Verderben
Art.
7765
Verderben.
Einführungsgesetz s.E.G. — E.G.
Verein.
Einführungsgesetz.
760,. 99, — 766 s. E.G. E.G.
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s. Verein §8§ 25—53.
Juristische Personen des öffent-
lichen Rechts s. Verein 31, 42.
Stiftung.
s. Verein 26—31, 42.
s. Verein 46—53.
Verein §§ 21—79.
21—54 Allgemeine Vorschriften.
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Ein V. dessen Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
richtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Vereins-
register des zuständigen Amtsgerichts.
55.
Ein V. dessen Zweck auf einen wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, erlangt in Ermangelung be-
sonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch staatliche Ver-
leihung. Die Verleihung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete
der V. seinen Sitz hat.
Einem V. der seinen Sitz nicht in
einem Bundesstaate hat, kann in Er-
mangelung besonderer reichsgesetzlicher
Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Be-
schluß des Bundesrats verliehen werden.
Als Sitz eines V. gilt, wenn nicht
ein anderes bestimmt ist, der Ort,
an welchem die Verwaltung geführt
wird.
Die Verfassung eines rechtsfähigen V.
wird, soweit sie nicht auf den nach-
folgenden Vorschriften beruht, durch
die Vereinssatzung bestimmt.
Der V. muß einen Vorstand haben.
Der Vorstand kann aus mehreren
Personen bestehen.
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Verein
Der Vorstand vertritt den V. ge-
richtlich und außergerichtlich; er hat
die Stellung eines g. Vertreters. Der
Umfang seiner Vertretungsmacht kann
durch die Satzung mit Wirkung gegen
Dritte beschränkt werden.
Die Bestellung des Vorstandes eines
V. erfolgt durch Beschluß der Mit-
gliederversammlung.
Die Bestellung ist jederzeit wider-
ruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die. vertragsmäßige Vergütung. Die.
Widerruflichkeit kann durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, daß
ein wichtiger Grund für den Wider-
ruf vorliegt; ein solcher Grund ist
insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Auf die Geschäftsführung des Vor-
standes finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 464
bis 670 entsprechende Anwendung. 40.
Besteht der Vorstand eines V. aus
mehreren Personen, so erfolgt die
Beschlußfassung nach den für die Be-
schlüsse der Mitglieder des V. gel-
tenden Vorschriften der §8 32, 34.
Ist eine Willenserklärung dem V.
gegenüber abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Mitgliede
des Vorstandes. 40, 64, 70.
Soweit die erforderlichen Mitglieder
des Vorstandes eines V. fehlen, sind
sie in dringenden Fällen für die Zeit
bis zur Hebung des Mangels auf
Antrag eines Beteiligten von dem
Amtsgerichte zu bestellen, in dessen
Bezirke der V. seinen Sitz hat.
Durch die Satzung eines V. kann
bestimmt werden, daß neben dem
Vorstande für gewisse Geschäfte be-
sondere Vertreter zu bestellen sind.
Die Vertretungsmacht eines solchen
Vertreters erstreckt sich im Zweifel
auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm