Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterlassung 
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Dritter ein Recht an der Sache an- 
maßt s. Miete — Miete. 
Macht der Mieter von der gemieteten 
Sache einen vertragswidrigen Gebrauch 
und setzt er den Gebrauch ungeachtet 
einer Abmahnung des Vermieters fort, 
so kann der Vermieter auf U. klagen. 
Namen. 
Wird das Recht zum Gebrauch eines 
Namens dem Berechtigten von einem 
anderen bestritten oder wird das In- 
teresse des Berechtigten dadurch verletzt, 
daß ein anderer unbefugt den gleichen 
Namen gebraucht, so kann der Be- 
rechtigte von dem anderen Beseitigung 
der Beeinträchtigung verlangen. Sind 
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, 
so kann er auf U. klagen. 
Nießbrauch. 
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch 
von der Sache, zu dem er nicht befugt 
ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet 
einer Abmahnung des Eigentümers 
fort, so kann der Eigentümer auf 
U. klagen. 
Pfandrecht. 
Der Pfandgläubiger hat den Ver- 
pfänder von der Versteigerung un- 
verzüglich zu benachrichtigen; im Falle 
der U. ist er zum Schadensersatze ver- 
pflichtet. 1266. 
Schenkung. 
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn 
jemand zum Vorteil eines anderen 
einen Vermögenserwerb unterläßt oder 
auf ein angefallenes, noch nicht end- 
gültig erworbenes Recht verzichtet oder 
eine Erbschaft oder ein Vermächtnis 
ausschlägt. 
Schuldverhältnis. 
Der Schuldner hat dem Gläubiger 
die Hinterlegung unverzüglich an- 
zuzeigen; im Falle der U. ist er zum 
Schadensersatze verpflichtet. 
Der Schuldner hat den Gläubiger 
von der Versteigerung der hinterlegten 
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2075 
2104 
2105 
2106 
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Unterlassung 
Sache unverzüglich zu benachrichtigen; 
im Falle der U. ist er zum Schadens- 
ersatze verpflichtet. 
Testament. 
Hat der Erblasser eine letztwillige 
Zuwendung unter der Bedingung ge- 
macht, daß der Bedachte während eines 
Zeitraums von unbestimmter Dauer 
etwas unterläßt oder fortgesetzt thut, 
so ist, wenn das Unterlassen oder das 
Thun lediglich in der Willkür des 
Bedachten liegt, im Zweifel an- 
zunehmen, daß die Zuwendung von 
der auflösenden Bedingung abhängig 
sein soll, daß der Bedachte die 
Handlung vornimmt oder das Thun 
unterläßt. 
U. der Bestimmung: 
1. wer Nacherbe sein soll s. Erblasser 
— Testament; 
2. wer Vorerbe sein soll s. Erblasser 
— Testament; 
3. des Zeitpunktes oder des Ereignisses, 
mit dem die Nacherbfolge eintreten 
soll s. Erblasser — Testament. 
Verjährung. 
Das Recht, von einem anderen ein 
Thun oder ein Unterlassen zu ver- 
langen (Anspruch), unterliegt der Ver- 
jährung. 
Die Verjährung beginnt mit der Ent- 
stehung des Anspruchs. Geht der 
Anspruch auf ein Unterlassen, so be- 
ginnt die Verjährung mit der Zuwider= 
handlung. 201. 
Vertrag. 
l. Umstand — Vertrag. 
Besteht eine geschuldete Leistung in 
einem Unterlassen, so tritt die Ver- 
wirkung der Vertragsstrafe mit der 
Zuwiderhandlung ein. 342, 343. 
343 Versprechen einer Vertragsstrafe für 
345 
den Fall, daß jemand eine Handlung 
vornimmt oder unterläßt s. Vertrag 
— Vertrag. 
Bestreitet der Schuldner die Ver-
	        
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