Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unwirksamkeit 
I 
410 
2077 
2085 
2086 
2101, 
2113, 
2156 
wenn der Gläubiger eine Urkunde 
über die Abtretung dem in der Ur- 
kunde bezeichneten neuen Gläubiger 
ausgestellt hat und dieser sie dem 
Schuldner vorlegt. 
Die Anzeige kann nur mit Zu- 
stimmung desjenigen zurückgenommen 
werden, welcher als der neue Gläu- 
biger bezeichnet worden ist. 412. 
U. der Kündigung oder Mahnung des 
neuen Gläubigers einer abgetretenen 
Forderung s. Forderung — Schuld- 
verhältnis. 
Testament. 
U. einer letztwilligen Verfügung, 
durch die der Erblasser seinen Ehe- 
gatten oder seinen Verlobten bedacht 
hat s. Erblasser — Testament. 
Die U. einer von mehreren in einem 
Testamente enthaltenen Verfügungen 
hat die U. der übrigen Verfügungen 
nur zur Folge, wenn anzunehmen 
ist, daß der Erblasser diese ohne die 
unwirksame Verfügung nicht getroffen 
haben würde. 
Ist einer letztwilligen Verfügung der 
Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, 
die Ergänzung aber unterblieben, so 
ist die Verfügung wirksam, sofern 
nicht anzunehmen ist, daß die Wirk- 
samkeit von der Ergänzung abhängig 
sein sollte. 
2109 U. der Einsetzung eines Nach- 
erben s. Erblasser — Testament. 
2115 U. der Verfügung des Vor- 
erben über ein zur Erbschaft gehören- 
des Grundstück oder ein Recht an 
einem Grundstücke, sowie über einen 
Erbschaftsgegenstand s. Erblasser — 
Testament. 
s. Vertrag — Vertrag 319. 
2160—2163, 2169—2171 U. eines Ver- 
2180 
mächtnisses s. Erblasser — Testament. 
U. der Erklärung der Annahme oder 
Ausschlagung eines Vermächtnisses s. 
Erblasser — Testament. 
117 
  
8 
2195 
2201, 
2202 
2204 
2210 
2268 
2271 
779 
319 
344 
354 
I 
Unwirksamkeit 
Die U. einer Auflage hat die U. der 
unter der Auflage gemachten Zu- 
wendung nur zur Folge, wenn an- 
zunehmen ist, daß der Erblasser die 
Zuwendung nicht ohne die Auflage 
gemacht haben würde. 
2225 U. der Ernennung eines Testa- 
mentsvollstieckers s. Erblasser — 
Testament. 
U. der Erklärung der Annahme oder 
Ablehnung des Amtes eines Testa- 
mentsvollstreckers s. Erblasser — 
Testament. 
#. Erbe — Erbe 2044. 
Eine nach § 2209 getroffene Anord- 
nung wird unwirksam, wenn seit dem 
Erbfalle dreißig Jahre verstrichen 
sind s. Erblasser — Testament. 
s. Wirksamkeit — Testament. 
Haben die Ehegatten in einem gemein- 
schaftlichen Testamente Verfügungen 
getroffen, von denen anzunehmen ist, 
daß die Verfügung des einen nicht 
ohne die Verfügung des anderen ge- 
troffen sein würde, so hat die Nich- 
tigkeit oder der Widerruf der einen 
Verfügung die U. der anderen zur 
Folge s. Erblasser — Testament. 
s. Erbvertrag — Erbvertrag 2289, 
Plliehtteil — Pflichtteil 2336. 
Vergleich f. Ungewissheit — 
Vergleich. 
Vertrag. 
U. eines Vertrages s. Vertrag — 
Vertrag. 
Erklärt das G. das Versprechen einer 
Leistung für unwirksam, so ist auch 
die für den Fall der Nichterfüllung 
des Versprechens getroffene Verein- 
barung einer Strafe unwirksam, selbst 
wenn die Parteien die U. des Ver- 
sprechens gekannt haben. 
357, 359 U. der Erklärung des Rück- 
tritts von einem Vertrage s. Vertrag 
— Vertrag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.