Teil
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2073 Hat der
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2153
Testament.
Erblasser den Bedachten
in einer Weise bezeichnet, die auf
mehrere Personen paßt, und läßt sich
nicht ermitteln, wer von ihnen be-
dacht werden sollte, so gelten sie als
zu gleichen Teilen bedacht.
Hat der Erblasser nur einen Erben
eingesetzt und die Einsetzung auf
einen Brucht. der Erbschaft beschränkt,
so tritt in Ansehung des übrigen T.
die g. Erbfolge ein.
Das Gleiche gilt, wenn der Erb-
lasser mehrere Erben unter Be-
schränkung eines jeden auf einen
Brucht. eingesetzt hat, und die Brucht.
das Ganze nicht. erschöpfen.
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne
daß die Erbt. bestimmt sind, so sind
sie zu gleichen T. eingesetzt, soweit
sich nicht aus den § 2066—2069
ein anderes ergiebt. 2093, 2157.
Sind von mehreren Erben die einen
auf Brucht., die anderen ohne Brucht.
eingesetzt, so erhalten die lepyzteren
den freigebliebenen T. der Erbschaft.
2093, 2157.
Ist durch die Erbeinsetzung nur über
einen T. der Erbschaft verfügt und
findet in Ansehung des übrigen T.
die g. Erbfolge statt, so tritt die
Anwachsung unter den eingesetzten
Erben nur ein, soweit sie auf einen
gemeinschaftlichen Erbt. eingesetzt sind.
Der Erblasser kann die Anwachsung
ausschließen.
Kann der Beschwerte oder der Dritte
die Bestimmung, was jeder Bedachte
von dem vermachten Gegenstand er-
halten soll, nicht treffen, so sind die
Bedachten zu gleichen T. berechtigt.
Die Vorschrift des § 2151 Abl. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
2156 s. Vertrag 315, 316, 318, 319.
2167
Sind neben dem vermachten Grund-
stücke andere zur Erbschaft gehörende
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Teil
Grundstücke mit der Hypothek be-
lastet, so beschränkt sich die im
§ 2166 bestimmte Verpflichtung des
Vermächtnisnehmers im Zweifel auf
den T. der Schuld, der dem Ver-
hältnisse des Wertes des vermachten
Grundstücks zu dem Werte der
sämtlichen Grundstücke entspricht.
Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1
Satz 2 berechnet. 2168.
Besteht an mehreren zur Erbschaft ge-
hörenden Grundstücken eine Gesamt-
grundschuld oder eine Gesamtrenten-
schuld und ist eines dieser Grund-
stücke vermacht, so ist der Ver-
mächtnisnehmer im Zweifel dem
Erben gegenüber zur Befriedigung
des Gläubigers in Höhe des T. der
Grundschuld oder der Rentenschuld
verpflichtet, der dem Verhältnisse des
Wertes des vermachten Grundstücks
zu dem Werte der sämtlichen Grund-
stücke entspricht. Der Wert wird
nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
s. Erbe 1950, 1952.
Anspruch auf Abschrift einzelner T.
eines Testaments s. Erblasser —
Testament.
s. Erbvertrag 2296.
Verein.
Die Mitgliederversammlung eines
Vereins ist zu berufen, wenn der
durch die Satzung bestimmte T. oder
in Ermangelung einer Bestimmung
der zehnte T. der Mitglieder die Be-
rufung schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt.
Fehlt es an einer Bestimmung der
Anfallberechtigten, so fällt das Ver-
mögen, wenn der Verein nach der
Satzung ausschließlich den Interessen
seiner Mitglieder diente, an die zur
Zeit der Auflösung oder der Ent-
ziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen T., anderenfalls