Vereinbarung
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die Lehrlinge bestrittenen Auslagen.
201.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Klageerhebung dauert fort, bis
der Prozeß rechtskräftig entschieden
oder anderweit erledigt ist.
Gerät der Prozeß infolge einer
V. oder dadurch, daß er nicht betrieben
wird, in Stillstand, so endigt die
Unterbrechung mit der letzten Prozeß-
handlung der Parteien oder des
Gerichts. 214, 215, 219, 220.
Vertrag.
Solange nicht die Parteien sich über
alle Punkte eines Vertrags geeinigt
haben, über die nach der Erklärung
auch nur einer Partei eine V. ge-
troffen werden soll, ist im Zweifel
der Vertrag nicht geschlossen. Die
Verständigung über einzelne Punkte
ist auch dann nicht bindend, wenn
eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Ist eine Beurkundung des beab-
sichtigten Vertrags verabredet worden,
so ist im Zweifel der Vertrag nicht
geschlossen, bis die Beurkundung er-
folgt ist.
155 Haben sich die Parteien bei einem
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Vertrage, den sie als geschlossen an-
sehen, über einen Punkt, über den
eine V. getroffen werden sollte, in
Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das
Vereinbarte, sofern anzunehmen ist,
daß der Vertrag auch ohne eine
Bestimmung über diesen Punkt ge-
schlossen sein würde.
Erklärt das G. das Versprechen einer
Leistung für unwirksam, so ist auch
die für den Fall der Nichterfüllung
des Versprechens getroffene V. einer
Strafe unwirksam, selbst wenn die
Parteien die Unwirksamkeit des Ver-
sprechens gekannt haben.
Ist für die Ausübung des Rücktritts-
rechts von einem Vertrage eine Frist
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nicht vereinbart, so kann dem Be-
rechtigten von dem anderen Teile für
die Ausübung eine angemessene Frist
bestimmt werden. Das Räcktrittsrecht
erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor
dem Ablaufe der Frist erklärt wird.
327.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des einen
Teiles genau zu einer festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten
Frist bewirkt werden soll, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der andere
Teil zum Rücktritte berechtigt sein
soll, wenn die Leistung nicht zu der
bestimmten Zeit oder innerhalb der
bestimmten Frist erfolgt.
Verwahrung.
699 V. einer Vergütung für die
Aufbewahrung einer hinterlegten Sache
s. Verwahrung — Verwahrung.
Anderung der vereinbarten Art der
Aufbewahrung s. Verwahrung —
Verwahrung.
700 Werden vertretbare Sachen in der
Art hinterlegt, daß das Eigentum auf
den Verwahrer übergehen und dieser
verpflichtet sein soll, Sachen von
gleicher Art, Güte und Menge zurück-
zugewähren, so finden die Vorschriften
über das Darlehen Anwendung. Ge-
stattet der Hinterleger dem Verwahrer,
hinterlegte vertretbare Sachen zu ver-
brauchen, so finden die Vorschriften
über das Darlehen von dem Zeitpunkt
an Anwendung, in welchem der Ver-
wahrer sich die Sachen aneignet. In
beiden Fällen bestimmen sich jedoch
Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel
nach den Vorschriften über den Ver-
wahrungsvertrag.
Bei der Hinterlegung von Wert-
papieren ist eine V. der im Abs. 1
bezeichneten Art nur giltig, wenn sie
ausdrücklich getroffen wird.