Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Rechtsgeschäft

8

2295

durch  R.  unter  Lebenden  zu  verfügen,
nicht  beschränkt.

Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen
  Verfügung  zurücktreten,  wenn
die  Verfügung  mit  Rücksicht  auf  eine
rechtsgeschäftliche  Verpflichtung  des
Bedachten,  dem  Erblasser  für  dessen
Lebenszeit  wiederkehrende  Leistungen
zu  entrichten,  insbesondere  Unterhalt
zu  gewähren,  getroffen  ist  und  die
Verpflichtung  vor  dem  Tode  des
Erblassers  aufgehoben  wird.

Frist.

186  Für  die  in  G.,  gerichtlichen  Verfügungen

  und  R.  enthaltenen  Fristund
  Terminsbestimmungen  gelten  die
Auslegungsvorschriften  der  §8  187
bis  193.

Geschäftsfähigkeit.

111  Vornahme  eines  einseitigen  R.  durch

112

113

115

einen  Minderjährigen  s.  Geschäftsfähigkeit
  —  Geschäftsfähigkeit.

Ermächtigt  der  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
den  Minderjährigen  zum  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  so  ist
der  Minderjährige  für  solche  R.  unbeschränkt
  geschäftsfähig,  welche  der

Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Ausgenommen

  sind  R.,  zu  denen  der
Vertreter  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  bedarf.  106.
Ermächtigt  der  g.  Vertreter  den  Minderjährigen,
  in  Dienst  oder  in  Arbeit  zu

treten,  so  ist  der  Minderjährige  für

solche  R.  unbeschränkt  geschäftsfähig,
welche  die  Eingehung  oder  Aufhebung
eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
der  gestatteten  Art  oder  die  Erfüllung

der  sich  aus  einem  solchen  Verhältnis

ergebenden  Verpflichtungen  betreffen.
Ausgenommen  sind  Verträge,  zu  denen
der  Vertreter  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  bedarf.  106.
Wird  ein  die  Entmündigung  aussprechender
  Beschluß  infolge  einer

837

 

8

Rechtsgeschäft

Anfechtungsklage  aufgehoben,  so  kann
die  Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber
dem  Entmündigten  vorgenommenen  R.
nicht  auf  Grund  des  Beschlusses  in
Frage  gestellt  werden.  Auf  die
Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber
dem  g.  Vertreter  vorgenommenen  R.
hat  die  Aufhebung  keinen  Einfluß.
Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  im  Falle
einer  vorläufigen  Vormundschaft  der
Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen
  oder  rechtskräftig  abgewiesen
oder  der  die  Entmündigung  aussprechende
  Beschluß  infolge  einer
Anfechtungsklage  aufgehoben  wird.

Gesellschaft.

720  f.  Schuldverhältnis  407,  408.

Grunddienstbarkeit.

1023  Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung

1028

880

892

einer  Grunddienstbarkeit  auf  einen
Teil  des  belasteten  Grundstücks,  so
kann  der  Eigentümer  die  Verlegung
der  Ausübung  auf  eine  andere,  für
den  Berechtigten  ebenso  geeignete
Stelle  verlangen,  wenn  die  Ausübung
an  der  bisherigen  Stelle  für  ihn
besonders  beschwerlich  ist;  die  Kosten
der  Verlegung  hat  er  zu  tragen  und
vorzuschießen.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  der  Teil  des  Grundstücks,  auf
den  sich  die  Ausübung  beschränkt“
durch  R.  bestimmt  ist.

Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann
nicht  durch  R.  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.
si.  Grundstück  —  Grundstück  892.

Grundstück.

Der  einem  vortretenden  Rechte  eingeräumte
  Rang  an  einem  Grundstück
geht  dadurch  nicht  verloren,  daß  das
zurücktretende  Recht  durch  R.  aufgehoben
  wird.

Erwerb  eines  Rechts  an  einem  Grundstück
  oder  eines  Rechts  an  einem