Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vererblichkeit 
8 
2180 f. Erbe 1952. 
1300 Verlöbnis s. Ubergang — Ver- 
löbnis. 
1098 Vorkaufsrecht s. Kauf 514. 
Verfahren s. auch Aufgebotsverfahren. 
Bürgschaft. 
777 Hat sich der Bürge für eine bestehende 
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit 
verbürgt, so wird er nach dem Ab- 
laufe der bestimmten Zeit frei, wenn 
nicht der Gläubiger die Einziehung 
der Forderung unverzüglich nach Maß- 
gabe des § 772 betreibt, das V. ohne 
wesentliche Verzögerung fortsetzt und 
unverzüglich nach der Beendigung des 
V. dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in 
Anspruch nehme s. Bürge —Bürgschaft. 
Eigentum. 
Die Art der Abmarkung und das V. 
bestimmen sich nach den L.G.; ent- 
halten diese keine Vorschriften, so ent- 
919 
scheidet die Ortsüblichkeit. 924. 
Art. Einführungsgesetz. 
7% 7% %% Ss. E.G. 
— E.G. 
76 s. Verwaltungsbehörde — Verein 
8 44. 
8 Kauf. 
477 Beantragt der Käufer gerichtliche Be- 
weisaufnahme zur Sicherung des Be- 
weises, so wird die Verjährung des 
Anspruchs auf Wandelung oder Min- 
derung oder auf Schadensersatz unter- 
brochen. Die Unterbrechung dauert 
bis zur Beendigung des V. fort. 
Die Vorschriften des § 211 Abs. 2 
und des § 212 finden entsprechende- 
Anwendung. 480, 481, 490. 
44 Verein s. Verwaltungsbehörde 
— Verein. 
639 Werkvertrag 651 s. Kauf 477. 
Verfassung. 
Art. Einführungsgesetz. 
& (. E.G. — E.’G. 
174 
  
— Verfehlung 
Art. 
767 s. Stiftung — Stiftung §§ 85 bis 
88, Verein 8§8§ 25, 31. 
89 Juristische Personen des öffentl. 
Rechts s. Verein 31. 
Stiftung. 
85—88 V. einer Stiftung s. Stiftung 
— Stiftung. 
Verein. 
25 Die V. eines rechtsfähigen V. wird, 
soweit sie nicht auf den nachfolgenden 
Vorschriften beruht, durch die Vereins- 
satzung bestimmt. 
Der Verein ist für den Schaden ver- 
antwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein 
anderer verfassungsmäßig berufener 
Vertreter durch eine in Ausführung 
der ihm zustehenden Verrichtungen be- 
gangene, zum Schadensersatze ver- 
pflichtende Handlung einem Dritten 
zufügt. 
31 
Verfehlung. 
Ehescheidung s. Verwandtschaft 
1611. 
1580 
Art. 
2r0“ Einführungsgesetz s. E.G.—E.G. 
8 Erbunwürdigkeit. 
2345 Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer 
der im 8 2339 Abs. 1 bezeichneten 
V. schuldig gemacht, so ist der An- 
spruch aus dem Vermächtnis anfecht- 
bar. Die Vorschriften der 88 2082, 
2083, 2339 Abs. 2 und der 88 2341, 
2343 finden Anwendung. 
Das Gleiche gilt für einen Pflicht- 
teilsanspruch, wenn der Pflichtteils- 
berechtigte sich einer solchen V. schul- 
dig gemacht hat. 
Erbvertrag. 
Rückiritt des Erblassers von einer 
vertragsmäßigen Verfügung, wenn 
sich der Bedachte einer V. schuldig 
gemacht hat, die den Erblasser zur 
2294
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.