Unzulässigkeit
8
567
585
1225
1249
1274
2323
2335
1110
1111
704
532
377
Die Kündigung eines Mietsverhält-
nisses ist unzulässig, wenn der Ver-
trag für die Lebenszeit des Vermieters
oder des Mieters geschlossen ist.
Nießbrauch.
U. der Anordnung einer Verwaltung
zur Ausübung des Nießbrauchs s.
Niessbrauch — Nießbrauch.
Pacht s. Miete — Miete 563.
Pfandrecht.
s. Bürgschaft 774.
s. Leistung 268.
Soweit ein Recht nicht übertragbar
ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte
nicht bestellt werden. 1273.
Pflichtteil.
Der Erbe kann die Erfüllung eines
Vermächtnisses oder einer Auflage
auf Grund des § 2318 Abs. 1 in-
soweit nicht verweigern, als er die
Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis
2322 nicht zu tragen hat. 2324.
s. Ehe — Chescheidung 1567.
Reallasten.
Eine zu Gunsten des jeweiligen
Eigentümers eines Grundstücks be-
stehende Reallast kann nicht von dem
Eigentum an diesem Grundstücke ge-
trennt werden.
Eine zu Gunsten einer bestimmten
Person bestehende Reallast kann nicht
mit dem Eigentum an einem Grund-
stücke verbunden werden.
Ist der Anspruch auf die einzelne
Leistung nicht übertragbar, so kann
das Recht nicht veräußert oder belastet
werden.
Sachen s. Miete — Miete 559,
563.
Schenkung.
Nach dem Tode eines Beschenkten ist
der Widerruf der Schenkung nicht
mehr zulässig.
Schuldverhältnis.
Wird über das Vermögen des
Schuldners der Konkurs eröffnet, so
390
393
399
400
418
419
422
426
226
762
2116
Unzulässigkeit
kann während des Konkurses das
Recht zur Zurücknahme der hinter-
legten Sache auch nicht von dem
Schuldner ausgeübt werden.
Eine Forderung, der eine Einrede ent-
gegensteht, kann nicht aufgerechnet
werden.
Gegen eine Forderung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung ist die Aufrechnung nicht
zulässig.
U. der Abtretung einer Forderung s.
Forderung — Schuldverhältnis.
Eine Forderung kann nicht abgetreten
werden, soweit sie der Pfändung
nicht unterworfen ist. 412.
Ein mit der Forderung für den Fall
des Konkurses verbundenes Vorzugs-
recht kann nicht im Konkurs über
das Vermögen des Übernehmers einer
Schuld geltend gemacht werden.
Die Haftung des Übernehmers einer
Schuld kann nicht durch Vereinbarung
zwischen ihm und dem bisherigen
Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
Eine Forderung, die einem Gesamt-
schuldner zusteht, kann nicht von den
übrigen Schuldnern aufgefordert
werden. 425, 429.
Der Übergang der Forderung des
Gläubigers auf einen Gesamtschuldner
kann nicht zum Nachteile des Gläubigers
geltend gemacht werden.
Selbstverteidigung.
Die Ausübung eines Rechtes ist un-
zulässig, wenn sie nur den Zweck
haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen.
Spiel.
Das auf Grund eines Spieles oder
einer Wette Geleistete kann nicht deshalb
zurückgefordert werden, weil eine Ver-
bindlichkeit nicht bestanden hat. 763.
Testament.
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,