Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unwirksamkeit 
8 
1643 
174 
176 
177 
1098 
1831 
130, 
135 
182 
184 
Verwandtschaft 
mundschaft 1831. 
Vollmacht. 
U. eines durch einen Bevollmächtigten 
1690 s. Vor- 
vorgenommenen einseitigen Rechts- 
geschäfts s. Vollmacht — Voll= 
macht. 
U. der Kraftloserklärung einer Voll- 
machtsurkunde s. Vollmacht — Voll- 
macht. 
U. der Genehmigung oder der Ver- 
weigerung eines ohne Vertretungs- 
macht im Namen eines anderen ge- 
schlossenen Vertrages s. Vollmacht 
— Vollmacht. 
Vorkaufsrecht s. Kauf 506. 
Vormundschaft. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der 
Vormund ohne die erforderliche Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt 
der Vormund mit dieser Genehmigung 
ein solches Rechtsgeschäft einem an- 
deren gegenüber vor, so ist das Rechts- 
geschäft unwirksam, wenn der Vor- 
mund die Genehmigung nicht in 
schriftlicher Form vorlegt und der 
andere das Rechtsgeschäft aus diesem 
Grunde unverzüglich zurückweist. 
1832. 
Willenserklärung. 
131 U. einer Willenserklärung s. 
Willenserklärung — Willens- 
erklärung. 
Verstößt die Verfügung über einen 
Gegenstand gegen ein g. Veräußerungs- 
verbot, das nur den Schutz bestimmter 
Personen bezweckt, so ist sie nur diesen 
Personen gegenüber unwirksian. 
136. 
Zustimmung. 
s. Geschäftsfähigkeit — Geschäfts- 
fähigkeit 111. 
s. Wirksamkeit — Zustimmung. 
118 
8 
1506 
671 
627 
712 
723 
2226 
8 
818 
867 
  
Unzulässigkeit 
Unwürdigkeit. 
Güterrecht. 
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling 
erbunwürdig, so ist er auch des An- 
teils an dem Gesamtgut der f. Güter- 
gemeinschaft unwürdig. Die Vor- 
schriften über die Erbunwürdigkeit 
finden entsprechende Anwendung. 
1518. 
Unzeit. 
Auftrag. 
Unzeitige Kündigung eines Auftrages 
s. Auftrag — Vertrag. 
Dienstvertrag. 
Unzeitige Kündigung eines Dienst- 
verhältnisses s. Dienstvertrag — 
Dienstvertrag. 
Gesellschaft. 
s. Auftrag — Auftrag 671. 
Unzeitige Kündigung einer Gesell- 
schaft s. Gesellschaft — Gesell- 
schaft. 
Testament s. Auftrag — Auf- 
trag 671. 
Unzulässigkeit s. auch Ausschliessung, 
Nichtberechtigung. 
Bereicherung. 
Das zum Zwecke der Erfüllung einer 
Verbindlichkeit Geleistete kann auch 
dann zurückgefordert werden, wenn 
dem Anspruch eine Einrede entgegen- 
stand, durch welche die Geltend- 
machung des Anspruchs dauernd aus- 
geschlossen wurde. Die Vorschrift 
des § 222 Abs. 2 bleibt unberührt. 
Wird eine betagte Verbindlichkeit 
vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforde- 
rung ausgeschlossen; die Erstattung 
von Zwischenzinsen kann nicht ver- 
langt werden. 4% 
Besitz. 
U. der Verweigerung der Gestattung. 
zur Aussuchung und Weogschaffung 
einer Sache s. Besitz — Besitz.
	        
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