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Eingetragene Vereine §8 55
bis 79.
Die Eintragung eines V. der im S#
21 bezeichneten Art in das Vereins-
register hat bei dem Amtsgerichte zu
geschehen, in dessen Bezirke der V.
seinen Sitz hat.
Die Eintragung eines V. soll nur
erfolgen, wenn die Zahl der Mit-
glieder mindestens sieben beträgt. 60.
Die Satzung eines einzutragenden V.
muß den Zweck, den Namen und den
Sitz des V. enthalten und ergeben,
daß der V. eingetragen werden soll.
Der Name soll sich von den Namen
der an demselben Orte oder in der-
selben Gemeinde bestehenden einge-
tragenen V. deutlich unterscheiden. 60.
Die Satzung eines eingetragenen V.
soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt
der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge
von den Mitgliedern zu leisten
sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen unter
denen die Mitgliederversammlung
zu berufen ist, über die Form der
Berufung und über die Beur-
kundung der Beschlüsse. 60.
Der Vorstand hat den V. zur Ein-
tragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. Die Satzung in Urschrift und Ab-
schrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über
die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von mindestens
sieben Mitgliedern unterzeichnet sein
und die Angabe des Tages der Er-
richtung enthalten. 60.
Die Anmelvung des V. zur Eintragung
ist, wenn den Erfordernissen der §8 56
bis 59 nicht genügt ist, von dem Amts-
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gericht unter Angabe der Gründe zu-
rückzuweisen. "
Gegen einen zurückweisenden Be-
schluß findet die sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung statt. 71.
Wird die Anmeldung des V. zur Ein-
tragung zugelassen, so hat das Amts-
gericht sie der zuständigen Verwaltungs-
behörde mitzuteilen.
Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung Einspruch erheben, wenn
der V. nach dem öffentlichen Vereins-
recht unerlaubt ist oder verboten wer-
den kann oder wenn er einen prlitischen,
sozialpolitischen oder religiösen Zweck
verfolgt. 71.
Erhebt die Verwaltungsbehörde Ein-
spruch gegen die Eintragung des V.,
so hat das Amtsgericht den Einspruch
dem Vorstande mitzuteilen.
Der Einspruch kann im Wege des
Verwaltungsstreitverfahrens oder, woa
ein solches nicht besteht, im Wege des
Rekurses nach Maßgabe der §8§ 20,
21 der Gewerbeordnung angefochten
werden. 71.
Die Eintragung des V. darf, sofern
nicht die Verwaltungsbehörde dem
Amtsgerichte mitteilt, daß Einspruch
nicht erhoben werde, erst erfolgen,
wenn seit der Mitteilung der An-
meldung an die Verwaltungsbehörde
sechs Wochen verstrichen sind und Ein-
spruch nicht erhoben oder wenn der
erhobene Einspruch endgültig aufge-
hoben ist. 71.
Bei der Eintragung eines V. sind der
Name und der Sitz des V., der Tag
der Errichtung der Satzung sowie die
Mitglieder des Vorstandes im Vereins-
register anzugeben. Bestimmungen, die
den Umfang der Vertretungsmacht des
Vorstandes beschränken oder die Be-
schlußfassung des Vorstandes, ab-
weichend von der Vorschrift des § 28