Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
8 
319 
Erklärung gegenüber einem der Ver- 
tragschließenden. 
Die Anfechtung der getroffenen Be- 
stimmung wegen Irrtums, Drohung 
oder arglistiger Täuschung steht nur 
den Vertragschließenden zu; Anfech- 
lungsgegner ist der andere T. Die 
Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, 
nachdem der Arfechtungsberechtigte 
von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis 
erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, 
wenn dreißig Jahre verstrichen sind, 
nachdem die Bestimmung getroffen 
worden ist. 
Soll der Dritte die Leistung nach 
billigem Ermessen bestimmen, so ist 
die getroffene Bestimmung für die 
Vertragschließenden nicht verbindlich, 
wenn sie offenbar unbillig ist. Die 
Bestimmung erfolgt in diesem Falle 
durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn 
der Dritte die Bestimmung nicht 
treffen kann oder will oder wenn er 
sie ver zögert. 
Soll der Dritte die Bestimmung 
nach freiem Belieben treffen, so ist 
der Vertrag unwirksam, wenn der 
Dritte die Bestimmung nicht treffen 
kann oder will oder wenn er sie 
verzögert. 
320 —327 Gegenseitiger Vertrag. 
320 Wer aus einem gegenseitigen Vertrage 
verpflichtet ist, kann die ihm ob- 
liegende Leistung bis zur Bewirkung 
der Gegenleistung verweigern, es sei 
denn, daß er vorzuleisten verpflichtet 
ist. Hat die Leistung an mehrere zu 
erfolgen, so kann dem einzelnen der 
ihm gebührende T. bis zur Bewir- 
kung der ganzen Gegenleistung ver- 
weigert werden. Die Vorschrift des 
§ 273 Abs. 3 findet keine Anwen- 
dung. 
Ist von der einen Seite teilweise 
geleistet worden, so kann die Gegen- 
leistung insoweit nicht verweigert 
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321 
323 
Teil 
werden, als die Verweigerung nach 
den Umständen, insbesondere wegen 
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des 
rückständigen T. gegen Treu und 
Glauben verstoßen würde. 348. 
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage 
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn 
nach dem Abschlusse des Vertrages in 
den Vermögensverhältnissen des an- 
deren T. eine wesentliche Verschlech- 
terung eintritt, durch die der Anspruch 
auf die Gegenleistung gefährdet wird, 
die ihm obliegende Leistung verweigern, 
bis die Gegenleistung bewirkt oder 
Sicherheit für sie geleistet wird. 
Erhebt aus einem gegenseitigen Ver- 
trage der eine T. Klage auf die ihm 
geschuldete Leistung, so hat die 
Geltendmachung des dem anderen T. 
zustehenden Rechtes, die Leistung bis 
zur Bewirkung der Gegenleistung zu 
verweigern, nur die Wirkung, daß 
der andere T. zur Erfüllung Zug 
um Zug zu verurteilen ist. 
Hat der klagende T. vorzuleisten, 
so kann er, wenn der andere T. im 
Verzuge der Annahme ist, auf 
Leistung nach Empfang der Gegen- 
leistung klagen. 
Auf die Zwangsvollstreckung findet 
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 An- 
wendung. 348. 
Wird die aus einem gegenseitigen 
Vertrage dem einen T. obliegende 
Leistung infolge eines Umstandes un- 
möglich, den weder er noch der andere 
T. zu vertreien hat, so verliert er 
den Anspruch auf die Gegenleistung; 
bei teilweiser Unmöglichkeit mindert 
sich die Gegenleistung nach Maßgabe 
der §§ 472, 473. 
Verlangt der andere T. nach § 281 
Herausgabe des für den geschuldeten 
Gegenstand erlangten Ersatzes oder 
der Abtretung des Ersatzanspruchs, so 
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet;
	        
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