Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Abs. 1, regeln, sind gleichfalls einzu- 
tragen. 71. 
Mit der Eintragung erhält der Name 
des V. den Zusatz „eigetragener V.“ 
Das Amtsgericht hat die Eintragung 
des V. durch das für seine Bekannt- 
machungen bestimmte Blatt zu ver- 
öffentlichen. 
Die Urschrift der Satzung ist mit 
der Bescheinigung der Eintragung zu 
versehen und zurückzugeben. Die Ab- 
schrift wird von dem Amtsgerichte be- 
glaubigt und mit den übrigen Schrift- 
stücken aufbewahrt. 71. 
Jede Anderung des Vorstandes eines 
eingetragenen V. sowie die erneute 
Bestellung eines Vorstandsmitglieds 
ist von dem Vorstande zur Eintragung 
anzumelden. Der Anmeldung ist eine 
Abschrift der Urkunde über die Ande- 
rung oder die erneute Bestellung bei- 
zufügen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter 
Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts- 
wegen. 78. 
Wird zwischen den bisherigen Mit- 
gliedern des Vorstandes eines ein- 
getragenen V. und einem Dritten ein 
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann 
die Anderung des Vorstandes dem 
Dritten nur entgegengesetzt werden, 
wenn sie zur Zeit der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts im Vereinsregister ein- 
getragen oder dem Dritten bekannt 
ist. Ist die Anderung eingetragen, so 
braucht der Dritte sie nicht gegen sich 
gelten zu lassen, wenn er sie nicht 
kennt, seine Unkenntnis auch nicht 
auf Fahrlässigkeit beruht. 70. 
Der Nachweis, daß der Vorstand eines 
eingetragenen V. aus den im Register 
eingetragenen Personen besteht, wird 
Behörden gegenüber durch ein Zeug- 
nis des Amtsgerichts über die Ein- 
tragung geführt. 
70 Die Vorschriften des § 68 gelten auch 
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für Bestimmungen, die den Umfang 
der Vertretungsmacht des Vorstandes 
eines eingetragenen V. beschränken 
oder die Beschlußfassung des Vor- 
standes abweichend von der Vorschrift 
des § 28 Abs. 1 regeln. 
Anderungen der Satzung eines ein- 
getragenen V. bedürfen zu ihrer 
Wirksamkeit der Eintragung in das 
Vereinsregister. Die Anderung ist 
von dem Vorstande zur Eintragung 
anzumelden. Der Anmeldung ist der 
die Anderung enthaltende Beschluß 
in Urschrift und Abschrift beizufügen. 
Die Vorschriften der 88 60—64 
und des § 66 Abs. 2 finden ent- 
sprechende Anwendung. 78. 
Der Vorstand eines eingetragenen 
V. hat dem Amtsgericht auf dessen 
Verlangen jederzeit ein Verzeichnis 
der Vereinsmitglieder einzureichen. 78. 
Sinkt die Zahl der Mitglieder eines 
eingetragenen V. unter drei herab, 
so hat das Amtsgericht auf Antrag 
des Vorstandes und, wenn der An- 
trag nicht binnen drei Monaten ge- 
stellt wird, von Amtswegen nach 
Anhörung des Vorstandes dem V. 
die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Der 
Beschluß ist dem V. zuzustellen. 
Gegen den Beschluß findet die so- 
fortige Beschwerde nach den Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung statt. 
Der V. verliert die Rechtsfähigkeit 
mit der Rechtskraft des Beschlusses. 
Die Auflösung des eingetragenen V. 
sowie die Entziehung der Rechts- 
fähigkeit ist in das Vereinsregister 
einzutragen. Im Falle der Er- 
öffnung des Konkurses unterbleibt 
die Eintragung. 
Wird der V. durch Beschluß der 
Mitgliederversammlung oder durch 
den Ablauf der für die Dauer des 
V. bestimmten Zeit aufgelöst, so hat 
der Vorstand die Auflösung zur Ein- 
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