Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vater 
1688 
1698 
1. wenn der V. die Bestellung nach 
Maßgabe des § 1777 angeordnet 
hat; 
. wenn die Mutter die Bestellung 
beantragt; 
wenn das Vormundschaftsgericht 
aus besonderen Gründen, ins- 
besondere wegen des Umfanges 
oder der Schwierigkeit der Ver- 
mögensverwaltung, oder in den. 
Fällen der 88 1666, 1667 die 
Bestellung im Interesse des Kindes 
für nötig erachtet. 1686, 1695. 
Hat der V. die Bestellung eines Bei- 
standes angeordnet, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht Bestimmungen, die 
er nach Maßgabe des § 1777 über 
den Umfang des Wirkungzkreises ge- 
troffen hat, bei der Bestellung zu be- 
folgen. 1686. 
Wird für das Kind ein Vormund 
bestellt, weil die elterliche Gewalt des 
V. ruht oder verwirkt ist oder weil 
die Vertretung des Kindes dem V. 
entzogen ist, oder wird für die Er- 
ziehung des Kindes an Stelle des 
V. ein Pfleger bestellt, so steht der 
Mutter die Sorge für die Person des 
Kindes neben dem Vormund oder dem 
Pfleger in gleicher Weise zu wie nach 
§ 1634 neben dem V. 
1699 —1704 Rechtliche Stellung der Kinder 
1701 
1792 
aus nichtigen Ehen. 
War dem V. die Nichtigkeit der Ehe 
bei der Eheschließung bekannt, so hat 
er nicht die sich aus der Vaterschaft 
ergebenden Rechte. Die eleterliche 
Gewalt steht der Mutter zu. 1700, 
1721. 
War der Mutter die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung bekannt, 
so hat sie in Ansehung des Kindes 
nur diejenigen Rechte, welche im Falle 
der Scheidung der allein für schuldig 
erklärten Frau zustehen. 
Stirbt der V. oder endigt seine 
134 
  
8 
1703 
Vater 
elterliche Gewalt aus einem anderen 
Grunde, so hat die Mutter nur das 
Recht und die Pflicht, für die Person 
des Kindes zu sorgen; zur Vertretung 
des Kindes ist sie nicht berechtigt. 
Der Vormund des Kindes hat, so- 
weit der Mutter die Sorge zusteht, 
die rechtliche Stellung eines Bei- 
standes. 
Die Vorschtiften des Abs. 2 finden 
auch dann Anwendung, wenn die 
elterliche Gewalt des V. wegen seiner 
Geschäftsunfähigkeit oder nach § 1677 
ruht. 1700, 1721. 
Gilt das Kind nicht als ehelich, weil. 
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung bekannt 
war, so kann es gleichwohl von dem 
V., solange er lebt, Unterhalt wie 
ein eheliches Kind verlangen. Das 
im § 1612 Abs. 2 bestimmte Recht 
steht dem V. nicht zu. 1721. 
1708—1718 Rechtliche Stellung der un- 
1708 
1709 
ehelichen Kinder. 
Der V. des unehelichen Kindes ist 
verpflichtet, dem Kinde bis zur Voll- 
endung des sechzehnten Lebensjahrs 
den der Lebensstellung der Mutter 
entsprechenden Unterhalt zu gewähren. 
Der Unterhalt umfaßt den gesamten 
Lebensbedarf sowie die Kosten der 
Erziehung und der Vorbildung zu 
einem Berufe. 
Ist das Kind zur Zeit der Voll- 
endung des sechzehnten Lebensjahrs 
infolge körperlicher oder geistiger Ge- 
brechen außer stande, sich selbst zu 
unterhalten, so hat ihm der V. auch 
über diese Zeit hinaus Unterhalt zu 
gewähren; die Vorschrift des § 1603 
Abs. 1 findet Anwendung. 1717. 
Der V. ist vor der Mutter und den 
mütterlichen Verwandten des unehe- 
lichen Kindes unterhaltspflichtig. 
Soweit die Mutter oder ein unter- 
haltspflichtiger mütterlicher Verwandter
	        
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