Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
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an den Fiskus des Bundesstaats, 
in dessen Gebiete der Verein seinen 
Sitz hatte. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
1. 
9. der gewerblichen Arbeiter—Gesellen, 
Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter 
—. der Taglöhner und Hand- 
arbeiter wegen des Lohnes, und 
anderer an Stelle oder als T. des 
Lohnes vereinbarter Leistungen, 
mit Einschluß der Auslagen, sowie 
der Arbeitgeber wegen der auf 
solche Ansprüche gewährten Vor- 
schüsse. 201. 
Vertrag. 
Wird ein Vertrag gerichtlich oder 
notariell beurkundet, ohne daß beide 
T. gleichzeitig anwesend sind, so kommt 
der Vertrag mit der nach § 128 er- 
solgten Beurkundung der Annahme 
zustande, wenn nicht ein anderes be- 
stimmt ist. Die Vorschrift des § 151 
Satz 2 findet Anwendung. 
Wer bei der Schließung eines Ver- 
trags, der auf eine unmögliche Leistung 
gerichtet ist, die Unmöglichkeit der 
Leistung kennt oder kennen muß, ist 
zum Ersatze des Schadens verpflichtet, 
den der andere T. dadurch erleidet, 
daß er auf die Gültigkeit des Vertrags 
vertraut, jedoch nicht über den Betrag 
des Interesses hinaus, welches der 
andere T. an der Gültigkeit des 
Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt 
nicht ein, wenn der andere T. die 
Unmöglichkeit kennt oder kennen muß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die 
Leistung nur teilweise unmöglich und 
der Vertrag in Ansehung des mög- 
lichen T. gültig ist oder wenn eine 
von mehreren wahlweise versprochenen 
Leistungen unmöglich ist. 309. 
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Teil 
Ein Vertrag, durch den sich der eine 
T. verpflichtet, sein künftiges Vermögen 
oder einen Brucht. seines künftigen 
Vermögens zu übertragen oder mit 
einem Nießbrauch zu belasten, ist 
nichtig. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine 
T. verpflichtet, sein gegenwärtiges 
Vermögen oder einen Brucht. seines 
gegenwärtigen Vermögens zu über- 
tragen oder mit einem Nießbrauche 
zu belasten, bedarf der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung. 
Ein Vertrag, durch den sich der eine 
T. verpflichtet, das Eigentum an einem 
Grundstücke zu übertragen, bedarf der 
gerichtlichen oder notariellen Beur- 
kundung. Ein ohne Beobachtung 
dieser Form geschlossener Vertrag wird 
seinem ganzen Inhalte nach gültig, 
wenn die Auflassung und die Ein- 
tragung in das Grundbuch erfolgen. 
Soll die Leistung durch einen der 
Vertragschließenden bestimmt werden, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Bestimmung nach billigem Er- 
messen zu treffen ist. 
Die Bestimmung erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem anderen T. 
Soll die Bestimmung nach billigem 
Ermessen erfolgen, so ist die getroffene 
Bestimmung für den anderen T. nur 
verbindlich, wenn sie der Billigkeit 
entspricht. Entspricht sie nicht der 
Billigkeit, so wird die Bestimmung 
durch Urteil getroffen; das Gleiche 
gilt, wenn die Bestimmung verzögert 
wird. 
Ist der Umfang der für eine Leistung 
versprochenen Gegenleistung nicht be- 
stimmt, fo steht die Bestimmung im 
Zweifel demjenigen T. zu, welcher 
die Gegenleistung zu fordern hat. 
Die einem Dritten überlassene Be- 
stimmung der Leistung erfolgt durch