Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vater — 
8 jährigen Mündels sind nicht berechtigt, 
Anordnungen über die Einsetzung und 
Aufhebung eines Familienrats oder 
über die Mitgliedschaft zu treffen. 1897. 
1912 Die Fürsorge für zukünftige Rechte 
eines Kindes steht dem V. oder der 
Mutter zu, wenn das Kind, falls es 
bereits geboren wäre, unter elterlicher 
Gewalt stehen würde. 
Wohnsitz. 
11 Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz 
des V. 
Vaterschaft. 
1305 Ehe f. Vater — Ehe. 
Art. 
%% Einführungsgesetz s.E.G. — E.G. 
8 Verwandtschaft. 
1701, 1720 s. Vater — Verwandtschaft. 
1718 Wer seine V. nach der Geburt des 
Kindes in einer öffentlichen Urkunde 
anerkennt, kann sich nicht darauf be- 
rufen, daß ein anderer der Mutter 
innerhalb der Empfängniszeit beige- 
wohnt habe. 
Vormundschaft. 
Wird der Mündel durch nachfolgende 
Ehe legitimiert, so endigt die Vor- 
mundschaft erst dann, wenn die V. 
des Ehemanns durch ein zwischen 
ihm und dem Mündel ergangenes 
Urteil rechtskräftig festgestellt ist oder 
die Aufhebung der Vormundschaft 
von dem Vormundschaftsgericht ange- 
ordnet wird. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Aufhebung anzuordnen, wenn es die 
Voraussetzungen der Legitimation für 
vorhanden erachtet. Solange der 
Ehemann lebt, soll die Aufhebung 
nur angeordnet werden, wenn er die 
V. anerkannt hat oder wenn er an 
der Abgabe einer Erklärung dauernd 
verhindert oder sein Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist. 
1899 s. Vater — Verwandtschaft 1701. 
1883 
140 — 
  
Veränderung 
Verabredung. 
8 Vertrag. 
154 Ist eine Beurkundung des beab- 
sichtigten Vertrags verabredet worden, 
so ist im Zweifel der Vertrag nicht 
geschlossen, bis die Beurkundung er- 
folgt ist. 
Verabreichung. 
Verjährung. 
196 Verjährung von Ansprüchen der- 
jenigen, die Speisen und Getränke 
gewerbsmäßig verabreichen s. Ver- 
Jährung — Verjährung. 
Veränderung. 
Dienstbarkeit s. Niessbrauch — 
Nießbrauch 1037, 1050, 1057. 
Erbe s. Gemeinschaft 745. 
Gemeinschaft. 
745 Eine wesentliche V. des gemeinschaft- 
lichen Gegenstandes kann nicht be- 
schlossen oder verlangt werden. 741. 
Kauf. 
498 V. einer verkauften Sache vor Aus- 
übung des Wiederkaufsrechts s. Kauf 
— Kauf. 
Leihe. 
602, 606 V. einer geliehenen Sache s. 
Leihe — Leihe. 
Miete. 
548, 558 V. der gemieteten Sache s. Miete 
— Miete. 
Nießbrauch. 
1037, 1050, 1057 V. der mit einem Nieß- 
brauch belasteten Sache s. Niess- 
brauch — Nießbrauch. 
Pfandrecht. 
1226 V. des Pfandes s. Pflandrecht — 
Pfandrecht. 
Sachen. 
93 Bestandteile einer Sache, die von- 
einander nicht getrennt werden können, 
ohne daß der eine oder der andere 
zerstört oder in seinem Wesen ver- 
ändert wird (wesentliche Bestandteile), 
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