Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unzulässigkeit 
8 
567 
585 
1225 
1249 
1274 
2323 
2335 
1110 
1111 
704 
532 
377 
Die Kündigung eines Mietsverhält- 
nisses ist unzulässig, wenn der Ver- 
trag für die Lebenszeit des Vermieters 
oder des Mieters geschlossen ist. 
Nießbrauch. 
U. der Anordnung einer Verwaltung 
zur Ausübung des Nießbrauchs s. 
Niessbrauch — Nießbrauch. 
Pacht s. Miete — Miete 563. 
Pfandrecht. 
s. Bürgschaft 774. 
s. Leistung 268. 
Soweit ein Recht nicht übertragbar 
ist, kann ein Pfandrecht an dem Rechte 
nicht bestellt werden. 1273. 
Pflichtteil. 
Der Erbe kann die Erfüllung eines 
Vermächtnisses oder einer Auflage 
auf Grund des § 2318 Abs. 1 in- 
soweit nicht verweigern, als er die 
Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 
2322 nicht zu tragen hat. 2324. 
s. Ehe — Chescheidung 1567. 
Reallasten. 
Eine zu Gunsten des jeweiligen 
Eigentümers eines Grundstücks be- 
stehende Reallast kann nicht von dem 
Eigentum an diesem Grundstücke ge- 
trennt werden. 
Eine zu Gunsten einer bestimmten 
Person bestehende Reallast kann nicht 
mit dem Eigentum an einem Grund- 
stücke verbunden werden. 
Ist der Anspruch auf die einzelne 
Leistung nicht übertragbar, so kann 
das Recht nicht veräußert oder belastet 
werden. 
Sachen s. Miete — Miete 559, 
563. 
Schenkung. 
Nach dem Tode eines Beschenkten ist 
der Widerruf der Schenkung nicht 
mehr zulässig. 
Schuldverhältnis. 
Wird über das Vermögen des 
Schuldners der Konkurs eröffnet, so 
  
390 
393 
399 
400 
418 
419 
422 
426 
226 
762 
2116 
Unzulässigkeit 
kann während des Konkurses das 
Recht zur Zurücknahme der hinter- 
legten Sache auch nicht von dem 
Schuldner ausgeübt werden. 
Eine Forderung, der eine Einrede ent- 
gegensteht, kann nicht aufgerechnet 
werden. 
Gegen eine Forderung aus einer 
vorsätzlich begangenen unerlaubten 
Handlung ist die Aufrechnung nicht 
zulässig. 
U. der Abtretung einer Forderung s. 
Forderung — Schuldverhältnis. 
Eine Forderung kann nicht abgetreten 
werden, soweit sie der Pfändung 
nicht unterworfen ist. 412. 
Ein mit der Forderung für den Fall 
des Konkurses verbundenes Vorzugs- 
recht kann nicht im Konkurs über 
das Vermögen des Übernehmers einer 
Schuld geltend gemacht werden. 
Die Haftung des Übernehmers einer 
Schuld kann nicht durch Vereinbarung 
zwischen ihm und dem bisherigen 
Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt 
werden. 
Eine Forderung, die einem Gesamt- 
schuldner zusteht, kann nicht von den 
übrigen Schuldnern aufgefordert 
werden. 425, 429. 
Der Übergang der Forderung des 
Gläubigers auf einen Gesamtschuldner 
kann nicht zum Nachteile des Gläubigers 
geltend gemacht werden. 
Selbstverteidigung. 
Die Ausübung eines Rechtes ist un- 
zulässig, wenn sie nur den Zweck 
haben kann, einem anderen Schaden 
zuzufügen. 
Spiel. 
Das auf Grund eines Spieles oder 
einer Wette Geleistete kann nicht deshalb 
zurückgefordert werden, weil eine Ver- 
bindlichkeit nicht bestanden hat. 763. 
Testament. 
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,
	        
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