Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unwirksamkeit 
8 
2289 
2297 
2298 
108 
111 
1196 
878 
883 
888 
1396 
1398 
U. einer Verfügung von Todeswegen 
infolge eines Erbvertrages s. Erb- 
vertrag — Erbvoerirag. 
s. Pllichtteil — Pflichtteil 2336. 
U. eines Erbvertrags s. Erbvertrag 
— Erbvoertrag. 
Geschäftsfähigkeit. 
s. Wirksamkelt — Geschäftsfähigkeit. 
U. eines durch einen Minderjährigen 
vorgenommenen einseitigen Rechts- 
geschäfts ohne Einwilligung des g. 
Vertreters s. Geschäftsfähigkeit — 
Geschäftsfähigkeit. 
Grundschuld s. Grundstück § 878. 
Grundstück. 
Eine von dem Berechtigten in Gemäß-= 
heit der §8 873, 875, 877 abgegebene 
Erklärung wird nicht dadurch unwirk- 
sam, daß der Berechtigte in der Ver- 
fügung beschränkt wird, nachdem die 
Erklärung für ihn bindend geworden 
und der Antrag auf Eintragung bei 
dem Grundbuchamte gestellt worden 
ist. 880. 
U. einer Verfügung, die nach der 
Eintragung einer Vormerkung zur 
Sicherung eines Anspruchs auf das 
Grundstück oder eines Rechtes an 
demselben bezüglich dieser Eintragung 
getroffen wird s. Grundstück — 
Grundstück. 
U. des Erwerbs eines eingetragenen 
Rechtes oder eines Rechtes an einem 
eingetragenen Rechte s. Grundstück 
— Grundstück. 
Güterrecht. 
U. einer von dem Manne der Frau 
gegenüber erklärten Genehmigung oder 
Verweigerung der Genehmigung eines 
Vertrages, durch den die Frau bei 
g. Güterrecht über eingebrachtes Gut 
verfüst s. Güterrecht — Güterrecht. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch 
das die Frau bei g. Güterrecht ohne 
Einwilligung des Mannes über ein- 
115 
  
8 
1400 
1448 
1460 
1484 
1487 
Unwirksamkei 
gebrachtes Gut verfügt, ist unwirksam. 
1401, 1404, 1448, 1525. 
U. eines von der Frau bei g. Güter- 
recht erwirkten Urteils dem Manne 
gegenüber s. Güterrecht — Güter- 
recht. 
Nimmt der Mann bei a. Güter- 
gemeinschaft ohne Einwilligung der 
Frau ein Rechtsgeschäft der in den 
§§ 1444— 1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Berfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut geltenden 
Vorschriften des § 1396 Abs. 1, 3 
und der 8§§ 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung. 
Fordert bei einem Vertrage der 
andere Teil den Mann auf, die Ge- 
nehmigung der Frau zu beschaffen, 
so kann die Erklärung über die Ge- 
nehmigung nur ihm gegenüber er- 
folgen; eine vor der Aufforderung 
dem Manne gegenüber erklärte Ge- 
nehmigung oder Verweigerung der 
Genehmigung wird unwirksam. Die 
Genehmigung kann nur bis zum 
Ablaufe von zwei Wochen nach dem 
Empfange der Aufforderung erklärt 
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt 
sie als verweigert. 
Wird die Genehmigung der Frau 
durch das Vormundschaftsgericht er- 
setzt, so ist im Falle einer Aufforde- 
rung nach Abs. 2 der Beschluß nur 
wirksam, wenn der Mann ihn dem 
anderen Teile mitteilt; die Vorschriften 
des Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende 
Anwendung. 1487, 1519. 
s. Wirksamkeit — Güterrecht. 
s. Erbe 1950. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
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