Verfügung
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802
die Leistung an einen nicht zur V.
berechtigten Inhaber befreit. 807.
Der Aussteller einer Schuldver-
schreibung auf den Inhaber ist nur
gegen Aushändigung der Schuld-
verschreibung zur Leistung verpflichtet.
Mit der Aushändigung erwirbt er
das Eigentum an der Urkunde, auch
wenn der Inhaber zur V. über sie
nicht berechtigt ist. 807.
Der Beginn und der Lauf der Vor-
legungsfrist sowie der Verjährung des
Anspruchs aus einer Schuldver-
schreibung auf den Inhaber werden
durch die Zahlungssperre zu Gunsten
des Anttagstellers gehemmt. Die
Hemmung beginnt mit der Stellung
des Antrags auf Zahlungssperre; sie
endigt mit der Erledigung des Auf-
gebotsverfahrens und, falls die
Zahlungssperre vor der Einleitung
des Verfahrens verfügt worden ist,
auch dann, wenn seit der Beseitigung
des der Einleitung entgegenstehenden
Hindernisses sechs Monate verstrichen
sind und nicht vorher die Einleitung
beantragt worden ist. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der 88 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. 808.
Testament.
2112—2121, 2129, 2138, 2140 V. des
2137
2205,
2211
Vorerben über zur Erbschaft gehörende
Gegenstände oder Rechte s. Erblasser
— Testament.
Bestimmung des Erblassers, daß der
Vorerbe zur freien V. über die Erb-
schaft berechtigt sein soll s. Erblasser
— Testament.
2206 V. über Nachlaßgegenstände
seitens des Testamentsvollstreckers s.
Erblasser — Testament.
Über einen der Verwaltung des Testa-
mentsvollstreckers unterliegenden Nach-
laßgegenstand kann der Erbe nicht
verfügen.
180
8
2217
Verfügung
Überlassung von Nachlaßgegenständen
an den Erben zur freien V. s. Erb-
lasser — Testament.
Vertrag.
353 Hat der Berechtigte den empfangenen
1643
1644
1667
1723
1812,
1822
Gegenstand oder einen erheblichen Teil
des Gegenstandes veräußert oder mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so“
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn
bei demjenigen, welcher den Gegen-
stand infolge der V. erlangt hat, die
Voraussetzungen des § 351 oder des
§ 352 eingetreten sind.
Einer V. des Berechtigten steht eine
V. gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter er-
folgt. 327.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft — Vormundschaft
1821, 1822.
Der Vater kann Gegenstände, zu deren
Veräußerung die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist,
dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung
zur Erfüllung eines von dem Kinde
geschlossenen Vertrags oder zu freier
V. überlassen.
s. Vormundschaft — Vormundschaft
1814— 1816, 1818—1820.
Ein uneheliches Kind kann auf An-
trag seines Vaters durch eine V. der
Staatsgewalt für ehelich erklärt werden.
Vormundschaft.
1814—1824 V. des Vormundes über
Mündelvermögen s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormunyschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch
das der Mündel zu einer V. über
sein Vermögen im ganzen oder
über eine ihm angefallene Erb-
schaft oder über seinen künftigen
g. Erbteil oder seinen künftigen
Pflichtteil verpflichtet wird, sowie