Teil
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Erklärung gegenüber einem der Ver-
tragschließenden.
Die Anfechtung der getroffenen Be-
stimmung wegen Irrtums, Drohung
oder arglistiger Täuschung steht nur
den Vertragschließenden zu; Anfech-
lungsgegner ist der andere T. Die
Anfechtung muß unverzüglich erfolgen,
nachdem der Arfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis
erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen,
wenn dreißig Jahre verstrichen sind,
nachdem die Bestimmung getroffen
worden ist.
Soll der Dritte die Leistung nach
billigem Ermessen bestimmen, so ist
die getroffene Bestimmung für die
Vertragschließenden nicht verbindlich,
wenn sie offenbar unbillig ist. Die
Bestimmung erfolgt in diesem Falle
durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn
der Dritte die Bestimmung nicht
treffen kann oder will oder wenn er
sie ver zögert.
Soll der Dritte die Bestimmung
nach freiem Belieben treffen, so ist
der Vertrag unwirksam, wenn der
Dritte die Bestimmung nicht treffen
kann oder will oder wenn er sie
verzögert.
320 —327 Gegenseitiger Vertrag.
320 Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
verpflichtet ist, kann die ihm ob-
liegende Leistung bis zur Bewirkung
der Gegenleistung verweigern, es sei
denn, daß er vorzuleisten verpflichtet
ist. Hat die Leistung an mehrere zu
erfolgen, so kann dem einzelnen der
ihm gebührende T. bis zur Bewir-
kung der ganzen Gegenleistung ver-
weigert werden. Die Vorschrift des
§ 273 Abs. 3 findet keine Anwen-
dung.
Ist von der einen Seite teilweise
geleistet worden, so kann die Gegen-
leistung insoweit nicht verweigert
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werden, als die Verweigerung nach
den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des
rückständigen T. gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. 348.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn
nach dem Abschlusse des Vertrages in
den Vermögensverhältnissen des an-
deren T. eine wesentliche Verschlech-
terung eintritt, durch die der Anspruch
auf die Gegenleistung gefährdet wird,
die ihm obliegende Leistung verweigern,
bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
Erhebt aus einem gegenseitigen Ver-
trage der eine T. Klage auf die ihm
geschuldete Leistung, so hat die
Geltendmachung des dem anderen T.
zustehenden Rechtes, die Leistung bis
zur Bewirkung der Gegenleistung zu
verweigern, nur die Wirkung, daß
der andere T. zur Erfüllung Zug
um Zug zu verurteilen ist.
Hat der klagende T. vorzuleisten,
so kann er, wenn der andere T. im
Verzuge der Annahme ist, auf
Leistung nach Empfang der Gegen-
leistung klagen.
Auf die Zwangsvollstreckung findet
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 An-
wendung. 348.
Wird die aus einem gegenseitigen
Vertrage dem einen T. obliegende
Leistung infolge eines Umstandes un-
möglich, den weder er noch der andere
T. zu vertreien hat, so verliert er
den Anspruch auf die Gegenleistung;
bei teilweiser Unmöglichkeit mindert
sich die Gegenleistung nach Maßgabe
der §§ 472, 473.
Verlangt der andere T. nach § 281
Herausgabe des für den geschuldeten
Gegenstand erlangten Ersatzes oder
der Abtretung des Ersatzanspruchs, so
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet;