Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verderben 
Art. 
7765 
Verderben. 
Einführungsgesetz s.E.G. — E.G. 
Verein. 
Einführungsgesetz. 
760,. 99, — 766 s. E.G. E.G. 
767 
89 
86 
88 
s. Verein §8§ 25—53. 
Juristische Personen des öffent- 
lichen Rechts s. Verein 31, 42. 
Stiftung. 
s. Verein 26—31, 42. 
s. Verein 46—53. 
Verein §§ 21—79. 
21—54 Allgemeine Vorschriften. 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
Ein V. dessen Zweck nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- 
richtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit 
durch Eintragung in das Vereins- 
register des zuständigen Amtsgerichts. 
55. 
Ein V. dessen Zweck auf einen wirt- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet 
ist, erlangt in Ermangelung be- 
sonderer reichsgesetzlicher Vorschriften 
Rechtsfähigkeit durch staatliche Ver- 
leihung. Die Verleihung steht dem 
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete 
der V. seinen Sitz hat. 
Einem V. der seinen Sitz nicht in 
einem Bundesstaate hat, kann in Er- 
mangelung besonderer reichsgesetzlicher 
Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Be- 
schluß des Bundesrats verliehen werden. 
Als Sitz eines V. gilt, wenn nicht 
ein anderes bestimmt ist, der Ort, 
an welchem die Verwaltung geführt 
wird. 
Die Verfassung eines rechtsfähigen V. 
wird, soweit sie nicht auf den nach- 
folgenden Vorschriften beruht, durch 
die Vereinssatzung bestimmt. 
Der V. muß einen Vorstand haben. 
Der Vorstand kann aus mehreren 
Personen bestehen. 
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29 
30 
Verein 
Der Vorstand vertritt den V. ge- 
richtlich und außergerichtlich; er hat 
die Stellung eines g. Vertreters. Der 
Umfang seiner Vertretungsmacht kann 
durch die Satzung mit Wirkung gegen 
Dritte beschränkt werden. 
Die Bestellung des Vorstandes eines 
V. erfolgt durch Beschluß der Mit- 
gliederversammlung. 
Die Bestellung ist jederzeit wider- 
ruflich, unbeschadet des Anspruchs auf 
die. vertragsmäßige Vergütung. Die. 
Widerruflichkeit kann durch die Satzung 
auf den Fall beschränkt werden, daß 
ein wichtiger Grund für den Wider- 
ruf vorliegt; ein solcher Grund ist 
insbesondere grobe Pflichtverletzung 
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen 
Geschäftsführung. 
Auf die Geschäftsführung des Vor- 
standes finden die für den Auftrag 
geltenden Vorschriften der §§ 464 
bis 670 entsprechende Anwendung. 40. 
Besteht der Vorstand eines V. aus 
mehreren Personen, so erfolgt die 
Beschlußfassung nach den für die Be- 
schlüsse der Mitglieder des V. gel- 
tenden Vorschriften der §8 32, 34. 
Ist eine Willenserklärung dem V. 
gegenüber abzugeben, so genügt die 
Abgabe gegenüber einem Mitgliede 
des Vorstandes. 40, 64, 70. 
Soweit die erforderlichen Mitglieder 
des Vorstandes eines V. fehlen, sind 
sie in dringenden Fällen für die Zeit 
bis zur Hebung des Mangels auf 
Antrag eines Beteiligten von dem 
Amtsgerichte zu bestellen, in dessen 
Bezirke der V. seinen Sitz hat. 
Durch die Satzung eines V. kann 
bestimmt werden, daß neben dem 
Vorstande für gewisse Geschäfte be- 
sondere Vertreter zu bestellen sind. 
Die Vertretungsmacht eines solchen 
Vertreters erstreckt sich im Zweifel 
auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm
	        
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