Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unwiderruflichkeit 
8 
1748 
176 
1830 
183 
erklärung eines unehelichen Kindes 
ist unwiderruflich. 1728, 1730, 1731. 
Die Einwilligung der in den §§ 1746, 
1747 bezeichneten Personen zur An- 
nahme an Kindesstatt ist unwider- 
ruflich. 
Vollmacht. 
U. einer Vollmacht s. Vollmacht — 
Vollmacht. 
Vormundschaft s. Widerruf — 
Vormundschaft. 
Zustimmung s. Widerruf — Zu- 
stimmung. 
Unwirksamkeit s. auch Wirksamkeit. 
161 
925 
Art. 
75 
9H 
Bedingung. 
Hat jemand unter einer aufschiebenden 
Bedingung über einen Gegenstand ver- 
fügt, so ist jede weitere Verfügung, 
die er während der Schwebezeit über 
den Gegenstand trifft, im Falle des 
Eintritts der Bedingung insoweit un- 
wirksam, als sie die von der Be- 
dingung abhängige Wirkung vereiteln 
oder beeinträchtigen würde. Einer 
solchen Verfügung steht eine Verfügung 
gleich, die während der Schwebezeit 
im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder der Arrestvollziehung oder durch 
den Konkursverwalter erfoldt. 
Dasselbe gilt bei einer auflösenden 
Bedingung von den Verfügungen 
desjenigen, dessen Recht mit dem Ein- 
tritte der Bedingung endigt. 
Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden ent- 
sprechende Anwendung. 163. 
Eigentum. 
Die Auflassung eines Grundstücks, 
die unter einer Bedingung oder einer 
Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam. 
Einführungsgesetz. 
s. E. GC. — E.G. 
s. Wirksamkelt — Geschäftsfähig- 
keit S§ 108, Geschäftsfähigkeit — 
114 
  
Art. 
77 
8 
1950 
2000 
2044 
2360 
2339 
2279 
2288 
Unwirksamkeit 
Geschäftsfähigkeit § 111, Willens- 
erklärung — Willenserklärung § 131. 
s. Eigentum § 925. 
Erbe. 
Die Annahme und die Ausschlagung 
eines Teiles einer Erbschaft ist un- 
wirksam., 
U. der Bestimmung einer Inventar-= 
frist s. Erbe — Erbe. 
U. einer Verfügung des Erblassers 
bezüglich der gänzlichen oder teilweisen 
Ausschließung der Auseinandersetzung 
in Ansehung des Nachlasses s. Erde — 
Erbe. 
Erbschein. 
U. einer Verfügung, auf der das 
Erbrecht beruht s. Erbschein — Erb- 
schein. 
Erbunwürdigkeit. 
Erbunwürdig ist: 
1. 
3. wer den Erblasser durch arglistige 
Täuschung oder widerrechtlich durch 
Drohung bestimmt hat, eine Ver- 
fügung von Todeswegen zu er- 
richten oder aufzuheben; 
4. wer sich in Ansehung einer Ver- 
fügung des Erblassers von Todes- 
wegen einer nach den Vorschriften 
der §§ 267—274 des Strafgesetz- 
buchs strafbaren Handlung schuldig 
gemacht hat. 
Die Erbunwürdigkeit tritt in den 
Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht 
ein, wenn vor dem Eintritte des 
Erbfalls die Verfügung, zu deren 
Errichtung der Erblasser bestimmt 
oder in Ansehung deren die strafbare 
Handlung begangen worden ist, un- 
wirksam geworden ist, oder die Ver- 
fügung, zu deren Auphebung er 
bestimmt worden ist, unwirksam ge- 
worden sein würde. 2345. 
Erbvertrag. 
s. Erblasser — Testament 2077. 
s. Erblasser — Testament 2170.
	        
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