Teil
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an den Fiskus des Bundesstaats,
in dessen Gebiete der Verein seinen
Sitz hatte.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
1.
9. der gewerblichen Arbeiter—Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter
—. der Taglöhner und Hand-
arbeiter wegen des Lohnes, und
anderer an Stelle oder als T. des
Lohnes vereinbarter Leistungen,
mit Einschluß der Auslagen, sowie
der Arbeitgeber wegen der auf
solche Ansprüche gewährten Vor-
schüsse. 201.
Vertrag.
Wird ein Vertrag gerichtlich oder
notariell beurkundet, ohne daß beide
T. gleichzeitig anwesend sind, so kommt
der Vertrag mit der nach § 128 er-
solgten Beurkundung der Annahme
zustande, wenn nicht ein anderes be-
stimmt ist. Die Vorschrift des § 151
Satz 2 findet Anwendung.
Wer bei der Schließung eines Ver-
trags, der auf eine unmögliche Leistung
gerichtet ist, die Unmöglichkeit der
Leistung kennt oder kennen muß, ist
zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den der andere T. dadurch erleidet,
daß er auf die Gültigkeit des Vertrags
vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der
andere T. an der Gültigkeit des
Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der andere T. die
Unmöglichkeit kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn die
Leistung nur teilweise unmöglich und
der Vertrag in Ansehung des mög-
lichen T. gültig ist oder wenn eine
von mehreren wahlweise versprochenen
Leistungen unmöglich ist. 309.
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Teil
Ein Vertrag, durch den sich der eine
T. verpflichtet, sein künftiges Vermögen
oder einen Brucht. seines künftigen
Vermögens zu übertragen oder mit
einem Nießbrauch zu belasten, ist
nichtig.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
T. verpflichtet, sein gegenwärtiges
Vermögen oder einen Brucht. seines
gegenwärtigen Vermögens zu über-
tragen oder mit einem Nießbrauche
zu belasten, bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung.
Ein Vertrag, durch den sich der eine
T. verpflichtet, das Eigentum an einem
Grundstücke zu übertragen, bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beur-
kundung. Ein ohne Beobachtung
dieser Form geschlossener Vertrag wird
seinem ganzen Inhalte nach gültig,
wenn die Auflassung und die Ein-
tragung in das Grundbuch erfolgen.
Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Bestimmung nach billigem Er-
messen zu treffen ist.
Die Bestimmung erfolgt durch Er-
klärung gegenüber dem anderen T.
Soll die Bestimmung nach billigem
Ermessen erfolgen, so ist die getroffene
Bestimmung für den anderen T. nur
verbindlich, wenn sie der Billigkeit
entspricht. Entspricht sie nicht der
Billigkeit, so wird die Bestimmung
durch Urteil getroffen; das Gleiche
gilt, wenn die Bestimmung verzögert
wird.
Ist der Umfang der für eine Leistung
versprochenen Gegenleistung nicht be-
stimmt, fo steht die Bestimmung im
Zweifel demjenigen T. zu, welcher
die Gegenleistung zu fordern hat.
Die einem Dritten überlassene Be-
stimmung der Leistung erfolgt durch