Unterlassung
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Dritter ein Recht an der Sache an-
maßt s. Miete — Miete.
Macht der Mieter von der gemieteten
Sache einen vertragswidrigen Gebrauch
und setzt er den Gebrauch ungeachtet
einer Abmahnung des Vermieters fort,
so kann der Vermieter auf U. klagen.
Namen.
Wird das Recht zum Gebrauch eines
Namens dem Berechtigten von einem
anderen bestritten oder wird das In-
teresse des Berechtigten dadurch verletzt,
daß ein anderer unbefugt den gleichen
Namen gebraucht, so kann der Be-
rechtigte von dem anderen Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen. Sind
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen,
so kann er auf U. klagen.
Nießbrauch.
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch
von der Sache, zu dem er nicht befugt
ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet
einer Abmahnung des Eigentümers
fort, so kann der Eigentümer auf
U. klagen.
Pfandrecht.
Der Pfandgläubiger hat den Ver-
pfänder von der Versteigerung un-
verzüglich zu benachrichtigen; im Falle
der U. ist er zum Schadensersatze ver-
pflichtet. 1266.
Schenkung.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn
jemand zum Vorteil eines anderen
einen Vermögenserwerb unterläßt oder
auf ein angefallenes, noch nicht end-
gültig erworbenes Recht verzichtet oder
eine Erbschaft oder ein Vermächtnis
ausschlägt.
Schuldverhältnis.
Der Schuldner hat dem Gläubiger
die Hinterlegung unverzüglich an-
zuzeigen; im Falle der U. ist er zum
Schadensersatze verpflichtet.
Der Schuldner hat den Gläubiger
von der Versteigerung der hinterlegten
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Unterlassung
Sache unverzüglich zu benachrichtigen;
im Falle der U. ist er zum Schadens-
ersatze verpflichtet.
Testament.
Hat der Erblasser eine letztwillige
Zuwendung unter der Bedingung ge-
macht, daß der Bedachte während eines
Zeitraums von unbestimmter Dauer
etwas unterläßt oder fortgesetzt thut,
so ist, wenn das Unterlassen oder das
Thun lediglich in der Willkür des
Bedachten liegt, im Zweifel an-
zunehmen, daß die Zuwendung von
der auflösenden Bedingung abhängig
sein soll, daß der Bedachte die
Handlung vornimmt oder das Thun
unterläßt.
U. der Bestimmung:
1. wer Nacherbe sein soll s. Erblasser
— Testament;
2. wer Vorerbe sein soll s. Erblasser
— Testament;
3. des Zeitpunktes oder des Ereignisses,
mit dem die Nacherbfolge eintreten
soll s. Erblasser — Testament.
Verjährung.
Das Recht, von einem anderen ein
Thun oder ein Unterlassen zu ver-
langen (Anspruch), unterliegt der Ver-
jährung.
Die Verjährung beginnt mit der Ent-
stehung des Anspruchs. Geht der
Anspruch auf ein Unterlassen, so be-
ginnt die Verjährung mit der Zuwider=
handlung. 201.
Vertrag.
l. Umstand — Vertrag.
Besteht eine geschuldete Leistung in
einem Unterlassen, so tritt die Ver-
wirkung der Vertragsstrafe mit der
Zuwiderhandlung ein. 342, 343.
343 Versprechen einer Vertragsstrafe für
345
den Fall, daß jemand eine Handlung
vornimmt oder unterläßt s. Vertrag
— Vertrag.
Bestreitet der Schuldner die Ver-