Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vater 
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Abkömmlingen ver anderen Geschlechts- 
gemeinschaft gepflogen hat. 
Verwandtschaft im Sinne dieser 
Vorschriften besteht auch zwischen 
einem unehelichen Kinde und dessen 
Abkömmlingen einerseits und dem V. 
und dessen Verwandten andererseits. 
1327. 
1314 s. Kind — Verwandtschaft 1669. 
Art. 
79. 
Einführungsgesetz. 
27, %, %%%, 206, 7–2 % s. 
E.G. — E.G. 
776 s. Kind — Verwandtschaft § 1666, 
776 
Vormundschaft § 1838. 
s. Vormundschaft 88 1776, 1852. 
Soc s. Kind — Verwandtschaft §§ 1635, 
8 
1636. 
Erbfolge. 
1925 G. Erben der zweiten Ordnung sind 
die Eltern des Erblassers und deren 
Abkömmlinge. 
Leben zur Zeit des Erbfalls die 
Eltern, so erben sie allein und zu 
gleichen Teilen. 
Lebt zur Zeit des Erbfalls der V. 
oder die Mutter nicht mehr, so treten 
an die Stelle des Verstorbenen dessen 
Abkömmlinge nach den für die 
Beerbung in der ersten Ordnung 
geltenden Vorschriften. Sind Ab- 
kömmlinge nicht vorhanden, so erbt 
der überlebende Teil allein. 
Güterrecht. 
1465 Verspricht oder gewährt der Mann 
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde 
eine Ausstattung aus dem Gesamt- 
gute der a. Gütergemeinschaft, so fällt 
sie, im Verhältnis der Chegatten zu 
einander, dem V. oder der Mutter 
zur Last, der Mutter jedoch nur 
insoweit, als sie zustimmt oder die 
Ausstattung nicht das dem Gesamt- 
gut entsprechende Maß übersteigt. 
1538. 
1538 Verspricht oder gewährt im Falle der 
Errungenschaftsgemeinschaft der Rann 
132 
  
8 
Vater 
einem Kinde eine Ausstattung, so 
finden die Vorschriften des 8 1465 
Anwendung. 
Pflichtteil. 
2334 Der Erblasser kann dem V. den 
1689 
1606 
1616 
1619 
1620 
Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich 
einer der im § 2333 Nr. 1, 3, 4 
bezeichneten Verfehlungen schuldig 
macht. 
Verwandtschaft. 
Ein uneheliches Kind und dessen V. 
gelten nicht als verwandt, vergl. jedoch 
§ 1310 Abs. 3. 
Der V. des Bedürftigen haftet für 
dessen Unterhalt vor der Mutter; 
steht die Nutzuießung an dem Ver- 
mögen des Kindes der Mutter zu, so 
haftet die Mutter vor dem V. 
Das eheliche Kind erhält den Familien= 
namen des V. 
Überläßt ein dem elterlichen Haus- 
stand angehörendes volljähriges Kind 
sein Vermögen ganz oder teilweise 
der Verwaltung des V., so kann der 
V. die Einkünfte, die er während 
seiner Verwaltung bezieht, nach freiem 
Ermessen verwenden, soweit nicht ihre 
Verwendung zur Bestreitung der 
Kosten der ordnungsmäßigen Ver- 
waltung und zur Erfüllung solcher 
Verpflichtungen des Kindes erforderlich 
ist, die bei ordnungsmäßiger Ver- 
waltung aus den Einkünften des 
Vermögens bestritten werden. Das 
Kind kann eineabweichende Bestimmung 
treffen. 
Das gleiche Recht steht der Mutter 
zu, wenn das Kind ihr die Ver- 
waltung seines Vermögens überläßt. 
Der V. ist verpflichtet, einer Tochter 
im Falle ihrer Verheiratung zur Ein- 
richtung des Haushalts eine angemessene 
Aussteuer zu gewähren, soweit er bei 
Berücksichtigung seiner sonstigen Ver- 
pflichtungen ohne Gefährdung seines 
standesmäßigen Unterhalts dazu im-
	        
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