Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Annahme 
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daß ein anderer Wille des Antragenden 
anzunehmen ist. 
Haben sich die Parteien bei einem 
Vertrage, den sie als geschlossen an- 
sehen, über einen Punkt, über den 
eine Vereinbarung getroffen werden 
sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, 
so gilt das Vereinbarte, sofern an- 
zunehmen ist, daß der Vertrag auch 
ohne eine Bestimmung über diesen 
Punkt geschlossen sein würde. 
Soll die Leistung durch einen der 
Vertragschließenden bestimmt werden, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Bestimmung nach billigem Er- 
messen zu treffen ist. 
Das Gleiche gilt, wenn die Be- 
stimmung der Leistung einem Dritten 
überlassen ist. 
Hat der klagende Teil vorzuleisten, so 
kann er, wenn der andere Teil im 
Verzuge der A. ist, auf Leistung nach 
Empfangder Gegenleistung klagen. 348. 
Auf die Zwangsvollstreckung findet 
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 
(Leistung) Anwendung. 
Wird die dem einen Teile obliegende 
Leistung infolge eines von ihm nicht 
zu vertretenden Umstandes zu einer 
Zeit unmöglich, zu welcher der andere 
Teil im Verzuge der A. ist, so behält 
er den Anspruch auf die Gegenleistung. 
s. Leistung 283. 
327, 354 s. Bestimmung — Vertrag. 
Verpflichtet sich in einem Vertrage der 
eine Teil zur Befriedigung eines 
Gläubigers des anderen Teiles, ohne 
die Schuld zu übernehmen, so ist im 
Zweifel nicht anzunehmen, daß der 
Gläubiger unmittelbar das Recht er- 
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werben soll, die Befriedigung von ihm 
zu fordern. 
Wird in einem Lebensversicherungs- 
oder einem Leibrentenvertrage die 
Zahlung der Versicherungssumme oder 
der Leibrente an einen Dritten be- 
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335 
341 
361 
1735 
1771 
Annahme 
dungen, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß der Dritte unmittelbar das Recht 
erwerben soll, die Leistung zu fordern. 
Das Gleiche gilt, wenn bei einer 
unentgeltlichen Zuwendung dem Be- 
dachten eine Leistung an einen Dritten 
auferlegt oder bei einer Vermögens- 
oder Gutsübernahme von dem Über- 
nehmer eine Leistung an einen Dritten 
zum Zwecke der Abfindung versprochen 
wird. 
Der Versprechensempfänger kann, 
sofern nicht ein anderer Wille der 
Vertragschließenden anzunehmen ist, 
die Leistung an den Dritten auch 
dann fordern, wenn diesem das Recht 
auf die Leistung zusteht. 
Nimmt der Gläubiger die Erfüllung 
an, so kann er die Vertragsstrafe 
nur verlangen, wenn er sich das Recht 
dazu bei der A. vorbehält. 342. 
Ist in einem gegenseitigen Vertrage 
vereinbart, daß die Leistung des einen 
Teiles genau zu einer festbestimmten 
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten 
Frist bewirkt werden soll, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der andere 
Teil zum Rücktritt berechtigt sein soll, 
wenn die Leistung nicht zu der be- 
stimmten Zeit oder innerhalb der be- 
stimmten Frist erfolgt. 
Verwandtschaft. 
Auf die Wirksamkeit der Ehelichkeits- 
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn 
mit Unrecht angenommen worden ist, 
daß die Mutter des Kindes oder die 
Frau des Vaters zur Abgabe einer 
Erklärung dauernd außer stande oder 
ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei. 
1741—1772 A. an Kindesstatt. 
s. Ehe 1311. 
Vormundschaft. 
1776 Die Großväter sind nicht als Vor- 
münder berufen, wenn der Mündel 
von einem anderen als dem EChegatten 
seines Vaters oder seiner Mutter an
	        
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