Unwiderruflichkeit
8
1748
176
1830
183
erklärung eines unehelichen Kindes
ist unwiderruflich. 1728, 1730, 1731.
Die Einwilligung der in den §§ 1746,
1747 bezeichneten Personen zur An-
nahme an Kindesstatt ist unwider-
ruflich.
Vollmacht.
U. einer Vollmacht s. Vollmacht —
Vollmacht.
Vormundschaft s. Widerruf —
Vormundschaft.
Zustimmung s. Widerruf — Zu-
stimmung.
Unwirksamkeit s. auch Wirksamkeit.
161
925
Art.
75
9H
Bedingung.
Hat jemand unter einer aufschiebenden
Bedingung über einen Gegenstand ver-
fügt, so ist jede weitere Verfügung,
die er während der Schwebezeit über
den Gegenstand trifft, im Falle des
Eintritts der Bedingung insoweit un-
wirksam, als sie die von der Be-
dingung abhängige Wirkung vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Einer
solchen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die während der Schwebezeit
im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung oder durch
den Konkursverwalter erfoldt.
Dasselbe gilt bei einer auflösenden
Bedingung von den Verfügungen
desjenigen, dessen Recht mit dem Ein-
tritte der Bedingung endigt.
Die Vorschriften zu Gunsten der-
jenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
sprechende Anwendung. 163.
Eigentum.
Die Auflassung eines Grundstücks,
die unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Einführungsgesetz.
s. E. GC. — E.G.
s. Wirksamkelt — Geschäftsfähig-
keit S§ 108, Geschäftsfähigkeit —
114
Art.
77
8
1950
2000
2044
2360
2339
2279
2288
Unwirksamkeit
Geschäftsfähigkeit § 111, Willens-
erklärung — Willenserklärung § 131.
s. Eigentum § 925.
Erbe.
Die Annahme und die Ausschlagung
eines Teiles einer Erbschaft ist un-
wirksam.,
U. der Bestimmung einer Inventar-=
frist s. Erbe — Erbe.
U. einer Verfügung des Erblassers
bezüglich der gänzlichen oder teilweisen
Ausschließung der Auseinandersetzung
in Ansehung des Nachlasses s. Erde —
Erbe.
Erbschein.
U. einer Verfügung, auf der das
Erbrecht beruht s. Erbschein — Erb-
schein.
Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdig ist:
1.
3. wer den Erblasser durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt hat, eine Ver-
fügung von Todeswegen zu er-
richten oder aufzuheben;
4. wer sich in Ansehung einer Ver-
fügung des Erblassers von Todes-
wegen einer nach den Vorschriften
der §§ 267—274 des Strafgesetz-
buchs strafbaren Handlung schuldig
gemacht hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt in den
Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht
ein, wenn vor dem Eintritte des
Erbfalls die Verfügung, zu deren
Errichtung der Erblasser bestimmt
oder in Ansehung deren die strafbare
Handlung begangen worden ist, un-
wirksam geworden ist, oder die Ver-
fügung, zu deren Auphebung er
bestimmt worden ist, unwirksam ge-
worden sein würde. 2345.
Erbvertrag.
s. Erblasser — Testament 2077.
s. Erblasser — Testament 2170.