Veräußerung
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1643
1644
1653
1822
1824
bei demjenigen, welcher den Gegen-
stand infolge der Verfügung erlangt
hat, die Voraussetzungen des 8 351
oder des § 352 eingetreten sind.
Einer Verfügung des Berechtigten
steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt. 327.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1822.
Der Vater kann Gegenstände, zu deren
V. die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts erforderlich ist, dem
ehelichen Kinde nicht ohne diese Ge-
nehmigung zur Erfüllung eines von
dem Kinde geschlossenen Vertrags oder
zu freier Verfügung überlassen.
Der Vater des ehelichen Kindes darf
verbrauchbare Sachen, die zu dem
seiner Nutznießung unterliegenden
Vermögen gehören, für sich veräußern
oder verbrauchen, Geld jedoch nur
mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts. Macht der Vater von dieser
Befugnis Gebrauch, so hat er den
Wert der Sachen nach der Beendigung
der Nutznießung zu ersetzen; der Ersatz
ist schon vorher zu leisten, wenn die
ordnungsmäßige Verwaltung des Ver-
mögens es erfordert. 1642, 1659.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
3. zu einem Vertrage, der auf den
entgeltlichen Erwerb oder die V.
eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist,
sowie zu einem Gesellschaftsver-
trage, der zum Betrieb eines Er-
werbsgeschäfts eingegangen wird.
1812, 1827.
Der Vormund kann Gegenstände, zu
deren V. die Genehmigung des Gegen-
vormundes oder des Vormundschafts-
150
8
888
Verband
gerichts erforderlich ist, dem Mündel
nicht ohne diese Genehmigung zur
Erfüllung eines von diesem ge-
schlossenen Vertrags oder zu freier
Verfügung überlassen.
Veräusserungsverbet.
Grundstück.
Soweit der Erwerb eines eingetragenen
Rechtes oder eines Rechtes an einem
solchen Rechte gegenüber demjenigen,
zu dessen Gunsten die Vormerkung
besteht, unwirksam ist, kann dieser
von dem Erwerber die Zustimmung
zu der Eintragung oder der Löschung
verlangen, die zur Verwirklichung des
durch die Vormerkung gesicherten An-
spruchs erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der An-
spruch durch ein V. gesichert ist.
Willenserklärung.
135 Verstößt die Verfügung über einen
Gegenstand gegen ein g. V., das nur
den Schutz bestimmter Personen be-
zweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechts-
geschäftlichen Verfügung steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrest-
vollziehung erfolgt.
Die Vorschriften zu Gunsten der-
jenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
sprechende Anwendung. 136.
136 Ein V., das von einem Gericht oder
Art.
77,
72
160
von einer anderen Behörde innerhalb
ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht
einem g. V. der im § 135 bezeichneten
Art gleich.
Verdand.
Einführungsgesetz.
707. 767 s. E.G. – E.G.
s. Handlung — Handlung § 835.
. Erblasser — Testament § 2249.