Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gesamtgut

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verstorbene  Ehegatte  nach  §  1477
Abs  2  zu  übernehmen  berechtigt  sein
würde.  Das  Recht  kann  von  ihnen
nur  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden.
1518.

Mehrere  anteilsberechtigte  Abkömmlinge
  teilen  die  ihnen  zufallende  Hälfte

des  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  nach
dem  Verhältnisse  der  Anteile,  zu  denen
sie  im  Falle  der  g.  Erbfolge  als

Erben  des  verstorbenen  Ehegatten

berufen  sein  würden,  wenn  dieser  erst

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zur  Zeit  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  gestorben  wäre.
Das  Vorempfangene  kommt  nach

den  für  die  Ausgleichung  unter  Abkömmlingen

  geltenden  Vorschriften  zur
Ausgleichung,  soweit  nicht  eine  solche
bereits  bei  der  Teilung  des  Nachlasses
des  verstorbenen  Ehegatten  erfolgt  ist.
Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf
seinen  Anteil  verzichtet  hat,  eine
Abfindung  aus  dem  G.  gewährt
worden,  so  fällt  sie  den  Abkömmlingen
zur  Last,  denen  der  Verzicht  zu  statten
kommt.  1518.
Soweit  die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
  nach  §  1480  den  G.-Gläubigern

  haften,  sind  sie  im  Verhältnisse

  zu  einander  nach  der  Größe
ihres  Anteils  an  dem  G.  der  f.
Gütergemeinschaft  verpflichtet.  Die
Verpflichtung  beschränkt  sich  auf  die
ihnen  zugeteilten  Gegenstände;  die  für
die  Haftung  des  Erben  geltenden
Vorschriften  der  §§  1990,  1991  finden
entsprechende  Anwendung.  1518.

Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf
Ergänzung  des  Pflichtteils  finden  zu
Gunsten  eines  am  G.  der  f.  Gütergemeinschaft
  anteilsberechtigten  Abkömmlinges
  entsprechende  Anwendung;
an  die  Stelle  des  Erbfalls  tritt  die
Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft,
als  g.  Erbteil  gilt  der  dem  Abkömmlinge
  zur  Zeit  der  Beendigung  ge-196



 

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bührende  Anteil  an  dem  G.,  als
Pflichtteil  gilt  die  Hälfte  des  Wertes
dieses  Anteils.  1518.

Ist  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling
erbunwürdig,  so  ist  er  auch  des  Anteils
am  G.  der  f.  Gütergemeinschaft  unwürdig.
  Die  Vorschriften  über  die
Erbunwürdigkeit  finden  entsprechende
Anwendung.  1518.

Wird  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  ausgeschlossen,  so  gilt  das
Gleiche  wie  im  Falle  des  §  1482.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst
  wird,  einen  gemeinschaftlichen
Abkömmling  von  der  f.  Gütergemeinschaft
  durch  letztwillige  Verfügung
ausschließen.

Der  ausgeschlossene  Abkömmling
kann,  unbeschadet  seines  Erbrechts,
aus  dem  G.  der  f.  Gütergemeinschaft
die  Zahlung  des  Betrags  verlangen,
der  ihm  von  dem  G.  der  ehelichen
Gütergemeinschaft  als  Pflichtteil  gebühren
  würde,  wenn  die  f.  Gütergemeinschaft
  nicht  eingetreten  wäre.
Die  für  den  Pllichtteilsanspruch
geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung.

Der  dem  ausgeschlossenen  Abkömmlinge
  gezahlte  Betrag  wird  bei  der
Auseinandersetzung  den  anteilsberechtigten
  Abkömmlingen  nach  Maßgabe
  des  §  1500  angerechnet.  Im
Verhältnisse  der  Abkömmlinge  zu
einander  fällt  er  den  Abkömmlingen
zur  Last,  denen  die  Ausschließung  zu
statten  kommt.  1516,  1518.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  mit  seinem  Tode  die  f.  Gütergemeinschaft
  eintritt,  den  einem  anteilsberechtigten
  Abkömmlinge  nach

der  Beendigung  der  f.  Güter-=gemeinschaft
  gebührenden  Anteil  an
dem  G.  durch  letztwillige  Ver-