Vererblichkeit
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2180 f. Erbe 1952.
1300 Verlöbnis s. Ubergang — Ver-
löbnis.
1098 Vorkaufsrecht s. Kauf 514.
Verfahren s. auch Aufgebotsverfahren.
Bürgschaft.
777 Hat sich der Bürge für eine bestehende
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit
verbürgt, so wird er nach dem Ab-
laufe der bestimmten Zeit frei, wenn
nicht der Gläubiger die Einziehung
der Forderung unverzüglich nach Maß-
gabe des § 772 betreibt, das V. ohne
wesentliche Verzögerung fortsetzt und
unverzüglich nach der Beendigung des
V. dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in
Anspruch nehme s. Bürge —Bürgschaft.
Eigentum.
Die Art der Abmarkung und das V.
bestimmen sich nach den L.G.; ent-
halten diese keine Vorschriften, so ent-
919
scheidet die Ortsüblichkeit. 924.
Art. Einführungsgesetz.
7% 7% %% Ss. E.G.
— E.G.
76 s. Verwaltungsbehörde — Verein
8 44.
8 Kauf.
477 Beantragt der Käufer gerichtliche Be-
weisaufnahme zur Sicherung des Be-
weises, so wird die Verjährung des
Anspruchs auf Wandelung oder Min-
derung oder auf Schadensersatz unter-
brochen. Die Unterbrechung dauert
bis zur Beendigung des V. fort.
Die Vorschriften des § 211 Abs. 2
und des § 212 finden entsprechende-
Anwendung. 480, 481, 490.
44 Verein s. Verwaltungsbehörde
— Verein.
639 Werkvertrag 651 s. Kauf 477.
Verfassung.
Art. Einführungsgesetz.
& (. E.G. — E.’G.
174
— Verfehlung
Art.
767 s. Stiftung — Stiftung §§ 85 bis
88, Verein 8§8§ 25, 31.
89 Juristische Personen des öffentl.
Rechts s. Verein 31.
Stiftung.
85—88 V. einer Stiftung s. Stiftung
— Stiftung.
Verein.
25 Die V. eines rechtsfähigen V. wird,
soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereins-
satzung bestimmt.
Der Verein ist für den Schaden ver-
antwortlich, den der Vorstand, ein
Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung
der ihm zustehenden Verrichtungen be-
gangene, zum Schadensersatze ver-
pflichtende Handlung einem Dritten
zufügt.
31
Verfehlung.
Ehescheidung s. Verwandtschaft
1611.
1580
Art.
2r0“ Einführungsgesetz s. E.G.—E.G.
8 Erbunwürdigkeit.
2345 Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer
der im 8 2339 Abs. 1 bezeichneten
V. schuldig gemacht, so ist der An-
spruch aus dem Vermächtnis anfecht-
bar. Die Vorschriften der 88 2082,
2083, 2339 Abs. 2 und der 88 2341,
2343 finden Anwendung.
Das Gleiche gilt für einen Pflicht-
teilsanspruch, wenn der Pflichtteils-
berechtigte sich einer solchen V. schul-
dig gemacht hat.
Erbvertrag.
Rückiritt des Erblassers von einer
vertragsmäßigen Verfügung, wenn
sich der Bedachte einer V. schuldig
gemacht hat, die den Erblasser zur
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