Urteil
8
1349
1357
1564
1667
gangenes rechtskräftiges U. s. Ehe
— Ehe.
Anfechtung eines U. durch das einer
der Ehegatten für tot erklärt worden
ist, im Wege der Klage s. Ehe — Ehe.
s. Güterrecht 1435.
Ehescheidung.
Die Ehe kann aus den in den §§ 1565
bis 1569 bestimmten Gründen ge-
schieden werden. Die Ehescheidung
erfolgt durch U. Die Auflösung der
Ehe tritt mit der Rechtskraft des
U. ein.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung
klagen, wenn der andere Ehegatte ihn
böslich verlassen hat.
Bösliche Verlassung liegt nur vor:
1. wenn ein Ehegatte, nachdem er zur
Herstellung der häuslichen Gemein-
schaft rechtskräftig verurteilt wor-
den ist, ein Jahr lang gegen den
Willen des anderen Ehegatten in
böslicher Absicht dem U. nicht Folge
geleistet hat;
2. wenn ein Ehegatte sich ein Jahr
lang gegen den Willen des anderen
Ehegatten in böslicher Absicht von
der häuslichen Gemeinschaft fern
gehalten hat und die Voraus-
setzungen für die öffentliche Zu-
stellung seit Jahresfrist gegen ihn
bestanden haben.
Die Scheidung ist im Falle des
Abs. 2 Nr. 2 unzulässig, wenn die
Voraussetzungen für die öffentliche
Zustellung am Schlusse der münd-
lichen Verhandlung, auf die das U.
ergeht, nicht mehr bestehen. 1564,
1570, 1571, 1574.
1574—1576, 1584 Ehescheidungsu. s. Ehe
917
— Chescheidung.
Eigentum.
Die Richtung des Notwegs an einem
Grundstücke und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichen
Falles durch U. bestimmt. 924.
128
Urteil
8
941 s. Verjährung — Verjährung 209,
Art.
776
776
169
204
8
1974
2019
2048
2342
720
1380
1400
212, 219.
Einführungsgesetz.
s. Eigentum § 917.
s. Schuldverhältnis § 376.
s. khe — Ehe § 1349.
s. Ehescheidung § 1567.
Erbe.
Wird der Erblasser für tot erklärt, so
beginnt die Frist zur Geltendmachung
von Forderungen an den Nachlaß nicht
vor der Erlassung des die Todes-
erklärung des Erblassers aussprechen-
den U.
Soweit ein Gläubiger nach § 1971
von dem Aufgebote nicht betroffen
wird, finden die Vorschriften des
Abs. 1 auf ihn keine Anwendung.
2013, 2060. .
s. Schuldverhältnis 407.
Die von einem Dritten auf Grund
der Anordnung des Erblassers ge-
troffene Bestimmung über die Aus-
einandersetzung ist für die Erben nicht
verbindlich, wenn sie offenbar unbillig
ist; die Bestimmung erfolgt in diesem
Falle durch U.
Erbunwürdigkeit.
Die Wirkung der Anfechtung des
Erbschuftserwerbes tritt erst mit der
Rechtskraft des U. ein.
Gesellschaft s. Schuldverhältnis
407.
Güterrecht.
Der Mann kann bei g. Güterrecht
ein zum eingebrachten Gut gehörendes
Recht im eigenen Namen gerichtlich
geltend machen. Ist er befugt, über
das Recht ohne Zustimmung der
Frau zu verfügen, so wirkt das U.
auch für und gegen die Frau. 1525.
Führt die Frau bei g. Güterrecht
einen Rechtsstreit ohne Zustimmung
des Mannes, so ist das U. dem
Manne gegenüber in Ansehung des