Vater
1688
1698
1. wenn der V. die Bestellung nach
Maßgabe des § 1777 angeordnet
hat;
. wenn die Mutter die Bestellung
beantragt;
wenn das Vormundschaftsgericht
aus besonderen Gründen, ins-
besondere wegen des Umfanges
oder der Schwierigkeit der Ver-
mögensverwaltung, oder in den.
Fällen der 88 1666, 1667 die
Bestellung im Interesse des Kindes
für nötig erachtet. 1686, 1695.
Hat der V. die Bestellung eines Bei-
standes angeordnet, so hat das Vor-
mundschaftsgericht Bestimmungen, die
er nach Maßgabe des § 1777 über
den Umfang des Wirkungzkreises ge-
troffen hat, bei der Bestellung zu be-
folgen. 1686.
Wird für das Kind ein Vormund
bestellt, weil die elterliche Gewalt des
V. ruht oder verwirkt ist oder weil
die Vertretung des Kindes dem V.
entzogen ist, oder wird für die Er-
ziehung des Kindes an Stelle des
V. ein Pfleger bestellt, so steht der
Mutter die Sorge für die Person des
Kindes neben dem Vormund oder dem
Pfleger in gleicher Weise zu wie nach
§ 1634 neben dem V.
1699 —1704 Rechtliche Stellung der Kinder
1701
1792
aus nichtigen Ehen.
War dem V. die Nichtigkeit der Ehe
bei der Eheschließung bekannt, so hat
er nicht die sich aus der Vaterschaft
ergebenden Rechte. Die eleterliche
Gewalt steht der Mutter zu. 1700,
1721.
War der Mutter die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt,
so hat sie in Ansehung des Kindes
nur diejenigen Rechte, welche im Falle
der Scheidung der allein für schuldig
erklärten Frau zustehen.
Stirbt der V. oder endigt seine
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1703
Vater
elterliche Gewalt aus einem anderen
Grunde, so hat die Mutter nur das
Recht und die Pflicht, für die Person
des Kindes zu sorgen; zur Vertretung
des Kindes ist sie nicht berechtigt.
Der Vormund des Kindes hat, so-
weit der Mutter die Sorge zusteht,
die rechtliche Stellung eines Bei-
standes.
Die Vorschtiften des Abs. 2 finden
auch dann Anwendung, wenn die
elterliche Gewalt des V. wegen seiner
Geschäftsunfähigkeit oder nach § 1677
ruht. 1700, 1721.
Gilt das Kind nicht als ehelich, weil.
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der
Ehe bei der Eheschließung bekannt
war, so kann es gleichwohl von dem
V., solange er lebt, Unterhalt wie
ein eheliches Kind verlangen. Das
im § 1612 Abs. 2 bestimmte Recht
steht dem V. nicht zu. 1721.
1708—1718 Rechtliche Stellung der un-
1708
1709
ehelichen Kinder.
Der V. des unehelichen Kindes ist
verpflichtet, dem Kinde bis zur Voll-
endung des sechzehnten Lebensjahrs
den der Lebensstellung der Mutter
entsprechenden Unterhalt zu gewähren.
Der Unterhalt umfaßt den gesamten
Lebensbedarf sowie die Kosten der
Erziehung und der Vorbildung zu
einem Berufe.
Ist das Kind zur Zeit der Voll-
endung des sechzehnten Lebensjahrs
infolge körperlicher oder geistiger Ge-
brechen außer stande, sich selbst zu
unterhalten, so hat ihm der V. auch
über diese Zeit hinaus Unterhalt zu
gewähren; die Vorschrift des § 1603
Abs. 1 findet Anwendung. 1717.
Der V. ist vor der Mutter und den
mütterlichen Verwandten des unehe-
lichen Kindes unterhaltspflichtig.
Soweit die Mutter oder ein unter-
haltspflichtiger mütterlicher Verwandter