Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Veräußerung 
8 
1643 
1644 
1653 
1822 
1824 
bei demjenigen, welcher den Gegen- 
stand infolge der Verfügung erlangt 
hat, die Voraussetzungen des 8 351 
oder des § 352 eingetreten sind. 
Einer Verfügung des Berechtigten 
steht eine Verfügung gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder 
der Arrestvollziehung oder durch den 
Konkursverwalter erfolgt. 327. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1822. 
Der Vater kann Gegenstände, zu deren 
V. die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts erforderlich ist, dem 
ehelichen Kinde nicht ohne diese Ge- 
nehmigung zur Erfüllung eines von 
dem Kinde geschlossenen Vertrags oder 
zu freier Verfügung überlassen. 
Der Vater des ehelichen Kindes darf 
verbrauchbare Sachen, die zu dem 
seiner Nutznießung unterliegenden 
Vermögen gehören, für sich veräußern 
oder verbrauchen, Geld jedoch nur 
mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts. Macht der Vater von dieser 
Befugnis Gebrauch, so hat er den 
Wert der Sachen nach der Beendigung 
der Nutznießung zu ersetzen; der Ersatz 
ist schon vorher zu leisten, wenn die 
ordnungsmäßige Verwaltung des Ver- 
mögens es erfordert. 1642, 1659. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
3. zu einem Vertrage, der auf den 
entgeltlichen Erwerb oder die V. 
eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, 
sowie zu einem Gesellschaftsver- 
trage, der zum Betrieb eines Er- 
werbsgeschäfts eingegangen wird. 
1812, 1827. 
Der Vormund kann Gegenstände, zu 
deren V. die Genehmigung des Gegen- 
vormundes oder des Vormundschafts- 
150 
  
8 
888 
Verband 
gerichts erforderlich ist, dem Mündel 
nicht ohne diese Genehmigung zur 
Erfüllung eines von diesem ge- 
schlossenen Vertrags oder zu freier 
Verfügung überlassen. 
Veräusserungsverbet. 
Grundstück. 
Soweit der Erwerb eines eingetragenen 
Rechtes oder eines Rechtes an einem 
solchen Rechte gegenüber demjenigen, 
zu dessen Gunsten die Vormerkung 
besteht, unwirksam ist, kann dieser 
von dem Erwerber die Zustimmung 
zu der Eintragung oder der Löschung 
verlangen, die zur Verwirklichung des 
durch die Vormerkung gesicherten An- 
spruchs erforderlich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der An- 
spruch durch ein V. gesichert ist. 
Willenserklärung. 
135 Verstößt die Verfügung über einen 
Gegenstand gegen ein g. V., das nur 
den Schutz bestimmter Personen be- 
zweckt, so ist sie nur diesen Personen 
gegenüber unwirksam. Der rechts- 
geschäftlichen Verfügung steht eine 
Verfügung gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder der Arrest- 
vollziehung erfolgt. 
Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden ent- 
sprechende Anwendung. 136. 
136 Ein V., das von einem Gericht oder 
Art. 
77, 
72 
160 
von einer anderen Behörde innerhalb 
ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht 
einem g. V. der im § 135 bezeichneten 
Art gleich. 
Verdand. 
Einführungsgesetz. 
707. 767 s. E.G. – E.G. 
s. Handlung — Handlung § 835. 
. Erblasser — Testament § 2249.
	        
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