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Abs. 1, regeln, sind gleichfalls einzu-
tragen. 71.
Mit der Eintragung erhält der Name
des V. den Zusatz „eigetragener V.“
Das Amtsgericht hat die Eintragung
des V. durch das für seine Bekannt-
machungen bestimmte Blatt zu ver-
öffentlichen.
Die Urschrift der Satzung ist mit
der Bescheinigung der Eintragung zu
versehen und zurückzugeben. Die Ab-
schrift wird von dem Amtsgerichte be-
glaubigt und mit den übrigen Schrift-
stücken aufbewahrt. 71.
Jede Anderung des Vorstandes eines
eingetragenen V. sowie die erneute
Bestellung eines Vorstandsmitglieds
ist von dem Vorstande zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist eine
Abschrift der Urkunde über die Ande-
rung oder die erneute Bestellung bei-
zufügen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter
Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts-
wegen. 78.
Wird zwischen den bisherigen Mit-
gliedern des Vorstandes eines ein-
getragenen V. und einem Dritten ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann
die Anderung des Vorstandes dem
Dritten nur entgegengesetzt werden,
wenn sie zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts im Vereinsregister ein-
getragen oder dem Dritten bekannt
ist. Ist die Anderung eingetragen, so
braucht der Dritte sie nicht gegen sich
gelten zu lassen, wenn er sie nicht
kennt, seine Unkenntnis auch nicht
auf Fahrlässigkeit beruht. 70.
Der Nachweis, daß der Vorstand eines
eingetragenen V. aus den im Register
eingetragenen Personen besteht, wird
Behörden gegenüber durch ein Zeug-
nis des Amtsgerichts über die Ein-
tragung geführt.
70 Die Vorschriften des § 68 gelten auch
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für Bestimmungen, die den Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstandes
eines eingetragenen V. beschränken
oder die Beschlußfassung des Vor-
standes abweichend von der Vorschrift
des § 28 Abs. 1 regeln.
Anderungen der Satzung eines ein-
getragenen V. bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister. Die Anderung ist
von dem Vorstande zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist der
die Anderung enthaltende Beschluß
in Urschrift und Abschrift beizufügen.
Die Vorschriften der 88 60—64
und des § 66 Abs. 2 finden ent-
sprechende Anwendung. 78.
Der Vorstand eines eingetragenen
V. hat dem Amtsgericht auf dessen
Verlangen jederzeit ein Verzeichnis
der Vereinsmitglieder einzureichen. 78.
Sinkt die Zahl der Mitglieder eines
eingetragenen V. unter drei herab,
so hat das Amtsgericht auf Antrag
des Vorstandes und, wenn der An-
trag nicht binnen drei Monaten ge-
stellt wird, von Amtswegen nach
Anhörung des Vorstandes dem V.
die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Der
Beschluß ist dem V. zuzustellen.
Gegen den Beschluß findet die so-
fortige Beschwerde nach den Vor-
schriften der Civilprozeßordnung statt.
Der V. verliert die Rechtsfähigkeit
mit der Rechtskraft des Beschlusses.
Die Auflösung des eingetragenen V.
sowie die Entziehung der Rechts-
fähigkeit ist in das Vereinsregister
einzutragen. Im Falle der Er-
öffnung des Konkurses unterbleibt
die Eintragung.
Wird der V. durch Beschluß der
Mitgliederversammlung oder durch
den Ablauf der für die Dauer des
V. bestimmten Zeit aufgelöst, so hat
der Vorstand die Auflösung zur Ein-
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