Gesamtgut
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verstorbene Ehegatte nach § 1477
Abs 2 zu übernehmen berechtigt sein
würde. Das Recht kann von ihnen
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
1518.
Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge
teilen die ihnen zufallende Hälfte
des G. der f. Gütergemeinschaft nach
dem Verhältnisse der Anteile, zu denen
sie im Falle der g. Erbfolge als
Erben des verstorbenen Ehegatten
berufen sein würden, wenn dieser erst
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zur Zeit der Beendigung der f. Gütergemeinschaft
gestorben wäre.
Das Vorempfangene kommt nach
den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen
geltenden Vorschriften zur
Ausgleichung, soweit nicht eine solche
bereits bei der Teilung des Nachlasses
des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.
Ist einem Abkömmlinge, der auf
seinen Anteil verzichtet hat, eine
Abfindung aus dem G. gewährt
worden, so fällt sie den Abkömmlingen
zur Last, denen der Verzicht zu statten
kommt. 1518.
Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge
nach § 1480 den G.-Gläubigern
haften, sind sie im Verhältnisse
zu einander nach der Größe
ihres Anteils an dem G. der f.
Gütergemeinschaft verpflichtet. Die
Verpflichtung beschränkt sich auf die
ihnen zugeteilten Gegenstände; die für
die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
entsprechende Anwendung. 1518.
Die Vorschriften über das Recht auf
Ergänzung des Pflichtteils finden zu
Gunsten eines am G. der f. Gütergemeinschaft
anteilsberechtigten Abkömmlinges
entsprechende Anwendung;
an die Stelle des Erbfalls tritt die
Beendigung der f. Gütergemeinschaft,
als g. Erbteil gilt der dem Abkömmlinge
zur Zeit der Beendigung ge-196
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bührende Anteil an dem G., als
Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes
dieses Anteils. 1518.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling
erbunwürdig, so ist er auch des Anteils
am G. der f. Gütergemeinschaft unwürdig.
Die Vorschriften über die
Erbunwürdigkeit finden entsprechende
Anwendung. 1518.
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ausgeschlossen, so gilt das
Gleiche wie im Falle des § 1482.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst
wird, einen gemeinschaftlichen
Abkömmling von der f. Gütergemeinschaft
durch letztwillige Verfügung
ausschließen.
Der ausgeschlossene Abkömmling
kann, unbeschadet seines Erbrechts,
aus dem G. der f. Gütergemeinschaft
die Zahlung des Betrags verlangen,
der ihm von dem G. der ehelichen
Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren
würde, wenn die f. Gütergemeinschaft
nicht eingetreten wäre.
Die für den Pllichtteilsanspruch
geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.
Der dem ausgeschlossenen Abkömmlinge
gezahlte Betrag wird bei der
Auseinandersetzung den anteilsberechtigten
Abkömmlingen nach Maßgabe
des § 1500 angerechnet. Im
Verhältnisse der Abkömmlinge zu
einander fällt er den Abkömmlingen
zur Last, denen die Ausschließung zu
statten kommt. 1516, 1518.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß mit seinem Tode die f. Gütergemeinschaft
eintritt, den einem anteilsberechtigten
Abkömmlinge nach
der Beendigung der f. Güter-=gemeinschaft
gebührenden Anteil an
dem G. durch letztwillige Ver-