Vater
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Abkömmlingen ver anderen Geschlechts-
gemeinschaft gepflogen hat.
Verwandtschaft im Sinne dieser
Vorschriften besteht auch zwischen
einem unehelichen Kinde und dessen
Abkömmlingen einerseits und dem V.
und dessen Verwandten andererseits.
1327.
1314 s. Kind — Verwandtschaft 1669.
Art.
79.
Einführungsgesetz.
27, %, %%%, 206, 7–2 % s.
E.G. — E.G.
776 s. Kind — Verwandtschaft § 1666,
776
Vormundschaft § 1838.
s. Vormundschaft 88 1776, 1852.
Soc s. Kind — Verwandtschaft §§ 1635,
8
1636.
Erbfolge.
1925 G. Erben der zweiten Ordnung sind
die Eltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls die
Eltern, so erben sie allein und zu
gleichen Teilen.
Lebt zur Zeit des Erbfalls der V.
oder die Mutter nicht mehr, so treten
an die Stelle des Verstorbenen dessen
Abkömmlinge nach den für die
Beerbung in der ersten Ordnung
geltenden Vorschriften. Sind Ab-
kömmlinge nicht vorhanden, so erbt
der überlebende Teil allein.
Güterrecht.
1465 Verspricht oder gewährt der Mann
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde
eine Ausstattung aus dem Gesamt-
gute der a. Gütergemeinschaft, so fällt
sie, im Verhältnis der Chegatten zu
einander, dem V. oder der Mutter
zur Last, der Mutter jedoch nur
insoweit, als sie zustimmt oder die
Ausstattung nicht das dem Gesamt-
gut entsprechende Maß übersteigt.
1538.
1538 Verspricht oder gewährt im Falle der
Errungenschaftsgemeinschaft der Rann
132
8
Vater
einem Kinde eine Ausstattung, so
finden die Vorschriften des 8 1465
Anwendung.
Pflichtteil.
2334 Der Erblasser kann dem V. den
1689
1606
1616
1619
1620
Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich
einer der im § 2333 Nr. 1, 3, 4
bezeichneten Verfehlungen schuldig
macht.
Verwandtschaft.
Ein uneheliches Kind und dessen V.
gelten nicht als verwandt, vergl. jedoch
§ 1310 Abs. 3.
Der V. des Bedürftigen haftet für
dessen Unterhalt vor der Mutter;
steht die Nutzuießung an dem Ver-
mögen des Kindes der Mutter zu, so
haftet die Mutter vor dem V.
Das eheliche Kind erhält den Familien=
namen des V.
Überläßt ein dem elterlichen Haus-
stand angehörendes volljähriges Kind
sein Vermögen ganz oder teilweise
der Verwaltung des V., so kann der
V. die Einkünfte, die er während
seiner Verwaltung bezieht, nach freiem
Ermessen verwenden, soweit nicht ihre
Verwendung zur Bestreitung der
Kosten der ordnungsmäßigen Ver-
waltung und zur Erfüllung solcher
Verpflichtungen des Kindes erforderlich
ist, die bei ordnungsmäßiger Ver-
waltung aus den Einkünften des
Vermögens bestritten werden. Das
Kind kann eineabweichende Bestimmung
treffen.
Das gleiche Recht steht der Mutter
zu, wenn das Kind ihr die Ver-
waltung seines Vermögens überläßt.
Der V. ist verpflichtet, einer Tochter
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein-
richtung des Haushalts eine angemessene
Aussteuer zu gewähren, soweit er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Ver-
pflichtungen ohne Gefährdung seines
standesmäßigen Unterhalts dazu im-