Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vereinigung 
8 
1164, 
meinschaftlichen Ausübung des Jagd- 
rechts durch das G. zu einem Ver- 
bande vereinigt, der nicht als solcher 
haftet, so sind sie nach dem Verhält- 
nisse der Größe ihrer Grundstücke für 
Wildschaden ersatzpflichtig. 840. 
Hypothek. 
1173 Der Befriedigung eines Hypo- 
thekengläubigers steht es gleich, wenn 
sich Forderung und Schuld in einer 
Person vereinigen s. Hypothek — 
Hypothek. 
1177—1179 V. der Hypothek mit dem 
49 
425 
49 
Eigentum in einer Person s. Hypethek 
— Hypothek. 
Schuldverhältnis. 
s. Erbe 1991. 
V. der Forderung mit der Schuld: 
1. in der Person eines Gesamt- 
schuldners s. Gesamtschuldner 
— Schuldverhältnis. 
2. in der Person eines Gesamt- 
gläubigers s. Gesamtglänbiger 
— Schuldverhältnis. 
Testament. 
2143 Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten 
2145 
2175 
Art. 
die infolge des Erbfalls durch V. 
von Recht und Verbindlichkeit oder 
von Recht und Belastung erloschenen 
Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. 
s. Erbe 1991. 
Hat der Erblasser eine ihm gegen den 
Erben zustehende Forderung oder hat 
er ein Recht vermacht, mit dem eine 
Sache oder ein Rechl des Erben be- 
lastet ist, so gelten die infolge des 
Erbfalls durch V. von Recht und 
Verbindlichkeit oder von Recht und 
Belastung erloschenen Rechtsverhält- 
nisse in Ansehung des Vermächtnisses 
als nicht erloschen. 
Vereinsorgan. 
Einführungsgesetz. 
b s. Verein — Verein § 45. 
171 
  
Art. 
767 
8 
32 
61 
Art. 
70 
8 
21, 
Art. 
v6 
76•7 
86 
88 
25 
26 
27 
30 
33 
71 
36 
Vereinssatzung 
s. Verein — Verein 88 32, 45. 
Verein 45 s. Verein — Verein. 
Vereinsrecht. 
Verein 74 s. Verein — Verein. 
Vereinsregister. 
Einführungsgesetz s. Verein — 
Verein 8§ 21. 
Verein. 
55, 64, 68, 69, 71, 74—79 s. Verein 
— Verein. 
Vereinssatzung. 
Einführungsgesetz. 
s. Verein — Verein § 45. 
s. Verein — Verein §§ 25—27, 30, 
33, 36, 37, 40, 43, 45, 50. 
Stiftung. 
s. Verein — Verein 26, 27, 30. 
s. Verein — Verein 50. 
Verein. 
Die Verfassung eines rechtsfähigen 
Vereins wird, soweit sie nicht auf 
den nachfolgenden Vorschriften beruht, 
durch die V. bestimmt. 
Der Umfang der Vertretungsmacht 
des Vorstandes eines Vereins kann 
durch die V. mit Wirkung gegen 
Dritte beschränkt werden. 
Beschränkung der Widerruflichkeit der 
Bestellung des Vorstandes eines 
Vereins durch die V. f. Verein — 
Verein. 
Durch die V. kann bestimmt werden, 
daß neben dem Vorstande für gewisse 
Geschäfte besondere Vertreter zu be- 
stellen sind. 
Anderungen der V.: 
1. eines Vereins s. Vereln — Verein. 
2. eines eingetragenen Vereins f. 
Verein — Verein. 
Die Mitgliederversammlung ist in den 
durch die V. bestimmten Fällen so-
	        
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