Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Urteil 
8 
1349 
1357 
1564 
1667 
gangenes rechtskräftiges U. s. Ehe 
— Ehe. 
Anfechtung eines U. durch das einer 
der Ehegatten für tot erklärt worden 
ist, im Wege der Klage s. Ehe — Ehe. 
s. Güterrecht 1435. 
Ehescheidung. 
Die Ehe kann aus den in den §§ 1565 
bis 1569 bestimmten Gründen ge- 
schieden werden. Die Ehescheidung 
erfolgt durch U. Die Auflösung der 
Ehe tritt mit der Rechtskraft des 
U. ein. 
Ein Ehegatte kann auf Scheidung 
klagen, wenn der andere Ehegatte ihn 
böslich verlassen hat. 
Bösliche Verlassung liegt nur vor: 
1. wenn ein Ehegatte, nachdem er zur 
Herstellung der häuslichen Gemein- 
schaft rechtskräftig verurteilt wor- 
den ist, ein Jahr lang gegen den 
Willen des anderen Ehegatten in 
böslicher Absicht dem U. nicht Folge 
geleistet hat; 
2. wenn ein Ehegatte sich ein Jahr 
lang gegen den Willen des anderen 
Ehegatten in böslicher Absicht von 
der häuslichen Gemeinschaft fern 
gehalten hat und die Voraus- 
setzungen für die öffentliche Zu- 
stellung seit Jahresfrist gegen ihn 
bestanden haben. 
Die Scheidung ist im Falle des 
Abs. 2 Nr. 2 unzulässig, wenn die 
Voraussetzungen für die öffentliche 
Zustellung am Schlusse der münd- 
lichen Verhandlung, auf die das U. 
ergeht, nicht mehr bestehen. 1564, 
1570, 1571, 1574. 
1574—1576, 1584 Ehescheidungsu. s. Ehe 
917 
— Chescheidung. 
Eigentum. 
Die Richtung des Notwegs an einem 
Grundstücke und der Umfang des 
Benutzungsrechts werden erforderlichen 
Falles durch U. bestimmt. 924. 
128 
  
Urteil 
8 
941 s. Verjährung — Verjährung 209, 
Art. 
776 
776 
169 
204 
8 
1974 
2019 
2048 
2342 
720 
1380 
1400 
212, 219. 
Einführungsgesetz. 
s. Eigentum § 917. 
s. Schuldverhältnis § 376. 
s. khe — Ehe § 1349. 
s. Ehescheidung § 1567. 
Erbe. 
Wird der Erblasser für tot erklärt, so 
beginnt die Frist zur Geltendmachung 
von Forderungen an den Nachlaß nicht 
vor der Erlassung des die Todes- 
erklärung des Erblassers aussprechen- 
den U. 
Soweit ein Gläubiger nach § 1971 
von dem Aufgebote nicht betroffen 
wird, finden die Vorschriften des 
Abs. 1 auf ihn keine Anwendung. 
2013, 2060. . 
s. Schuldverhältnis 407. 
Die von einem Dritten auf Grund 
der Anordnung des Erblassers ge- 
troffene Bestimmung über die Aus- 
einandersetzung ist für die Erben nicht 
verbindlich, wenn sie offenbar unbillig 
ist; die Bestimmung erfolgt in diesem 
Falle durch U. 
Erbunwürdigkeit. 
Die Wirkung der Anfechtung des 
Erbschuftserwerbes tritt erst mit der 
Rechtskraft des U. ein. 
Gesellschaft s. Schuldverhältnis 
407. 
Güterrecht. 
Der Mann kann bei g. Güterrecht 
ein zum eingebrachten Gut gehörendes 
Recht im eigenen Namen gerichtlich 
geltend machen. Ist er befugt, über 
das Recht ohne Zustimmung der 
Frau zu verfügen, so wirkt das U. 
auch für und gegen die Frau. 1525. 
Führt die Frau bei g. Güterrecht 
einen Rechtsstreit ohne Zustimmung 
des Mannes, so ist das U. dem 
Manne gegenüber in Ansehung des
	        
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