Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vereinbarung 
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die Lehrlinge bestrittenen Auslagen. 
201. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Klageerhebung dauert fort, bis 
der Prozeß rechtskräftig entschieden 
oder anderweit erledigt ist. 
Gerät der Prozeß infolge einer 
V. oder dadurch, daß er nicht betrieben 
wird, in Stillstand, so endigt die 
Unterbrechung mit der letzten Prozeß- 
handlung der Parteien oder des 
Gerichts. 214, 215, 219, 220. 
Vertrag. 
Solange nicht die Parteien sich über 
alle Punkte eines Vertrags geeinigt 
haben, über die nach der Erklärung 
auch nur einer Partei eine V. ge- 
troffen werden soll, ist im Zweifel 
der Vertrag nicht geschlossen. Die 
Verständigung über einzelne Punkte 
ist auch dann nicht bindend, wenn 
eine Aufzeichnung stattgefunden hat. 
Ist eine Beurkundung des beab- 
sichtigten Vertrags verabredet worden, 
so ist im Zweifel der Vertrag nicht 
geschlossen, bis die Beurkundung er- 
folgt ist. 
155 Haben sich die Parteien bei einem 
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Vertrage, den sie als geschlossen an- 
sehen, über einen Punkt, über den 
eine V. getroffen werden sollte, in 
Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das 
Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, 
daß der Vertrag auch ohne eine 
Bestimmung über diesen Punkt ge- 
schlossen sein würde. 
Erklärt das G. das Versprechen einer 
Leistung für unwirksam, so ist auch 
die für den Fall der Nichterfüllung 
des Versprechens getroffene V. einer 
Strafe unwirksam, selbst wenn die 
Parteien die Unwirksamkeit des Ver- 
sprechens gekannt haben. 
Ist für die Ausübung des Rücktritts- 
rechts von einem Vertrage eine Frist 
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689, 
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Vereinbarung 
nicht vereinbart, so kann dem Be- 
rechtigten von dem anderen Teile für 
die Ausübung eine angemessene Frist 
bestimmt werden. Das Räcktrittsrecht 
erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor 
dem Ablaufe der Frist erklärt wird. 
327. 
Ist in einem gegenseitigen Vertrage 
vereinbart, daß die Leistung des einen 
Teiles genau zu einer festbestimmten 
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten 
Frist bewirkt werden soll, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß der andere 
Teil zum Rücktritte berechtigt sein 
soll, wenn die Leistung nicht zu der 
bestimmten Zeit oder innerhalb der 
bestimmten Frist erfolgt. 
Verwahrung. 
699 V. einer Vergütung für die 
Aufbewahrung einer hinterlegten Sache 
s. Verwahrung — Verwahrung. 
Anderung der vereinbarten Art der 
Aufbewahrung s. Verwahrung — 
Verwahrung. 
700 Werden vertretbare Sachen in der 
Art hinterlegt, daß das Eigentum auf 
den Verwahrer übergehen und dieser 
verpflichtet sein soll, Sachen von 
gleicher Art, Güte und Menge zurück- 
zugewähren, so finden die Vorschriften 
über das Darlehen Anwendung. Ge- 
stattet der Hinterleger dem Verwahrer, 
hinterlegte vertretbare Sachen zu ver- 
brauchen, so finden die Vorschriften 
über das Darlehen von dem Zeitpunkt 
an Anwendung, in welchem der Ver- 
wahrer sich die Sachen aneignet. In 
beiden Fällen bestimmen sich jedoch 
Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel 
nach den Vorschriften über den Ver- 
wahrungsvertrag. 
Bei der Hinterlegung von Wert- 
papieren ist eine V. der im Abs. 1 
bezeichneten Art nur giltig, wenn sie 
ausdrücklich getroffen wird.
	        
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