Vater —
8 jährigen Mündels sind nicht berechtigt,
Anordnungen über die Einsetzung und
Aufhebung eines Familienrats oder
über die Mitgliedschaft zu treffen. 1897.
1912 Die Fürsorge für zukünftige Rechte
eines Kindes steht dem V. oder der
Mutter zu, wenn das Kind, falls es
bereits geboren wäre, unter elterlicher
Gewalt stehen würde.
Wohnsitz.
11 Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz
des V.
Vaterschaft.
1305 Ehe f. Vater — Ehe.
Art.
%% Einführungsgesetz s.E.G. — E.G.
8 Verwandtschaft.
1701, 1720 s. Vater — Verwandtschaft.
1718 Wer seine V. nach der Geburt des
Kindes in einer öffentlichen Urkunde
anerkennt, kann sich nicht darauf be-
rufen, daß ein anderer der Mutter
innerhalb der Empfängniszeit beige-
wohnt habe.
Vormundschaft.
Wird der Mündel durch nachfolgende
Ehe legitimiert, so endigt die Vor-
mundschaft erst dann, wenn die V.
des Ehemanns durch ein zwischen
ihm und dem Mündel ergangenes
Urteil rechtskräftig festgestellt ist oder
die Aufhebung der Vormundschaft
von dem Vormundschaftsgericht ange-
ordnet wird.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Aufhebung anzuordnen, wenn es die
Voraussetzungen der Legitimation für
vorhanden erachtet. Solange der
Ehemann lebt, soll die Aufhebung
nur angeordnet werden, wenn er die
V. anerkannt hat oder wenn er an
der Abgabe einer Erklärung dauernd
verhindert oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
1899 s. Vater — Verwandtschaft 1701.
1883
140 —
Veränderung
Verabredung.
8 Vertrag.
154 Ist eine Beurkundung des beab-
sichtigten Vertrags verabredet worden,
so ist im Zweifel der Vertrag nicht
geschlossen, bis die Beurkundung er-
folgt ist.
Verabreichung.
Verjährung.
196 Verjährung von Ansprüchen der-
jenigen, die Speisen und Getränke
gewerbsmäßig verabreichen s. Ver-
Jährung — Verjährung.
Veränderung.
Dienstbarkeit s. Niessbrauch —
Nießbrauch 1037, 1050, 1057.
Erbe s. Gemeinschaft 745.
Gemeinschaft.
745 Eine wesentliche V. des gemeinschaft-
lichen Gegenstandes kann nicht be-
schlossen oder verlangt werden. 741.
Kauf.
498 V. einer verkauften Sache vor Aus-
übung des Wiederkaufsrechts s. Kauf
— Kauf.
Leihe.
602, 606 V. einer geliehenen Sache s.
Leihe — Leihe.
Miete.
548, 558 V. der gemieteten Sache s. Miete
— Miete.
Nießbrauch.
1037, 1050, 1057 V. der mit einem Nieß-
brauch belasteten Sache s. Niess-
brauch — Nießbrauch.
Pfandrecht.
1226 V. des Pfandes s. Pflandrecht —
Pfandrecht.
Sachen.
93 Bestandteile einer Sache, die von-
einander nicht getrennt werden können,
ohne daß der eine oder der andere
zerstört oder in seinem Wesen ver-
ändert wird (wesentliche Bestandteile),
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