Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verfügung 
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die Leistung an einen nicht zur V. 
berechtigten Inhaber befreit. 807. 
Der Aussteller einer Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber ist nur 
gegen Aushändigung der Schuld- 
verschreibung zur Leistung verpflichtet. 
Mit der Aushändigung erwirbt er 
das Eigentum an der Urkunde, auch 
wenn der Inhaber zur V. über sie 
nicht berechtigt ist. 807. 
Der Beginn und der Lauf der Vor- 
legungsfrist sowie der Verjährung des 
Anspruchs aus einer Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber werden 
durch die Zahlungssperre zu Gunsten 
des Anttagstellers gehemmt. Die 
Hemmung beginnt mit der Stellung 
des Antrags auf Zahlungssperre; sie 
endigt mit der Erledigung des Auf- 
gebotsverfahrens und, falls die 
Zahlungssperre vor der Einleitung 
des Verfahrens verfügt worden ist, 
auch dann, wenn seit der Beseitigung 
des der Einleitung entgegenstehenden 
Hindernisses sechs Monate verstrichen 
sind und nicht vorher die Einleitung 
beantragt worden ist. Auf diese Frist 
finden die Vorschriften der 88 203, 206, 
207 entsprechende Anwendung. 808. 
Testament. 
2112—2121, 2129, 2138, 2140 V. des 
2137 
2205, 
2211 
Vorerben über zur Erbschaft gehörende 
Gegenstände oder Rechte s. Erblasser 
— Testament. 
Bestimmung des Erblassers, daß der 
Vorerbe zur freien V. über die Erb- 
schaft berechtigt sein soll s. Erblasser 
— Testament. 
2206 V. über Nachlaßgegenstände 
seitens des Testamentsvollstreckers s. 
Erblasser — Testament. 
Über einen der Verwaltung des Testa- 
mentsvollstreckers unterliegenden Nach- 
laßgegenstand kann der Erbe nicht 
verfügen. 
180 
  
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2217 
Verfügung 
Überlassung von Nachlaßgegenständen 
an den Erben zur freien V. s. Erb- 
lasser — Testament. 
Vertrag. 
353 Hat der Berechtigte den empfangenen 
1643 
1644 
1667 
1723 
1812, 
1822 
Gegenstand oder einen erheblichen Teil 
des Gegenstandes veräußert oder mit 
dem Rechte eines Dritten belastet, so“ 
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn 
bei demjenigen, welcher den Gegen- 
stand infolge der V. erlangt hat, die 
Voraussetzungen des § 351 oder des 
§ 352 eingetreten sind. 
Einer V. des Berechtigten steht eine 
V. gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder der Arrestvollziehung 
oder durch den Konkursverwalter er- 
folgt. 327. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft — Vormundschaft 
1821, 1822. 
Der Vater kann Gegenstände, zu deren 
Veräußerung die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, 
dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung 
zur Erfüllung eines von dem Kinde 
geschlossenen Vertrags oder zu freier 
V. überlassen. 
s. Vormundschaft — Vormundschaft 
1814— 1816, 1818—1820. 
Ein uneheliches Kind kann auf An- 
trag seines Vaters durch eine V. der 
Staatsgewalt für ehelich erklärt werden. 
Vormundschaft. 
1814—1824 V. des Vormundes über 
Mündelvermögen s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormunyschaftsgerichts: 
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch 
das der Mündel zu einer V. über 
sein Vermögen im ganzen oder 
über eine ihm angefallene Erb- 
schaft oder über seinen künftigen 
g. Erbteil oder seinen künftigen 
Pflichtteil verpflichtet wird, sowie
	        
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