags
wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der A. stirbt oder
geschäftsunfähig wird, es sei denn,